2007/587/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. August 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien in den Jahren 2006 und 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3957)
Text
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Article 1 Finanzhilfe der Gemeinschaft
1 Italien wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Kosten gewährt, die diesem Mitgliedstaat für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit 2006 und 2007 entstanden sind.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der in Absatz 1 genannten zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.
Article 2 Zahlungsvereinbarung
Als Teil der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 1200000 EUR gezahlt.
Article 3 Adressat
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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