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Seqlense EUR-Lex

2007/860/EG: Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon

CELEX
32007D0860
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-10
In force since
2007-12-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Gemeinschaft stellt Libanon eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 80 Mio. EUR zur Verfügung, um das Land in seinen Bemühungen beim Wiederaufbau nach dem Krieg und auf dem Weg zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung zu unterstützen und auf diese Weise die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern. In Anbetracht der hohen Verschuldung Libanons wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form von Darlehen in Höhe von 50 Mio. EUR und Zuschüssen in Höhe von bis zu 30 Mio. EUR gewährt.

2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem IWF und Libanon getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen verwaltet.

3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Article 2

1 Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Libanons nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe der Gemeinschaft verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einer Vereinbarung sowie in einer Finanzhilfevereinbarung und einer Darlehensvereinbarung niederzulegen sind. Diese Auflagen bzw. Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen.

2 Während der Durchführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird die Kommission prüfen, wie zuverlässig in Libanon die für diese Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

3 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Libanons mit den Zielen der Finanzhilfe der Gemeinschaft übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen in zufrieden stellendem Maße eingehalten werden. Dabei wird sich die Kommission eng mit den Bretton-Woods-Institutionen und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss abstimmen.

Article 3

1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Libanon von der Kommission in maximal drei Tranchen zur Verfügung gestellt.

2 Die Auszahlung der einzelnen Tranchen erfolgt bei einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF unterstützten Wirtschaftsprogramms.

3 Die zweite und die dritte Tranche werden bei einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF unterstützten Wirtschaftsprogramms, des Aktionsplans EU-Libanon im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und etwaiger anderer mit der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbarter Maßnahmen frühestens ein Quartal nach Freigabe der vorherigen Tranche freigegeben.

4 Die Mittel werden an die Banque du Liban ausgezahlt und sind ausschließlich zur Deckung des Finanzierungsbedarfs Libanons bestimmt.

Article 4

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere ist in der Vereinbarung sowie in der Finanzhilfevereinbarung und der Darlehensvereinbarung mit der Regierung Libanons festzulegen, dass Libanon geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner sind darin Kontrollen durch die Kommission vorzusehen, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie Prüfungen durch den Rechnungshof, die gegebenenfalls vor Ort stattfinden.

Article 5

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. Der Bericht beschreibt die Verbindung zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Auflagen bzw. Bedingungen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Libanons sowie dem Beschluss der Kommission zur Auszahlung der Tranchen der Finanzhilfe.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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