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Seqlense EUR-Lex

2007/843/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus -Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6094) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32007D0843
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-11
In force since
2008-02-15
End of validity
2008-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die von Kanada, Israel, Tunesien und den Vereinigten Staaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegten Bekämpfungsprogramme werden hiermit hinsichtlich Salmonellen in Zuchthühnerherden genehmigt.

Article 2

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/696/EG werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Article 3

Sendungen mit Zucht- oder Nutzgeflügel außer Laufvögeln, Eintagsküken außer von Laufvögeln und Bruteiern von Geflügel außer von Laufvögeln, für die Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2006/696/EG in der vor dem Datum des Geltungsbeginns der vorliegenden Entscheidung geltenden Fassung ausgestellt wurden, dürfen für einen Zeitraum von 60 Tagen nach dem Datum des Geltungsbeginns der vorliegenden Entscheidung in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Article 4

Diese Entscheidung gilt ab 15. Februar 2008. Punkt II.2.5 der Musterbescheinigung für Zucht- oder Nutzgeflügel außer Laufvögel und Punkt II.2.4 der Musterbescheinigung für Eintagsküken außer von Laufvögeln in Anhang I der Entscheidung 2006/696/EG in der durch die vorliegende Entscheidung geänderten Fassung gelten jedoch ab 1. Januar 2009, sofern das Nutzgeflügel oder die Eintagsküken nur zur Erzeugung von Fleisch bestimmt sind.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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