Gemeinsamer Standpunkt 2007/469/GASP des Rates vom 28. Juni 2007 zur Konferenz von 2008 zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ)
Text
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Article 1
Ziel der Europäischen Union ist es, das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) insbesondere dadurch zu stärken, dass die Einhaltung des CWÜ — einschließlich der frühzeitigen Vernichtung aller chemischen Waffen — gefördert, die damit verbundene Verifikationsregelung verbessert und Universalität angestrebt wird. Die Europäische Union wirkt daher auf einen erfolgreichen Abschluss der 2008 stattfindenden Zweiten Überprüfungskonferenz hin.
Article 2
Für die Zwecke des in Artikel 1 genannten Ziels geht die Europäische Union wie folgt vor: a) sie trägt dazu bei, dass die Funktionsweise des CWÜ auf der Zweiten Überprüfungskonferenz, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem Übereinkommen, umfassend überprüft wird und dass Bereiche, in denen künftig weitere Fortschritte angestrebt werden sollten, und Möglichkeiten zur Erreichung solcher Fortschritte ermittelt werden; b) sie trägt auf der Grundlage des durch die Erste Überprüfungskonferenz geschaffenen Rahmens konsensbildend zu einem erfolgreichen Abschluss der Zweiten Überprüfungskonferenz bei und engagiert sich unter anderem in folgenden wesentlichen Punkten: i) Bekräftigung des umfassenden Charakters des Verbots chemischer Waffen, wie es im allgemeinen Zweckkriterium niedergelegt ist, durch erneute Bestätigung dessen, dass die Verbote des Übereinkommens für alle toxischen Chemikalien gelten, es sei denn, dass sie für nicht vom Übereinkommen verbotene Zwecke bestimmt sind und soweit die Arten und Mengen der Chemikalien diesen Zwecken entsprechen, und somit Berücksichtigung der Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie seit der Ersten Überprüfungskonferenz; Betonung der Verpflichtung der Vertragsstaaten, das allgemeine Zweckkriterium in ihre einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen und in die Verwaltungspraxis zur Durchsetzung dieser Bestimmungen aufzunehmen; Herausstellung der Verpflichtung der Vertragsstaaten, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen anzugeben; ii) Bekräftigung der Verpflichtung der Chemiewaffen besitzenden Staaten, ihre Chemiewaffen innerhalb der im CWÜ genannten Fristen zu vernichten, indem die Fortschritte und Bemühungen der Chemiewaffen besitzenden Staaten zur Einhaltung der Fristen begrüßt und sie zugleich nachdrücklich dazu aufgefordert werden, Verzögerungen bei der Vernichtung von Chemiewaffen zu beheben; auf die Bedeutung einer systematischen Verifikation durch ständige Vor-Ort-Inspektionen bei der Vernichtung chemischer Waffen hingewiesen wird; die Fortschritte bei der Vernichtung chemischer Waffen bewertet werden, unter anderem unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Besuche von Vertretern des Exekutivrates entsprechend dem Beschluss der 11. Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten; auf die Verantwortung der Entscheidungsgremien hingewiesen wird, die Einhaltung der vereinbarten Vernichtungsfristen durch die Vertragsstaaten zu geeigneter Zeit zu überprüfen; iii) weitere Stärkung der Verifikationsregelung für Tätigkeiten, die vom Übereinkommen nicht verboten werden, zur Erhöhung des Vertrauens in die Nichtverbreitung chemischer Waffen und zur weiteren Förderung der Zusammenarbeit mit der Industrie, indem das Bewusstsein von Regierungen, Unternehmen, akademischen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen für die Verbote des Übereinkommens fortlaufend geschärft wird; darauf hingewiesen wird, dass die Zahl der Inspektionen in sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien erhöht und die Effizienz der Regelung erforderlichenfalls verbessert werden muss, wobei denjenigen Anlagen, die für das Übereinkommen von großer Bedeutung sind, und der Verbesserung der Meldungen der Vertragsstaaten zu sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien