2007/516/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz und die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und die Prävalenz von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Schlachtkörpern von Masthähnchen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3440)
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Entscheidung werden Bestimmungen über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung festgelegt, die in den Mitgliedstaaten durchzuführen ist über die Prävalenz von: a) Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und ihre Resistenz gegen antimikrobielle Mittel; b) Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Masthähnchenschlachtkörpern.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Herde“: das gesamte Geflügel (beispielsweise Masthähnchen) mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet; bei Geflügelhäusern sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten; b) „Schlachtcharge“: eine Lieferung Masthähnchen, die in derselben Herde aufgezogen wurden, an einen Schlachthof an einem einzigen Tag; c) „zuständige Behörde“: die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.
Article 3 Von der Erhebung betroffene Zoonosen und Zoonoseerreger
Die Mitgliedstaaten führen eine Erhebung durch, um die Prävalenz folgender Zoonosen und Zoonoseerreger in Proben zu bewerten, die in zufällig ausgewählten Schlachthöfen gemäß Anhang I entnommen wurden: a) Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und ihre Resistenz gegen antimikrobielle Mittel; b) Campylobacter spp. in Masthähnchenschlachtkörpern; c) Salmonella spp. in Masthähnchenschlachtkörpern. Die Erhebung wird nur an Masthähnchen durchgeführt, die ab Tag eins innerhalb des Mitgliedstaats erzeugt werden.
Article 4 Durchführung von Probenahme und Untersuchung
1 Die Proben werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht gemäß den technischen Spezifikationen in Anhang I durchgeführt.
2 Die nationalen Referenzlaboratorien (NRL) für die Testung auf Salmonella spp., Campylobacter spp. und Resistenz gegen antimikrobielle Mittel führen die relevanten Teile der Untersuchung von Proben und Isolaten durch.
3 Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, andere mit amtlichen Kontrollen auf Salmonella spp., Campylobacter spp. und der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel befasste Laboratorien mit der Durchführung der Analysen von Proben und Isolaten zu beauftragen. In solchen Fällen unterstützen und schulen die NRL die benannten Laboratorien und sorgen dafür, dass sie die Bestimmungen über Qualitätskontrollen einhalten, indem sie regelmäßige Ringtests veranstalten. Die gemäß Absatz 3 dieses Artikels benannten Laboratorien, die die Tests durchführen, müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) sie müssen nachweislich Erfahrung in der Verwendung der für die Tests erforderlichen Methoden haben; b) sie müssen ein Qualitätssicherungssystem anwenden, das die EN/ISO-Norm 17025 erfüllt; c) sie müssen von den entsprechenden NRL überwacht werden.
Article 5 Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft
1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch Probenahme und Untersuchung entstandenen Kosten wird den Mitgliedstaaten bis zum Gesamthöchstbetrag der Kofinanzierung gemäß Anhang II gewährt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Erhebung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird: a) bis zum 31. Dezember 2007 sind die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten; b) bis zum 31. Mai 2008 wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Erhebung vorgelegt; dieser enthält die in Anhang I Teil E Nummer 1 aufgeführten Informationen; c) bis spätestens 28. Februar 2009 wird der Kommission ein Schlussbericht über die Durchführung der Erhebung übermittelt, der alle in Anhang I Teil E Nummern 1 und 2 aufgeführten Informationen sowie Belege für die den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten für Probenahme und Untersuchung und die Ergebnisse umfasst, die im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 erzielt wurden. Die Belege für die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten; d) die Erhebung wird effizient durchgeführt.
3 Wird die in Absatz 2 Buchstabe c angegebene Frist für die Abgabe des Schlussberichts vom 28. Februar 2009 nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis zum 30. März 2009, 50 % bis zum 30. April 2009 und 100 % bis zum 30. Mai 2009.
Article 6 Zu erstattende Höchstbeträge
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für Probenahme und Untersuchung im Rahmen der Erhebung beläuft sich höchstens auf: a) 20 EUR je Test zum Nachweis von Campylobacter und Salmonella spp.; b) 30 EUR je Bestätigung, Speziesbestimmung und Auszählung von Campylobacter-spp.-Isolaten und die Serotypisierung von Salmonella-spp.-Isolaten; c) 30 EUR je Test auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter-Isolaten aus Masthähnchenherden.
Article 7 Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung
1 Die für die Erstellung des jährlichen nationalen Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG zuständige Behörde stellt die Ergebnisse von Probenahme und Untersuchung hinsichtlich der Prävalenz von Salmonellen und Campylobacter, die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Entscheidung durchgeführt wurden, zusammen und bewertet diese; sie übermittelt der Kommission bis spätestens 28. Februar 2009 alle erforderlichen Daten und deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten. Die Ergebnisse der Testung auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel werden bis spätestens Ende Mai 2009 im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG übermittelt.
2 Die Kommission leitet diese Ergebnisse der Erhebung zusammen mit den nationalen aggregierten Daten und deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Prüfung weiter. Eine Verwendung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten zu anderen Zwecken als der Erhebung bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliedstaaten.
3 Die nationalen aggregierten Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.
Article 8 Wechselkurs für die Ausgaben
Werden die Ausgaben eines Mitgliedstaats in einer anderen Währung als in Euro getätigt, so rechnet der betreffende Mitgliedstaat den Betrag in Euro um, und zwar zu dem letzten Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag stellt, festgelegt hat.
Article 9 Gültigkeit
Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.
Article 10 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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