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Seqlense EUR-Lex

2007/798/EG: Beschluss des Rates vom 22. November 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

CELEX
32007D0798
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-11-22
In force since
2007-11-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (nachstehend „Abkommen in Form eines Briefwechsels“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sowie das Partnerschaftsabkommen sind diesem Beschluss im Wortlaut beigefügt.

Article 2

Die im Protokoll zum Partnerschaftsabkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden vorläufig wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie Schiffstyp Mitgliedstaat Lizenzen Thunfischfang Ringwadenfänger Spanien 23 Frankreich 20 Italien 1 Thunfischfang Langleiner Spanien 23 Frankreich 11 Portugal 9 Vereinigtes Königreich 2 Schöpfen die Anträge dieser Mitgliedstaaten auf Fischereilizenzen die im Protokoll zum Partnerschaftsabkommen festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Article 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsels fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See ( 2 ) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der mosambikanischen Fischereizone gefangen wurden.

Article 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Article 1 Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für: — die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den mosambikanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die mosambikanische Fischwirtschaft zu fördern; — die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur mosambikanischen Fischereizone haben; — die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in der mosambikanischen Fischereizone, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; — die Partnerschaften zwischen Wirtschaftsbeteiligten, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) „mosambikanische Behörden“ das Fischereiministerium der Republik Mosambik; b) „Gemeinschaftsbehörden“ die Europäische Kommission; c) „mosambikanische Fischereizone“ die Meeresgewässer Mosambiks, in denen die Fischerei erlaubt ist; d) „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das nach mosambikanischem Recht für Fischereizwecke eingesetzt wird; e) „Gemeinschaftsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; f) „Gemischter Ausschuss“ ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Mosambiks zusammensetzt, gemäß Artikel 9 dieses Abkommens; g) „Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen; h) „Reeder“ Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet; i) „AKP-Seemann“ Seemann, der Staatsangehöriger eines nichteuropäischen Unterzeichnerstaates des Abkommens von Cotonou ist.

Article 3 Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

1 (1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den mosambikanischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

2 (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der mosambikanischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen und die aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programme zu bewerten; zu diesem Zweck richten sie einen fischereipolitischen Dialog ein. Die Ergebnisse der Bewertungen werden von dem in Artikel 9 dieses Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss analysiert.

3 (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

4 (4) Die Beschäftigung mosambikanischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Für nicht-mosambikanische AKP-Seeleute, die an Bord von Gemeinschaftsschiffen tätig sind, gelten dieselben Bedingungen.

5 (5) Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die mit möglichen Auswirkungen auf die Tätigkeit der im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe verbunden sind.

Article 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1 (1) Die Gemeinschaft und die mosambikanischen Behörden sind darum bemüht, während der Laufzeit dieses Abkommens die Bestandsentwicklung in der mosambikanischen Fischereizone zu beobachten.

2 (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Indischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

3 (3) Auf der Grundlage der Konsultationen gemäß Absatz 2 konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um einvernehmlich Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die für die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe von Belang sind.

Article 5 Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in mosambikanischen Gewässern

1 (1) Mosambik verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

2 (2) Der Fischfang gemäß diesem Abkommen unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften Mosambiks. Die mosambikanischen Behörden teilen der Kommission jede Änderung der genannten Rechtsvorschriften mit.

3 (3) Mosambik verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen mosambikanischen Behörden zusammen.

4 (4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der mosambikanischen Fischereizone geltenden Rechtsvorschriften halten.

Article 6 Lizenzen

1 (1) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der mosambikanischen Fischereizone nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls erteilt wurde, und deren Original oder Kopie sie an Bord mitführen.

2 (2) Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Article 7 Finanzielle Gegenleistung

1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Mosambik eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den mosambikanischen Gewässern und Fischereiressourcen und b) Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den mosambikanischen Gewässern.

2 (2) Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung Mosambiks gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

3 (3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen: a) Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mosambikanischen Gewässern. b) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird. c) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt. d) Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Mosambik werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. e) Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt. f) Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

Article 8 Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

1 (1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

2 (2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

3 (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

4 (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Durchführung eines Aktionsplans von Wirtschaftsbeteiligten aus Mosambik und aus der Gemeinschaft, mit dessen Hilfe erreicht werden soll, dass die Gemeinschaftsschiffe ihre Fänge künftig verstärkt in mosambikanischen Häfen anlanden.

5 (5) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der mosambikanischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Article 9 Gemischter Ausschuss

1 (1) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2; b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; c) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; d) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; e) sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

2 (2) Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Konsultationen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens.

3 (3) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Mosambik und in der Gemeinschaft zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Article 10 Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Mosambiks.

Article 11 Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils fünf Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Article 12 Kündigung

1 (1) Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn von den Parteien nicht zu vertretende außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mosambikanischen Gewässern verhindern. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

2 (2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

3 (3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

4 (4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Article 13 Aussetzung

1 (1) Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Parteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

2 (2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Article 14 Protokoll und Anhang

Das Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen ist Bestandteil des Abkommens.

Article 15 Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den mosambikanischen Gewässern gilt mosambikanisches Recht, sofern dieses Abkommen oder das Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Article 16 Aufhebung

Das am 31. Dezember 2003 in Kraft getretene Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Article 17 Inkrafttreten

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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