2007/813/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5719)
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Article 1
1 Die Höchstzahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Spaniens, das Fanggerät gemäß Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 an Bord mitführt und keiner der besonderen Bedingungen gemäß Nr. 7.1 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 225 Tage pro Jahr.
2 Die Höchstzahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Spaniens, das Fanggerät gemäß Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 an Bord mitführt und keiner der besonderen Bedingungen gemäß Nr. 7.1 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 237 Tage pro Jahr.
3 Die Höchstzahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Spaniens, das Fanggerät gemäß Nummer 3 Buchstabe c des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 an Bord mitführt und keiner der besonderen Bedingungen gemäß Nr. 7.1 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 261 Tage pro Jahr.
Article 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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