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Seqlense EUR-Lex

Gemeinsame Aktion 2007/468/GASP des Rates vom 28. Juni 2007 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32007E0468
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2007-06-28
In force since
2007-06-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zum Zweck der sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Europäische Union die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) und setzt sich dabei für folgende Ziele ein: a) Stärkung der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO, auch im Bereich der Detektion von Radionukliden; b) Erhöhung der operativen Leistungsfähigkeit des Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO, auch durch die Überprüfung und Validierung der Modalitäten für Vor-Ort-Inspektionen.

2 Mit den von der Europäischen Union geförderten Projekten werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Förderung des Ausbaus der Fähigkeiten im Bereich der Überwachung und Verifikation von Edelgasen; b) Unterstützung der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Integrierten Feldübung 2008 im Bereich der Vor-Ort-Inspektionen (IFE08/OSI). Diese Projekte kommen allen Unterzeichnerstaaten des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zugute. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

2 Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte werden von der CTBTO-Vorbereitungskommission durchgeführt. Diese nimmt ihre Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr, der den Vorsitz unterstützt. Zu diesem Zweck trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission.

3 Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission informieren einander regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Projekte.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1670000 EUR.

2 Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Vorschriften verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission, dessen Gegenstand ein nichtrückzahlbarer Zuschuss ist. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission gewährleistet, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der CTBTO-Vorbereitungskommission ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Article 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet a) 15 Monate nach Abschluss des EU-Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der CTBTO-Vorbereitungskommission, oder b) 12 Monate nach ihrer Annahme, wenn in dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Article 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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