2007/488/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Gewährung von Ausnahmen für Italien gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der Beförderung von Schlachtschweinen auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen zum Schlachthof innerhalb von Schutzzonen in Cremona (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3314)
Text
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Article 1
Italien kann die Beförderung von Schlachtschweinen („die Schweine“), die von außerhalb der Schutzzonen kommen, die am 7. und 15. Mai 2007 um Ausbrüche der vesikulären Schweinekrankheit in den Gemeinden Salvirola und Fiesco abgegrenzt wurden, sowie der Schutzzone, die am 14. Juni 2007 um den Ausbruch in der Gemeinde Offanengo abgegrenzt wurde, und auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen innerhalb dieser Schutzzonen zu den Schlachthöfen „2037 M/S“ und „523M“ („der Schlachthof“) verbracht werden sollen, unter den in Artikel 2 dargelegten Bedingungen genehmigen:
Article 2
Für die Ausnahmen gemäß Artikel 1 gelten folgende Bedingungen: a) Die Versendung der Schweine muss mindestens 24 Stunden vorher durch den für den Herkunftsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt bei dem für den Schlachthof zuständigen amtlichen Tierarzt gemeldet werden; b) die Beförderung der Schweine zum Schlachthof erfolgt über einen Korridor, der von Italien im Voraus genau festzulegen ist; c) vor oder bei Einfahrt in diesen Korridor werden die Transportfahrzeuge von der zuständigen Behörde verplombt; dabei werden die Zulassungsnummer des Fahrzeugs und die Zahl der darin beförderten Schweine vermerkt; d) bei Eintreffen im Schlachthof muss die zuständige Behörde i) die am Fahrzeug angebrachte Plombe inspizieren und entfernen, ii) beim Entladen der Schweine anwesend sein, iii) die Zulassungsnummer des Fahrzeugs und die Zahl der darin beförderten Schweine notieren. e) Fahrzeuge, die Schweine zum Schlachthof befördern, sind unmittelbar nach dem Entladen der Tiere und vor Verlassen des Schlachthofs unter amtlicher Aufsicht und entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Article 3
Die Entscheidung 2007/123/EG wird aufgehoben.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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