Gemeinsame Aktion 2007/807/GASP des Rates vom 6. Dezember 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
Text
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Article 4a Ziviler Operationsführer
1 Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs fungiert als Ziviler Operationsführer für die EU BAM Rafah.
2 Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei EU BAM Rafah die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf strategischer Ebene aus.
3 Der Zivile Operationsführer stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck erforderlichenfalls auch strategische Weisungen an den Missionsleiter.
4 Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder Organe der EU. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationsführer.
5 Der Zivile Operationsführer trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.
6 Der Zivile Operationsführer und der EU-Sonderbeauftragte konsultieren einander bei Bedarf.“
Article 9 Befehlskette
1 Als Krisenbewältigungsoperation hat die EU BAM Rafah eine einheitliche Befehlskette.
2 Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU BAM Rafah wahr.
3 Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EU BAM Rafah auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.
4 Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.
5 Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EU BAM Rafah im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationsführer.“
Article 10 Politische Kontrolle und strategische Leitung
1 Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und zur Änderung des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.
2 Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
3 Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationsführers und des Missionsleiters zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.“
Article 12 Sicherheit
1 Der Zivile Operationsführer leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und sorgt für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung der EU BAM Rafah gemäß den Artikeln 4a und 9 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates.
2 Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals sowie mit den einschlägigen Begleitdokumenten.
3 Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten (CSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates engen dienstlichen Kontakt unterhält.
4 Das Personal der EU BAM Rafah absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom CSO organisiert werden.“
Article 15a Permanente Lageüberwachung
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EU BAM Rafah aktiviert.“
Article 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Article 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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