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Seqlense EUR-Lex

2007/613/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1710) (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32007D0613
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-05-10
In force since
2007-09-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 100000 EUR, die Chupa Chups unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig von Spanien gewährt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

2 Die staatliche Beihilfe, die Spanien Chupa Chups in Höhe von 800000 EUR zu leisten beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Folglich kann diese Beihilfe nicht gewährt werden.

3 Die übrigen staatlichen Beihilfen, die Spanien Chupa Chups hat zukommen lassen, bestehend aus einer Zuschuss in Höhe von 1580000 EUR als Investitionsbeihilfe für die Betriebsausstattung in Barcelona, einem Zuschuss in Höhe von 4330000 EUR für die Errichtung der Betriebsstätte in Asturien, einem Zuschuss von 5910000 EUR für die Erweiterung dieser Anlagen in Asturien sowie einem zinslosen Kredit in Höhe von 2800000 EUR, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Von den genannten Summen sind 6640000 EUR (im Zusammenhang mit der Unterstützung in Höhe von 730000 EUR zur Errichtung der Betriebsstätte in Asturien plus 5910000 EUR für die Erweiterung dieser Anlagen) und der zinslose Kredit über 2800000 EUR nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wohingegen 5180000 EUR (1580000 EUR Investitionsbeihilfe für die Betriebsausstattung von Barcelona plus 3600000 EUR Zuschuss für die Errichtung der Betriebsstätte in Asturien) als bestehende Beihilfe betrachtet werden, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

4 Die übrigen Maßnahmen zugunsten von Chupa Chups, die in der vorliegenden Entscheidung beschrieben werden, nämlich ein Kredit über 35000000 EUR des ICF, 1590000 EUR Ausfuhrerstattung des EAGFL, die Bürgschaft der Regionalregierung von Asturien für ein Darlehen auf dem freien Markt über 4480000 EUR und der von der spanischen Steuerbehörde gewährte Zahlungsaufschub stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Article 2

1 Spanien hat die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

2 Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

3 Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.

4 Spanien hat alle ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Beihilfe vom Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Entscheidung an einzustellen.

Article 3

1 Es erfolgt eine sofortige und tatsächliche Rückforderung der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Beihilfe.

2 Spanien hat diese Entscheidung in einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung umzusetzen.

Article 4

1 Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung der vorliegenden Entscheidung hat Spanien der Kommission folgende Auskünfte zu erteilen: a) den Gesamtbetrag (Grundbetrag plus Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der zur Erfüllung der vorliegenden Entscheidung bereits getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen; c) Nachweise darüber, dass der Empfänger aufgefordert wurde, die Rückzahlung der Beihilfe zu leisten.

2 Spanien hat die Kommission fortlaufend über den Fortschritt der nationalen Maßnahmen in Anwendung der vorliegenden Entscheidung zu unterrichten, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Beihilfe abgeschlossen ist. Spanien wird auf Ersuchen der Kommission unverzüglich Auskünfte über bereits getroffene und vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der vorliegenden Entscheidung unterbreiten. Ferner hat Spanien ausführliche Auskünfte über die Beihilfe- und Zinsbeträge, die es bereits vom Empfänger zurückerhalten hat, zu erteilen.

Article 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Relations

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