Vorrang einzuräumen ist; iv) Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens über Konsultationen, Zusammenarbeit und Tatsachenfeststellung, insbesondere des Mechanismus der Verdachtsinspektion, der ein unerlässliches und leicht zur Verfügung stehendes Instrument sowie ein einsatzfähiges und brauchbares Werkzeug der OVCW-Verifikationsregelung darstellt; Betonung der Tatsache, dass die Vertragsstaaten das Recht haben, eine Verdachtsinspektion ohne vorherige Konsultationen zu beantragen; Aufruf dazu, die Anwendung des Mechanismus erforderlichenfalls zur Regel zu machen; v) Entwicklung maßgeschneiderter Strategien zur Verwirklichung der Universalität des CWÜ insbesondere in Bezug auf den Nahen und Mittleren Osten, einschließlich regionaler Workshops in den betroffenen Gebieten; vi) ständige Verbesserung der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen und Hinweis darauf, dass die vollständige Einhaltung des Artikels VII von entscheidender Bedeutung für die derzeitige und künftige Effizienz der CWÜ-Regelung ist, indem unter anderem Vertragsstaaten, die Unterstützung benötigen, diese angeboten wird, wie es durch die Gemeinsamen Aktionen der Europäischen Union veranschaulicht wird; die einzelstaatlichen Ausfuhrkontrollen, die zur Verhinderung des Erwerbs chemischer Waffen erforderlich sind, gestärkt werden; vii) Gewährleistung der Fähigkeit der OVCW, Unterstützung und Schutz zu leisten; viii) Förderung der internationalen Zusammenarbeit gemäß dem Übereinkommen und insbesondere Beitrag zu Aktivitäten der OVCW im Bereich des Kapazitätsaufbaus in Vertragsstaaten, die ihre Industrie und ihren Handel im Chemiesektor ausbauen; ix) Einleitung von Arbeiten, um sicherzustellen, dass nach dem Abschluss der Vernichtung aller chemischen Waffen die OVCW in der Lage ist, sich auf ihre übrigen Aktivitäten — insbesondere ihre Rolle bei der Nichtverbreitung — zu konzentrieren; x) Einhaltung der Verpflichtungen aus den Resolutionen 1540 (2004) und 1673 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und insbesondere Aufruf zur praktischen Zusammenarbeit zwischen der OVCW und dem durch die Resolution 1540 eingesetzten Ausschuss und anderen Gremien, um die Gefahr zu bannen, dass chemische Waffen für terroristische Zwecke erworben oder genutzt werden und Terroristen möglicherweise Zugang zu Material, Ausrüstung und Fachwissen erhalten, welches zur Entwicklung und Herstellung von chemischen Waffen genutzt werden könnte; xi) die globalen Partnerschaftsprogramme der G8 gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -material durch Unterstützung von Abrüstung, Kontrolle und Sicherung von sensiblen Stoffen, Anlagen und Fachkenntnissen.
Article 3
Für die Zwecke des Artikels 2 handelt die Europäische Union wie folgt: a) Die Mitgliedstaaten einigen sich auf inhaltliche Vorschläge, welche den Vertragsparteien im Namen der Europäischen Union zur Erörterung in der Vorbereitungsphase und auf der Zweiten Überprüfungskonferenz vorgelegt werden. b) Gegebenenfalls unternimmt der Vorsitz Demarchen nach Maßgabe von Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union, um i) einen universellen Beitritt zum CWÜ zu fördern; ii) die wirksame Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten auf nationaler Ebene zu fördern; iii) die Vertragsstaaten nachdrücklich aufzufordern, eine effektive und umfassende Überprüfung des CWÜ zu unterstützen sowie daran mitzuwirken und dadurch ihr Engagement für diese grundlegende internationale Norm gegen chemische Waffen zu bekräftigen; iv) für die oben erwähnten Vorschläge für eine weitere Stärkung des CWÜ, die die Europäische Union den Vertragsstaaten zur Erörterung unterbreitet, zu werben. c) Von der Europäischen Union werden über den Vorsitz im Vorfeld und während der Zweiten Überprüfungskonferenz Erklärungen abgegeben.
Article 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Article 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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