2007/485/EG: Entscheidung des Rates vom 10. Juli 2007 zur Ermächtigung Österreichs, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Bestimmungen enthält
Text
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Article 1
Österreich wird ermächtigt, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das Bestimmungen über den Bau, die Wartung, die Erneuerung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden Kraftwerks über den Inn zwischen Prutz (Österreich) und Tschlin (Schweiz) enthält, die von der Richtlinie 2006/112/EG abweichen. Die abweichenden mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen des Abkommens sind in Artikel 2 aufgeführt.
Article 2
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Steuerpflichtige von der Schweiz nach Österreich einführen, nicht der Mehrwertsteuer, sofern die Gegenstände für den Bau, die Wartung, die Erneuerung und den Betrieb des in Artikel 1 genannten grenzüberschreitenden Kraftwerks verwendet werden.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.
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