2007/716/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2007 mit Übergangsmaßnahmen für strukturelle Anforderungen an bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5238) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II Kapitel II, und in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III Abschnitt I Kapitel II und III, Abschnitt II Kapitel II und III sowie Abschnitt V Kapitel I, festgelegten strukturellen Anforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2009 nicht für die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Betriebe.
Article 2
1 Folgende Produkte dürfen nur auf den inländischen Markt gebracht oder zur Weiterverarbeitung in den im Anhang aufgeführten Betrieben verwendet werden: a) Erzeugnisse aus den im Anhang aufgeführten Betrieben; b) Erzeugnisse aus integrierten Fleisch- und Milchverarbeitungsbetrieben, von denen Teile im Anhang aufgeführt sind.
2 Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen ein anderes Genusstauglichkeits- oder Kennzeichen tragen als das in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte.
3 Bulgarien teilt der Kommission mit, welche Genusstauglichkeits- oder Kennzeichen für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse verwendet werden; die Kommission leitet diese Information an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
Article 3
Die Entscheidung 2007/31/EG wird aufgehoben.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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