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Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32007E0185
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2007-03-19
In force since
2007-03-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Mit dem Ziel der sofortigen praktischen Anwendung einiger Bestandteile der EU-Strategie leistet die Europäische Union der OVCW bei ihren Maßnahmen eine Unterstützung mit folgenden Zielen: Förderung einer weltweiten Anwendung des CWÜ; Unterstützung der vollständigen Durchführung des CWÜ durch die Vertragsstaaten; internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet als flankierende Maßnahmen für die Durchführung des CWÜ; Unterstützung der Schaffung eines Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen der chemischen Industrie, der OVCW und den nationalen Behörden in Verbindung mit dem 10. Jahrestag der OVCW.

2 Bei den Projekten der OVCW, die den Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, handelt es sich um Projekte mit folgenden Zielen: Förderung des CWÜ durch regionale, subregionale und bilaterale Maßnahmen mit dem Ziel, die Zahl der Mitgliedstaaten der OVCW zu erhöhen; dauerhafte technische Unterstützung der Vertragsstaaten, die dies beantragen, beim Aufbau und effektiven Einsatz nationaler Behörden durch die Gewährung von Zuschüssen für den Ausbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten und beim Erlass der im CWÜ vorgesehenen nationalen Durchführungsmaßnahmen; Stärkung des Reaktionsvermögens der Vertragsstaaten und ihrer Fähigkeit, Programme für die Hilfeleistung und den Schutz gegen chemische Waffen zu entwickeln; Errichtung einer frei zugänglichen Datenbank, damit die nationalen Behörden und die Industrie leicht ermitteln können, welche Chemikalien in den Listen im Anhang über Chemikalien des CWÜ enthalten sind; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Tätigkeiten auf chemischem Gebiet, um den Vertragsstaaten die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Umsetzung des CWÜ auf diesem Gebiet zu erleichtern; Unterstützung für ein OVCW-Forum zum Thema „Industrie und Schutz“ anlässlich des 10. Jahrestages der OVCW; Unterstützung des Besuchs von Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen und/oder Standorten, an denen solche Anlagen errichtet werden, um die Fortschritte und die unternommenen Anstrengungen zur Einhaltung der verlängerten Vernichtungsfristen zu beurteilen. Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der sieben in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1700000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2007 bereitgestellt werden.

2 Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 genannten Beitrags der EU. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der OVCW über die Bedingungen für die Verwendung des EU-Beitrags, der in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt wird. In dem zu schließenden Abkommen wird festgelegt, dass die OVCW dafür sorgt, dass der EU-Beitrag seinem Umfang entsprechend bekannt gemacht wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 3

1 Der Vorsitz sorgt mit Unterstützung des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die GASP für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden als „Technisches Sekretariat“ bezeichnet), das diese Aufgabe unter der Verantwortung des Vorsitzes und der Kontrolle des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters wahrnimmt. Dazu trifft der Generalsekretär des Rates/Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat.

Article 4

1 Der Vorsitz erstattet mit Unterstützung des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters dem Rat über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion Bericht. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen, und sie unterrichtet über die finanziellen Aspekte der Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

2 Die Unterrichtung gemäß Absatz 1 beruht insbesondere auf den regelmäßigen Berichten, die vom Technischen Sekretariat vorzulegen sind.

Article 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet 18 Monate nach Abschluss des in Artikel 2 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens.

Article 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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