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Seqlense EUR-Lex

2007/856/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom

CELEX
32007D0856
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-11-08
In force since
2007-12-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Artikel 2 Buchstabe a des Ersten Protokolls von 1988 über die Auslegung des Übereinkommens von 1980 durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert: a) Zwischen dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt: — In Bulgarien: Върховен касационен съд und Върховен административен съд,. b) Zwischen dem zwanzigsten und dem einundzwanzigsten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt: — In Rumänien: Înalta Curte de Casație și Justiție,.

Article 2

1 Das Übereinkommen von 1980 sowie das Erste und das Zweite Protokoll von 1988 und die Übereinkommen von 1984, 1992 und 1996, geändert durch den vorliegenden Beschluss, treten im Verhältnis zwischen Bulgarien und Rumänien und den übrigen Mitgliedstaaten am 15. Januar 2008 in Kraft.

2 Das Übereinkommen von 2005 tritt im Verhältnis zwischen der Republik Bulgarien, Rumänien und den Mitgliedstaaten, für die es bereits vor dem 15. Januar 2008 in Kraft getreten ist, an jenem Tag in Kraft.

3 Das Übereinkommen von 2005 tritt im Verhältnis zwischen der Republik Bulgarien, Rumänien und den Mitgliedstaaten, für die es noch nicht in Kraft getreten ist, an dem in Artikel 5 Absatz 2 des genannten Übereinkommens genannten Tag in Kraft.

Article 3

Der diesem Beschluss als Anhang beigefügte bulgarische und rumänische Wortlaut des Übereinkommens von 1980 sowie des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 und der Beitrittsübereinkommen von 1984, 1992, 1996 und 2005 ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen dieser Übereinkommen und Protokolle. In den Archiven des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union wird ein einziges Exemplar dieser Texte in bulgarischer und rumänischer Sprache zusammen mit den anderen verbindlichen Textfassungen hinterlegt. Der Generalsekretär übergibt den Regierungen der Republik Bulgarien und Rumäniens eine beglaubigte Abschrift der in Absatz 1 genannten Übereinkommen und Protokolle in spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache.

Article 4

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Relations

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