2007/499/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2007 über die staatliche Beihilfe C 16/2006 (ex NN 34/2006) der Region Sardinien zugunsten des Unternehmens Nuova Mineraria Silius SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 473) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 98360000 EUR, die Italien zugunsten des Unternehmens Nuova Mineraria Silius SpA gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
2 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 25869000 EUR, die Italien zugunsten des Unternehmens Nuova Mineraria Silius SpA gewähren will, ist ebenfalls nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und darf daher nicht gewährt werden.
Article 2
1 Italien fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück.
2 Auf die zurückzufordernden Beträge werden ab dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung an den Empfänger bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Zinsen erhoben.
3 Die Berechnung der Zinsen erfolgt nach der Zinseszinsformel gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags .
Article 3
1 Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 Absatz 1 genannte rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe von dem Beihilfeempfänger zurückzufordern.
2 Die Rückforderung der Beträge erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
3 Italien vollstreckt die Entscheidung binnen vier Monaten vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet.
Article 4
1 Italien informiert die Kommission bis zum Abschluss der nationalen Verfahren zur Vollstreckung der vorliegenden Entscheidung über den jeweiligen Stand.
2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung den genauen Betrag der Rückforderung (Kapital und Zinsen) und eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen mit, die ergriffen wurden oder vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. Innerhalb der gleichen Frist übermittelt Italien der Kommission alle erforderlichen Belege dafür, dass der Beihilfeempfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde.
3 Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zwei Monaten legt Italien auf Ersuchen der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden oder vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. In diesem Bericht sind auch nähere Angaben zu den vom Beihilfeempfänger bereits zurückgezahlten Beihilfe- und Zinsbeträgen enthalten.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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