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Gemeinsame Aktion 2007/178/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Vernichtung chemischer Waffen in der Russischen Föderation im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32007E0178
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2007-03-19
In force since
2007-03-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zweck dieser Gemeinsamen Aktion ist es, die Russische Föderation bei ihrem Bemühen um die Vernichtung ihrer Chemiewaffenbestände zu unterstützen, mit dem sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen nachkommt.

2 Diese Gemeinsame Aktion leistet einen Beitrag zum Bau der Chemiewaffen-Vernichtungsanlage von Schtschutschje in der Russischen Föderation. Die Einzelheiten dieses Einzelprojekts sind im Anhang aufgeführt.

Article 2

1 Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP (Generalsekretär/Hoher Vertreter) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

2 Die technische Durchführung des Projekts nach Artikel 1 Absatz 2 wird dem im Namen des Verteidigungsministeriums des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland handelnden Verteidigungsminister des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (nachstehend „Minister“ genannt) übertragen, der diese Aufgabe mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters unter der Verantwortung des Vorsitzes wahrnimmt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem Minister.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für das Projekt nach Artikel 1 Absatz 2 beträgt 3145000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union 2007 bereitgestellt werden.

2 Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

3 Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwendung des in Absatz 1 genannten EU-Beitrags. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem Minister über die Bedingungen für die Verwendung des EU-Beitrags. In dem zu schließenden Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass der Minister dafür sorgt, dass der EU-Beitrag seinem Umfang entsprechend bekannt gemacht wird.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses des Finanzierungsabkommens mit.

Article 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage der vom Minister vorzulegenden Berichte über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Die Kommission wird dabei in vollem Umfang einbezogen und übermittelt die Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des Projekts nach Artikel 3 Absatz 3.

Article 5

Der Rat kann die Aussetzung des Projekts beschließen, insbesondere wenn die Russische Föderation a) bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion nicht in vollem Umfang kooperiert; b) der Europäischen Union hierbei nicht das Recht auf Überwachung einräumt und/oder es nicht gestattet, dass externe Stellen in regelmäßigen Abständen Bewertungen und Rechnungsprüfungen vornehmen; c) ihren Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits nicht nachkommt.

Article 6

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet 18 Monate nach Abschluss des EU-Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und dem Minister.

Article 7

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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