2007/667/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2007 zur Genehmigung der Nutzung gefährdeter Rinder bis zum Ende ihres produktiven Lebens in Deutschland nach amtlicher Bestätigung eines BSE-Falls (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4648)
Text
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Article 1
1 Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 darf Deutschland die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Rinder bis zum Ende ihres produktiven Lebens nutzen, sofern die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
2 Deutschland stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Rinder a) in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ohne Unterbrechung rückverfolgbar sind; b) nur unter amtlicher Überwachung und zum Zwecke der Vernichtung aus ihrem Betrieb verbracht werden; c) nicht in andere Mitgliedstaaten versandt oder in Drittländer ausgeführt werden.
3 Deutschland führt regelmäßige Kontrollen durch, um die korrekte Durchführung dieser Entscheidung zu überprüfen.
4 Deutschland hält die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Nutzung der in Absatz 1 genannten Rinder auf dem Laufenden. Deutschland legt außerdem im Jahresbericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechende Informationen vor.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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