2007/854/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2007 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011
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Article 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über seinen Abschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels, des partnerschaftlichen Fischereiabkommens sowie seines Protokolls und seiner Anhänge sind diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
1 (1) Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Garnelenfänger: Spanien 1 421 BRT Italien 1 776 BRT Griechenland 137 BRT Portugal 1 066 BRT b) Fischfänger/Tintenfischfänger: Spanien 3 143 BRT Italien 786 BRT Griechenland 471 BRT c) Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien 10 Schiffe Frankreich 9 Schiffe Portugal 4 Schiffe d) Angelfänger: Spanien 10 Schiffe Frankreich 4 Schiffe
2 (2) Schöpfen die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Article 3
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See ( 1 ) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangen wurden.
Article 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Article 1 Geltungsbereich
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für — die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den Fischereizonen Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände sicherzustellen und die Fischwirtschaft von Guinea-Bissau zu fördern; — die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den Fischereizonen Guinea-Bissaus haben; — die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den Fischereizonen Guinea-Bissaus, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; — die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens sowie des Protokolls einschließlich seiner Anhänge bedeuten die Begriffe a) „Fischereizonen Guinea-Bissaus“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus. Die Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen gemäß diesem Abkommen werden ausschließlich in Gebieten ausgeübt, in denen die Fischerei gemäß den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften erlaubt ist; b) „Ministerium“: das für den Fischereisektor zuständige Ministerium; c) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; d) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; e) „gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Guinea-Bissaus zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind; f) „Fischereiüberwachung“: die Direktion für die Fischereiüberwachung; g) „Delegation“: die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau; h) „AKP-Seeleute“: jeder Seemann, der aus einem nichteuropäischen Unterzeichnerstaat des Abkommens von Cotonou stammt. In diesem Sinne ist ein guinea-bissauischer Seemann ein AKP-Seemann; i) „Reeder“: die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist.
Article 3 Grundsätze und Ziele dieses Abkommens
1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Fischereizonen Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei und eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
2 (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere bei der Durchführung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus einerseits und den mit möglichen Auswirkungen auf den Fischereisektor Guinea-Bissaus verbundenen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft andererseits nach den Grundsätzen des Dialogs und der vorherigen Verständigung zu handeln.
3 (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gewährleisten, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.
4 (4) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-Ante-, begleitende und Ex-Post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.
5 (5) Die Beschäftigung von guinea-bissauischen Seeleuten und/oder AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Article 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit
1 (1) Die Gemeinschaft und Guinea-Bissau beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone Guinea-Bissaus; hierzu wird eine gemeinsame wissenschaftliche Jahressitzung eingeführt, die abwechselnd in der Gemeinschaft und in Guinea-Bissau stattfindet.
2 (2) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Jahressitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie der einschlägigen Empfehlungen und Entschließungen insbesondere der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) sowie anderer regionaler oder internationaler Organisationen, denen die beiden Vertragsparteien angehören bzw. in denen sie vertreten sind, konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände anzunehmen.
3 (3) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen der zuständigen internationalen oder regionalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände sicherzustellen und bei der Durchführung der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Article 5 Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den guinea-bissauischen Fischereizonen
1 (1) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Guinea-Bissaus. Die Behörden Guinea-Bissaus teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Vertragsparteien untereinander treffen können, sind die Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, diesen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nachzukommen.
2 (2) Guinea-Bissau verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhängen, zu gestatten.
3 (3) Guinea-Bissau sorgt für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden Guinea-Bissaus zusammen.
4 (4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus geltenden guinea-bissauischen Rechtsvorschriften halten. Dies geschieht im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.
Article 6 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten
1 (1) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den Fischereizonen Guinea-Bissaus nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde. Gemeinschaftsschiffe dürfen nur dann Fischfang betreiben, wenn sie über eine Lizenz verfügen, die von den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus auf Antrag der zuständigen Gemeinschaftsbehörden ausgestellt wurde. Die Verfahren zur Ausstellung der Lizenzen und zur Zahlung der Gebühren sowie der Beiträge zu den Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter sind ebenso wie die übrigen Bedingungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten durch Gemeinschaftsschiffe in den Fischereizonen Guinea-Bissaus in den Anhängen festgelegt.
