Gemeinsame Aktion 2007/528/GASP des Rates vom 23. Juli 2007 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie
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Article 1
1 Als Beitrag zu dem Aktionsplan zur Förderung der Universalität des VN-Waffenübereinkommens, den die Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens auf der dritten Überprüfungskonferenz angenommen haben, unterstützt die Europäische Union das VN-Waffenübereinkommen mit folgenden Zielen: i) Förderung der Universalität des VN-Waffenübereinkommens und seiner beigefügten Protokolle, ii) Förderung der Durchführung des VN-Waffenübereinkommens durch die Vertragsstaaten.
2 Um die Ziele des Absatzes 1 zu erreichen, wird die Europäische Union folgende Maßnahmen ergreifen: a) Veranstaltung eines Einführungsworkshops, von bis zu sieben regionalen Seminaren und einer Abschlussveranstaltung, einschließlich Veröffentlichungen in allen Amtssprachen der VN sowie erforderlichenfalls in jeder anderen Sprache, um für den Beitritt zum VN-Waffenübereinkommen zu werben. b) Ein finanzieller Beitrag zu dem auf der dritten Überprüfungskonferenz von den Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens angenommenen Sponsoringprogramm. Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen ist im Anhang dieser Gemeinsamen Aktion enthalten.
Article 2
1 Der Vorsitz sorgt mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen übernimmt a) für den Einführungsworkshop, die Abschlussveranstaltung, die regionalen Seminare und die Veröffentlichungen das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UN-ODA), b) für den Beitrag zum Sponsoringprogramm gemäß dem Beschluss der dritten Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des VN-Waffenübereinkommens das Internationale Zentrum für humanitäre Landminenräumung in Genf (GICHD). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die beiden Einrichtungen erfolgt unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, der den Vorsitz unterstützt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UN-ODA und dem GICHD.
3 Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission unterrichten sich gegenseitig regelmäßig und entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten über die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion nach Artikel 1 Absatz 2.
Article 3
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen beträgt 828000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften bestritten werden.
2 Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die die Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen annimmt. Zu diesem Zweck schließt die Kommission Finanzierungsabkommen mit dem UN-ODA und mit dem GICHD. In diesen Abkommen wird festgehalten, dass das UN-ODA und das GICHD dafür Sorge tragen, dass den Beiträgen der EU eine ihrem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsabkommen geschlossen werden.
Article 4
Der Vorsitz erstattet dem Rat mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters Bericht über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion, wobei er sich auf die von dem UN-ODA und dem GICHD zweimonatlich erstellten Berichte stützt. Diese Berichte stellen die Grundlage für die Bewertung durch den Rat dar. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie berichtet über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.
Article 5
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet 18 Monate nach dem Tag des Abschlusses der letzten beiden in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen oder 12 Monate nach dem Tag ihrer Annahme, falls kein Finanzierungsabkommen innerhalb dieses Zeitraums geschlossen wurde.
Article 6
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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