2007/763/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Text
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Article 1
Das Rechtshilfeübereinkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zwischen Bulgarien, Rumänien und denjenigen Mitgliedstaaten in Kraft, für die das Übereinkommen an dem betreffenden Tag in Kraft ist. Es tritt zwischen Bulgarien oder Rumänien und jedem der anderen Mitgliedstaaten an dem Tag in Kraft, an dem das Rechtshilfeübereinkommen für den betreffenden anderen Mitgliedstaat in Kraft tritt. Das Protokoll zum Rechtshilfeübereinkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zwischen Bulgarien, Rumänien und denjenigen Mitgliedstaaten in Kraft, für die das Protokoll an dem betreffenden Tag in Kraft ist. Es tritt zwischen Bulgarien oder Rumänien und jedem der anderen Mitgliedstaaten an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll zum Rechtshilfeübereinkommen für den betreffenden anderen Mitgliedstaat in Kraft tritt.
Article 2
Der Wortlaut des Rechtshilfeübereinkommens und des Protokolls zum Rechtshilfeübereinkommen in bulgarischer und rumänischer Sprache ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen des Rechtshilfeübereinkommens und des Protokolls zum Rechtshilfeübereinkommen.
Article 3
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
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