2007/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2007 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2008 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5776)
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Article 1 Rinderbrucellose
1 Die von Irland, Spanien, Italien, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 1200000 EUR für Irland, b) 4400000 EUR für Spanien, c) 2100000 EUR für Italien, d) 153000 EUR für Zypern, e) 1900000 EUR für Portugal, f) 1200000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für eine Rose bengale-Probe0,2 EUR je Test,b)für einen SAT Test0,2 EUR je Test,c)für einen Komplementbindungstest0,4 EUR je Test,d)für einen ELISA Test1 EUR je Test.
Article 2 Rindertuberkulose
1 Die von Estland, Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulintests, Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 24000 EUR für Estland, b) 6100000 EUR für Spanien, c) 2700000 EUR für Italien, d) 1100000 EUR für Polen, e) 347000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen Tuberkulintest1 EUR je Test,b)für einen Gamma-Interferon-Test5 EUR je Test.
Article 3 Schaf- und Ziegenbrucellose
1 Die von Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, die Durchführung von Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 5600000 EUR für Spanien, b) 2800000 EUR für Italien, c) 93000 EUR für Zypern, d) 1100000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für eine Rose bengale-Probe0,2 EUR je Test,b)für einen Komplementbindungstest0,4 EUR je Test,
Article 4 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten
1 Die von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal Rumänien und Slowenien vorgelegten Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 377000 EUR für Belgien, b) 5400 EUR für Bulgarien, c) 3100000 EUR für Deutschland, d) 100000 EUR für Griechenland, e) 4100000 EUR für Spanien, f) 351000 EUR für Frankreich, g) 1300000 EUR für Italien, h) 70000 EUR für Luxemburg, i) 527000 EUR für die Niederlande, j) 245000 EUR für Österreich, k) 1004000 EUR für Portugal, l) 43000 EUR für Rumänien, m) 61000 EUR für Slowenien.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
Article 5 Salmonellose (zoonotisch übertragbare Salmonellen) bei Geflügelzuchtbeständen der Spezies Gallus gallus
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotisch übertragbarer Salmonellen bei Zuchtgeflügel der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Serotypisierungstests im Rahmen der amtlichen Probenahme, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der unter das Programm fallenden Tiere sowie die Vernichtung von Eiern und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 550000 EUR für Belgien, b) 10000 EUR für Bulgarien, c) 200000 EUR für die Tschechische Republik, d) 75000 EUR für Dänemark, e) 600000 EUR für Deutschland, f) 120000 EUR für Irland, g) 150000 EUR für Griechenland, h) 800000 EUR für Spanien, i) 500000 EUR für Frankreich, j) 470000 EUR für Italien, k) 45000 EUR für Zypern, l) 60000 EUR für Lettland, m) 400000 EUR für Ungarn, n) 1300000 EUR für die Niederlande, o) 50000 EUR für Österreich, p) 2000000 EUR für Polen, q) 600000 EUR für Portugal, r) 400000 EUR für Rumänien, s) 275000 EUR für die Slowakei.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen bakteriologischen Test (Kultivierung)5,0 EUR je Test,b)für den Erwerb einer Impfstoffdosis0,05 EUR je Dosis.c)für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.20,0 EUR je Test.
Article 6 Salmonellose (zoonotisch übertragbare Salmonellen) bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotisch übertragbarer Salmonellen bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Serotypisierungstests im Rahmen amtlicher Probenahmen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der unter das Programm fallenden Tiere sowie die Vernichtung von Eiern und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 750000 EUR für Belgien, b) 20000 EUR für Bulgarien, c) 1000000 EUR für die Tschechische Republik, d) 2000000 EUR für Deutschland, e) 20000 EUR für Estland, f) 500000 EUR für Griechenland, g) 3500000 EUR für Spanien, h) 2500000 EUR für Frankreich, i) 1000000 EUR für Italien, j) 80000 EUR für Zypern, k) 300000 EUR für Lettland, l) 10000 EUR für Luxemburg, m) 2000000 EUR für Ungarn, n) 2000000 EUR für die Niederlande, o) 1000000 EUR für Österreich, p) 2000000 EUR für Polen, q) 1000000 EUR für Portugal, r) 500000 EUR für Rumänien, s) 1000000 EUR für die Slowakei, t) 80000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen bakteriologischen Test (Kultivierung)5,0 EUR je Test,b)für den Erwerb einer Impfstoffdosis0,05 EUR je Dosis.c)für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.20,0 EUR je Test.
Article 7 Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest
1 Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt: a) die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest, b) das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie im Falle der von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Rumänien und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zur Impfung von Wildschweinen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 400000 EUR für Bulgarien, b) 1000000 EUR für Deutschland, c) 650000 EUR für Frankreich, d) 100000 EUR für Italien, e) 15000 EUR für Luxemburg, f) 2500000 EUR für Rumänien, g) 40000 EUR für Slowenien, h) 525000 EUR für die Slowakei.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
Article 8 Vesikuläre Schweinekrankheit
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von 30000 EUR festgesetzt.