2 (2) Für im Protokoll nicht vorgesehene Fischereizweige und für die Versuchsfischerei kann das Ministerium Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe ausstellen. Die Erteilung solcher Lizenzen setzt jedoch eine befürwortende Stellungnahme der Vertragsparteien voraus.
3 (3) Im Protokoll zu diesem Abkommen werden die Fangmöglichkeiten, die Guinea-Bissau den Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen einräumt, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 dieses Abkommens festgesetzt.
4 (4) Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.
Article 7 Finanzielle Gegenleistung
1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Guinea-Bissau eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereizonen Guinea-Bissaus und, unbeschadet der von den Gemeinschaftsschiffen für die Erteilung der Lizenzen zu entrichtenden Gebühren, b) Fördermitteln der Gemeinschaft zur Durchführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern Guinea-Bissaus.
2 (2) Die Fördermittel nach Absatz 1 Buchstabe b werden einvernehmlich nach den Bestimmungen des Protokolls anhand von Zielen festgesetzt, die die Vertragsparteien gemeinsam festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik Guinea-Bissaus verwirklicht werden sollen.
3 (3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen: a) Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern Guinea-Bissaus; b) die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird; c) die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt; d) die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Guinea-Bissau werden neu festgelegt, insoweit die von den Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen; e) das Abkommen wird gemäß Artikel 14 gekündigt; f) die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 15 oder nach den Bestimmungen des Protokolls ausgesetzt.
Article 8 Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten
1 (1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
2 (2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
3 (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem und wirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Handels zu schaffen, indem sie die Schaffung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
4 (4) Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse, was unter Einhaltung der guinea-bissauischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geschieht.
Article 9 Zusammenarbeit der Behörden
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen leiten die Vertragsparteien folgende Maßnahmen ein: — Entwicklung einer Zusammenarbeit der Behörden, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Seefischerei in Guinea-Bissau geltenden Rechtsvorschriften halten; — Verhütung und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, insbesondere durch Informationsaustausch und durch enge Zusammenarbeit der Behörden.
Article 10 Gemischter Ausschuss
1 (1) Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern beider Parteien eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht. Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens sowie Schlichtung im Falle von Meinungsverschiedenheiten; b) Begleitung und Bewertung der Maßnahmen, die als Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur Fischereipolitik Guinea-Bissaus durchgeführt werden; c) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; d) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte; e) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; f) Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 9 dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit der Behörden; g) Begleitung und Bewertung der in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten sowie erforderlichenfalls Vorschlagen der Mittel und Wege für die Förderung dieser Zusammenarbeit; h) sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen Fischerei und der Zusammenarbeit der Behörden.
2 (2) Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Guinea-Bissau und in der Gemeinschaft zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Article 11 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für das Gebiet Guinea-Bissaus und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus.
Article 12 Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich um jeweils vier Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.
Article 13 Vorgehensweise im Falle von Meinungsverschiedenheiten
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.
Article 14 Kündigung
1 (1) Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei insbesondere dann gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betreffenden Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
2 (2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.
3 (3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
4 (4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Article 15 Aussetzung
1 (1) Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
2 (2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. Dies geschieht unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls.
Article 16 Protokoll und Anhänge
Das Protokoll und die Anhänge mit ihren Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens.
Article 17 Anwendbares nationales Recht
Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern Guinea-Bissaus gilt guinea-bissauisches Recht, sofern dieses Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.
Article 18 Aufhebung
Das am 29. August 1980 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt. Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Fischereiabkommen für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 bleibt jedoch während des in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens festgesetzten Zeitraums in Kraft und wird Bestandteil des vorliegenden Abkommens.
Article 19 Inkrafttreten
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
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