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Seqlense EUR-Lex

2007/847/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Gewährung einer Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5897)

CELEX
32007D0847
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-06
In force since
2007-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Verbots in Anhang III Teil A Nummer 15 der Richtlinie ermächtigt, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die zum Pfropfen in der Gemeinschaft bestimmt sind, (nachstehend „die Pflanzen“ genannt) die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen. Um für diese Ausnahmeregelung in Betracht zu kommen, unterliegen die Pflanzen zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I und II der Richtlinie 2000/29/EG auch den im Anhang der vorliegenden Entscheidung festgelegten Bedingungen. Um für diese Ausnahmeregelung in Betracht zu kommen, müssen die Pflanzen in folgenden Zeiträumen in die Gemeinschaft eingeführt werden: a) zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. April 2008; b) zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. April 2009; c) zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. April 2010.

Article 2

1 Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten a) Angaben zu den gemäß dieser Entscheidung eingeführten Pflanzenmengen und b) einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Nummer 6 des Anhangs. Die genannten Informationen und der genannte Bericht sind vorzulegen in Bezug auf Einfuhren gemäß Artikel 1 Buchstabe a bis spätestens 15. November 2008, in Bezug auf Einfuhren gemäß Artikel 1 Buchstabe b bis spätestens 15. November 2009 und in Bezug auf Einfuhren gemäß Artikel 1 Buchstabe c bis spätestens 15. November 2010.

2 Außerdem übermitteln alle Mitgliedstaaten, in denen nach der Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet die Pflanzen gepfropft werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 8 Buchstabe b des Anhangs. Der genannte Bericht ist vorzulegen in Bezug auf Einfuhren gemäß Artikel 1 Buchstabe a bis spätestens 15. November 2008, in Bezug auf Einfuhren gemäß Artikel 1 Buchstabe b bis spätestens 15. November 2009 und in Bezug auf Einfuhren gemäß Artikel 1 Buchstabe c bis spätestens 15. November 2010.

Article 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wenn festgestellt wird, dass gemäß dieser Entscheidung erfolgte Lieferungen in ihr Hoheitsgebiet die Bedingungen dieser Entscheidung nicht erfüllen.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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