Article 9 Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die aviäre Influenza werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Labortests entstehen, sowie eine Pauschale für die Probenahme bei Wildvögeln, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 127000 EUR für Belgien, b) 76000 EUR für Bulgarien, c) 65000 EUR für die Tschechische Republik, d) 202000 EUR für Dänemark, e) 580000 EUR für Deutschland, f) 8000 EUR für Estland, g) 58000 EUR für Irland, h) 72000 EUR für Griechenland, i) 306000 EUR für Spanien, j) 155000 EUR für Frankreich, k) 380000 EUR für Italien, l) 15000 EUR für Zypern, m) 33000 EUR für Lettland, n) 43000 EUR für Litauen, o) 12000 EUR für Luxemburg, p) 184000 EUR für Ungarn, q) 444000 EUR für die Niederlande, r) 55000 EUR für Österreich, s) 81000 EUR für Polen, t) 165000 EUR für Portugal, u) 465000 EUR für Rumänien, v) 43000 EUR für Slowenien, w) 50000 EUR für die Slowakei, x) 35000 EUR für Finnland, y) 290000 EUR für Schweden, z) 400000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)ELISA-Test1 EUR je Test,b)Agargeldiffusionstest1,2 EUR je Test,c)HI-Test auf H5/H712 EUR je Test,d)Virusisolationstest30 EUR je Test,e)PCR-Test15 EUR je Test,f)Probenahme bei Wildvögeln20 EUR je Falle.
Article 10 Transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE)
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 1950000 EUR für Belgien, b) 850000 EUR für Bulgarien, c) 950000 EUR für die Tschechische Republik, d) 1600000 EUR für Dänemark, e) 9500000 EUR für Deutschland, f) 250000 EUR für Estland, g) 5000000 EUR für Irland, h) 950000 EUR für Griechenland, i) 4700000 EUR für Spanien, j) 14750000 EUR für Frankreich, k) 3050000 EUR für Italien, l) 250000 EUR für Zypern, m) 300000 EUR für Lettland, n) 550000 EUR für Litauen, o) 150000 EUR für Luxemburg, p) 700000 EUR für Ungarn, q) 37000 EUR für Malta, r) 3150000 EUR für die Niederlande, s) 1250000 EUR für Österreich, t) 3250000 EUR für Polen, u) 1250000 EUR für Portugal, v) 7500 EUR für Rumänien, w) 200000 EUR für Slowenien, x) 750000 EUR für die Slowakei, y) 650000 EUR für Finnland, z) 1150000 EUR für Schweden, za) 5300000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests bis zu folgenden Höchstbeträgen gewährt: a) 5 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, b) 30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, c) 50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, d) 175 EUR je Test für molekulare differenzialdiagnostische Ersttests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
Article 11 Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Tier, bzw. bis zu folgenden Höchstbeträgen: a) 50000 EUR für Belgien, b) 50000 EUR für Bulgarien, c) 150000 EUR für die Tschechische Republik, d) 50000 EUR für Dänemark, e) 145000 EUR für Deutschland, f) 50000 EUR für Estland, g) 430000 EUR für Irland, h) 50000 EUR für Griechenland, i) 500000 EUR für Spanien, j) 100000 EUR für Frankreich, k) 150000 EUR für Italien, l) 50000 EUR für Luxemburg, m) 50000 EUR für die Niederlande, n) 50000 EUR für Österreich, o) 100000 EUR für Polen, p) 232000 EUR für Portugal, q) 10000 EUR für Slowenien, r) 125000 EUR für die Slowakei, s) 25000 EUR für Finnland, t) 176000 EUR für das Vereinigte Königreich.
Article 12 Scrapie
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tier, sowie auf 50 % der Kosten der Analyse von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von a) 66000 EUR für Belgien, b) 26000 EUR für Bulgarien, c) 88000 EUR für die Tschechische Republik, d) 204000 EUR für Dänemark, e) 1000000 EUR für Deutschland, f) 12100 EUR für Estland, g) 550000 EUR für Irland, h) 700000 EUR für Griechenland, i) 3800000 EUR für Spanien, j) 3000000 EUR für Frankreich, k) 1500000 EUR für Italien, l) 1100000 EUR für Zypern, m) 1100 EUR für Lettland, n) 3000 EUR für Litauen, o) 27000 EUR für Luxemburg, p) 343000 EUR für Ungarn, q) 258000 EUR für die Niederlande, r) 26000 EUR für Österreich, s) 35000 EUR für Portugal, t) 881000 für Rumänien, u) 61000 EUR für Slowenien, v) 302000 EUR für die Slowakei, w) 201000 EUR für Finnland, x) 4000000 EUR für das Vereinigte Königreich.
