Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln
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Article 1
Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen für die Ausrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 mit Einrichtungen für indirekte Sicht gemäß Anhang II Abschnitt A Nummer 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger .
Article 2
1 Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die über keine Typ- oder Einzelgenehmigung gemäß der Richtlinie 2003/97/EG verfügen.
2 Diese Richtlinie gilt nicht für a) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die vor dem 1. Januar 2000 zugelassen wurden; b) Fahrzeuge der Klasse N2, mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 t, bei denen ein Spiegel der Klasse V nicht so angebracht werden kann, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Kein Teil des Spiegels darf sich unabhängig von dessen Einstellung weniger als 2 m (eine Toleranz von + 10 cm ist zulässig) über dem Boden befinden, wenn das Fahrzeug so beladen ist, dass es sein höchstes technisch zulässiges Gewicht hat, und ii) der Spiegel muss von der Fahrerposition aus voll einsehbar sein; c) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die einzelstaatlichen Maßnahmen unterliegen, die vor den Zeitpunkten der Umsetzung der Richtlinie 2003/97/EG in Kraft getreten sind und das Anbringen anderer Einrichtungen für indirekte Sicht auf der Beifahrerseite erforderlich machen, welche nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtsfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klassen IV und V gemäß jener Richtlinie abdecken.
Article 3
1 Die Mitgliedstaaten schreiben mit Wirkung ab dem 6. August 2007 und spätestens ab dem 31. März 2009 vor, dass alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge auf der Beifahrerseite mit Weitwinkel- und Nahbereichsspiegeln ausgestattet sind, die den Anforderungen an Spiegel der Klasse IV bzw. V gemäß der Richtlinie 2003/97/EG genügen.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie als erreicht, wenn die Fahrzeuge auf der Beifahrerseite mit Weitwinkel- und Nahbereichsspiegeln ausgestattet sind, deren Sichtfelder zusammen nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtfeldes auf Bodenhöhe eines Spiegels der Klasse IV und nicht weniger als 85 % des Sichtfeldes auf Bodenhöhe eines Spiegels der Klasse V gemäß der Richtlinie 2003/97/EG abdecken.
3 Fahrzeuge gemäß Artikel 2, die mangels verfügbarer und wirtschaftlich vertretbarer technischer Lösungen nicht mit Spiegeln ausgestattet werden können, die den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genügen, dürfen mit zusätzlichen Spiegeln und/oder anderen Einrichtungen für indirekte Sicht ausgestattet werden, sofern diese Einrichtungen zusammen nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klasse IV und nicht weniger als 85 % des Sichtfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klasse V gemäß der Richtlinie 2003/97/EG abdecken.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der technischen Lösungen, die diesem Artikel entsprechen. Die Kommission macht die mitgeteilten Angaben allen Mitgliedstaaten durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite oder durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.
Article 4
1 Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 3 wird von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/96/EG erbracht.
2 Die Kommission trifft — mit Unterstützung der in Artikel 8 der Richtlinie 96/96/EG und in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Ausschüsse in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich — die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Einrichtungen gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie angebracht und einer technischen Überwachung unterzogen werden. Diese Maßnahmen müssen spätestens bis zum 6. August 2008 getroffen werden.
Article 5
Bis zum 6. August 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie zusammen mit einer Studie über Unfälle, die auf den toten Winkel zurückzuführen sind, vor, in dem alle Fahrzeuge und entstandenen Kosten behandelt werden und mit dem das Ziel verfolgt wird, die Verkehrssicherheit zu verbessern. Auf der Grundlage einer umfassenderen Kosten-Nutzen-Analyse wird dem Bericht der Kommission gegebenenfalls ein Vorschlag für die Überarbeitung bestehender Rechtsvorschriften beigefügt.
Article 6
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 6. August 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 7
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 8
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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