2007/668/EG: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim
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1 Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft stimmen für die Beschlüsse des Rates der Weltzollorganisation, durch die die Europäische Gemeinschaft gemäß den darin festgelegten Bedingungen bis auf Weiteres die gleichen Rechte wie die Mitglieder der Weltzollorganisation erhalten soll.
2 Die Europäische Kommission übernimmt bis zum Inkrafttreten der Änderung des Abkommens zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gemäß dem Beschluss des Rates der Weltzollorganisation die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Weltzollorganisation.
3 Die Europäische Kommission wird ermächtigt, der Weltzollorganisation mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Weltzollorganisation übernimmt, und der Weltzollorganisation die im Anhang enthaltene Erklärung über die Zuständigkeit zu unterbreiten.
4 Die Europäische Gemeinschaft zahlt beginnend am 1. Juli 2007 an die Weltzollorganisation einen jährlichen Beitrag, um die Arbeit der Organisation zu stärken und zusätzliche Verwaltungskosten abzudecken.
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