Article 13 Tollwut
1 Die von Bulgarien, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 700000 EUR für Bulgarien, b) 700000 EUR für Litauen, c) 1500000 EUR für Ungarn, d) 290000 EUR für Österreich, e) 3900000 EUR für Polen, f) 2500000 EUR für Rumänien, g) 575000 EUR für die Slowakei.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test8 EUR je Test,b)für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen8 EUR je Test.
Article 14 Enzootische Rinderleukose
1 Die von Estland, Litauen und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 15000 EUR für Estland, b) 200000 EUR für Litauen, c) 800000 EUR für Polen.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test0,5 EUR je Test,b)für einen Agargelimmundiffusionstest0,5 EUR je Test.
Article 15 Aujeszky-Krankheit
1 Die von Spanien, Ungarn und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 450000 EUR für Spanien, b) 60000 EUR für Ungarn, c) 5000000 EUR für Polen,
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
Article 16 Tollwut
1 Die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Slowenien und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für folgende Zeiträume genehmigt: a) 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 für die Tschechische Republik und Deutschland, b) 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 für Lettland und Finnland, c) 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 für Estland, d) 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 für Slowenien.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA Test8 EUR je Test,b)für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen8 EUR je Test.
4 Die Beteiligung für die Laufzeit der Mehrjahresprogramme wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) 1000000 EUR für die Tschechische Republik, b) 800000 EUR für Deutschland, c) 4750000 EUR für Estland, d) 3700000 EUR für Lettland, e) 1750000 EUR für Slowenien, f) 300000 EUR für Finnland.
5 Die Mittelbindungen für 2008 werden festgesetzt auf: a) 500000 EUR für die Tschechische Republik, b) 475000 EUR für Deutschland, c) 1000000 EUR für Estland, d) 1200000 EUR für Lettland, e) 350000 EUR für Slowenien, f) 100000 EUR für Finnland.
6 Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2008 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro): Mitgliedstaat2009201020112012Tschechische Republik500000Deutschland325000Lettland12500001250000Finnland100000100000Estland125000012500001250000Slowenien350000350000350000350000
Article 17 Aujeszky-Krankheit
1 Das von Belgien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Belgien bei der Durchführung der Laboruntersuchungen entstehen.
3 Die Belgien für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
4 Die Beteiligung für die Laufzeit des von Belgien durchzuführenden Mehrjahresprogramms wird auf höchstens 720000 EUR festgesetzt.
5 Die Mittelbindung für 2008 wird auf 360000 EUR festgesetzt.
6 Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2008 entschieden. Als Richtwert gelten EUR 360000.
Article 18 Enzootische Rinderleukose
1 Die von Italien, Lettland und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA Test0,5 EUR je Test,b)Agargelimmundiffusionstest0,5 EUR je Test.
4 Die Beteiligung für die Laufzeit der Mehrjahresprogramme wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) 2000000 EUR für Italien, b) 170000 EUR für Lettland, c) 1000000 EUR für Portugal.
5 Die Mittelbindungen für 2008 werden auf folgende Beträge festgesetzt: a) 400000 EUR für Italien, b) 60000 EUR für Lettland, c) 300000 EUR für Portugal.
6 Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2008 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro): Mitgliedstaat2009201020112012Italien800000800000Lettland5500055000Portugal350000350000
Article 19
1 Für die in den Artikeln 1, 2, 3, 5, 6, 14 und 18 genannten Programme werden die in Betracht kommenden Kosten für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung oder Keulung ihrer Tiere gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels begrenzt.
2 Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird auf der Grundlage der Zahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten oder gekeulten Tiere berechnet und folgendermaßen begrenzt a)bei Rindern auf höchstens375 EUR je Tier,b)bei Schafen und Ziegen auf höchstens50 EUR je Tier,c)bei Zuchtgeflügel der Spezies Gallus gallus auf höchstens3,5 EUR je Tier,d)bei Legehennen der Spezies Gallus gallus auf höchstens1,5 EUR je Tier.
3 Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf bzw. Ziege.
Article 20
1 Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit dem Antrag auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro anzugeben.
2 Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.
Article 21
1 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 18 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Programme gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen; b) bis spätestens 1. Januar 2008 die zur Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen; c) der Kommission bis spätestens 1. Juni 2008 die technischen und finanziellen Zwischenberichte gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 90/424/EWG vorlegen; d) für die Programme gemäß Artikel 9 der Kommission über deren On-line-System alle drei Monate und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen; e) für die Programme gemäß den Artikeln 10 bis 12 der Kommission jeden Monat und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats einen Bericht über die Ergebnisse der TSE-Überwachungsprogramme vorlegen; f) für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 der Kommission bis spätestens 30. April 2009 einen Abschlussbericht gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG über die technische Durchführung des Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen; g) die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 effizient durchführen; h) für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 keine weiteren Anträge auf andere gemeinschaftliche Finanzhilfen für diese Maßnahmen vorlegen und auch bisher keine solchen Anträge gestellt haben.
2 Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.
Article 22
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.
Article 23
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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