Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die Richtlinie 70/157/EWG wird wie folgt geändert: a) Anhang I wird durch den in Anhang I dieser Richtlinie enthaltenen Text ersetzt; b) Anhang II wird durch den in Anhang II dieser Richtlinie enthaltenen Text ersetzt; c) Anhang III wird durch den in Anhang III dieser Richtlinie enthaltenen Text ersetzt; d) Anhang IV wird gestrichen.
2 Bezugnahmen auf die Nummern 5.2.2.1 und 5.2.2.5 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG gelten als Bezugnahmen auf die Nummern 2.1 und 2.2 des durch diese Richtlinie ersetzten Anhangs I.
Article 2
Ab dem 6. Juli 2008 bis zum 6. Juli 2010 unterliegt der zu genehmigende Fahrzeugtyp nur zu Überwachungszwecken der in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 festgelegten Prüfung. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind gemäß Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 in die Unterlagen aufzunehmen, die in den Anlagen 1 und 2 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung dieser Richtlinie dargestellt sind. Der jeweilige Mitgliedstaat übermittelt diese Beschreibungsbögen der Kommission. Diese Verpflichtung betrifft nicht die Verlängerung bestehender Genehmigungen gemäß dieser Richtlinie. Zum Zwecke dieses Überwachungsverfahrens wird ein Fahrzeug nicht als ein neuer Fahrzeugtyp eingestuft, wenn das Fahrzeug nur geringfügig von der UN/ECE-Regelung Nr. 51 Nummern 2.2.1 und 2.2.2 abweicht.
Article 3
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 5. Juli 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 6. Juli 2008 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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