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Seqlense EUR-Lex

2007/567/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. August 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3747)

CELEX
32007D0567
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-08-07
In force since
2007-08-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand der Entscheidung

Diese Entscheidung sieht für 2007 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen, gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vor. Sie setzt die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, den Beitragssatz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, fest.

Article 2 Neue Technologien und IT-Netze

Zu den Ausgaben für Anschaffung, Einrichtung und technische Betreuung von EDV-Anlagen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Article 3 Automatische Ortungsgeräte

1 Zu den Ausgaben für Anschaffung und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 4500 EUR pro Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt.

2 Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1500 EUR.

3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1500 und 4500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.

4 Um für die Gemeinschaftsbeteiligung in Frage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 entsprechen.

Article 4 Pilotprojekte

Zu den Ausgaben für Pilotprojekte zu neuen Kontrolltechnologien wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Article 5 Schulung

Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Article 6 Bewertung der Ausgaben

Zu den Ausgaben für die Einführung einer Regelung zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Article 7 Seminare und Multimedia-Instrumente

Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Article 8 Patrouillenfahrzeuge

Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird bis zu den in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben gewährt.

Article 9 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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