2007/642/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2007 über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus Albanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4482) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Entscheidung gilt für Fischereierzeugnisse aus Fischen der Familien Scombridae, Clupeidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombresosidae, die aus Albanien eingeführt werden und zum Verzehr bestimmt sind.
Article 2 Analytische Untersuchungen auf Histamin
1 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft nur, wenn ihnen die Ergebnisse einer in Albanien bzw. von einem ausländischen akkreditierten Labor vor dem Versand vorgenommenen analytischen Untersuchung auf Histamin beiliegen und aus diesen hervorgeht, dass der Histamingehalt unterhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Grenzwerte liegt. Diese Untersuchungen müssen gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 genannten Probenahme- und Analyseverfahren durchgeführt werden.
2 Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, denen die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten analytischen Untersuchung nicht beiliegen, wenn der einführende Mitgliedstaat sicherstellt, dass jede Sendung dieser Erzeugnisse Untersuchungen unterzogen wird, um festzustellen, dass der Histamingehalt unterhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Grenzwerte liegt. Diese Untersuchungen müssen gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 genannten Probenahme- und Analyseverfahren durchgeführt werden. Die betreffende Sendung wird bis zur Vorlage eines zufrieden stellenden Ergebnisses von der zuständigen Behörde in amtliche Verwahrung genommen.
Article 3 Berichte
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich, wenn die Untersuchungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Histamingehalte ergeben, die die in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Grenzwerte für Fischereierzeugnisse übersteigen. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über alle gemäß Artikel 2 Absatz 2 durchgeführten Untersuchungen vor. Unterrichtung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten erfolgen im Rahmen des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Schnellwarnsystems.
Article 4 Kostenübernahme
Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zulasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.
Article 5 Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie treffen, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Article 6 Geltungsdauer
Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der von Albanien vorgelegten Informationen und Garantien sowie erforderlichenfalls der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Sachverständigen der Gemeinschaft zu überprüfen.
Article 7 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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