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2007/502/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

CELEX
32007D0502
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-06-25
In force since
2007-06-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

1 (1) Die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits sowie die Schlussakte wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

2 (2) Der Text des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

1 (1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die Schlussakte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

2 (2) Der Präsident des Kommission wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die Schlussakte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unterzeichnen.

Article 3

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits wird vorläufig angewandt.

Article 4

1 (1) Die Kommission legt in dem durch Artikel 10 des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1) eingesetzten Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften den Standpunkt der Gemeinschaften zu Entscheidungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens über die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften für die Einrichtung der nach Artikel 169 und 171 des Vertrags geschaffenen rechtlichen Strukturen in der Schweiz fest.

2 (2) Die Kommission legt in dem Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften, der durch Artikel 10 des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt wurde, den Standpunkt der Gemeinschaften zu Entscheidungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Abkommens zur Ermittlung von Schweizer Regionen fest, die für eine Förderung von Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Forschungspotenzial“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ in Betracht kommen.

Article 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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