2007/707/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2007 über die Zuweisung von drei zusätzlichen Fangtagen an Deutschland für verstärkte Präsenz von Beobachtern gemäß Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5221)
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Article 1
Für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Deutschlands, die an dem der Kommission am 1. März 2007 vorgelegten verstärkten Beobachterprogramm beteiligt sind, wird die Höchstzahl Tage, an denen sie sich in einem der geografischen Gebiete im Sinne von Anhang IIA Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs aufgeführt ist, für Fischereifahrzeuge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 desselben Anhangs um drei Tage erhöht.
Article 2
1 Sieben Tage nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union unterbreitet Deutschland der Kommission die erschöpfende Liste von Fischereifahrzeugen, die für die Probenahmen im Zusammenhang mit dem verstärkten Beobachterprogramm gemäß Artikel 1 ausgewählt wurden.
2 Drei zusätzliche Tage gemäß Artikel 1 werden nur Fischereifahrzeugen zugewiesen, die im Rahmen der Probenahmepläne ausgewählt wurden und die bis zum Ende an dem verstärkten Beobachterprogramm gemäß demselben Artikel beteiligt waren.
Article 3
Zwei Monate nach Ablauf des verstärkten Beobachterprogramms gemäß Artikel 1 übermittelt Deutschland der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieses Programms für die betreffenden Arten und Gebiete.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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