Richtlinie 2007/42/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
2 Diese Richtlinie gilt für Zellglasfolien im Sinne der in Anhang I enthaltenen Beschreibung, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die a) entweder für sich allein ein Fertigerzeugnis bilden oder b) Teil eines weitere Materialien enthaltenden Fertigerzeugnisses sind.
3 Diese Richtlinie gilt nicht für Kunstdärme aus Zellglas.
Article 2
Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zellglasfolien zählen zu einer der folgenden Arten: a) unbeschichtete Zellglasfolien; b) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung; oder c) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.
Article 3
1 Bei der Herstellung der in Artikel 2 Buchstaben a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anhang II aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen andere als die in Anhang II aufgeführten Stoffe verwendet werden, sofern diese als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoff verwendet werden, vorausgesetzt, dass kein Übergang dieser Stoffe durch eine validierte Methode in oder auf den Lebensmitteln festgestellt wird.
Article 4
1 Bei der Herstellung von in Artikel 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anhang II erster Teil aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.
2 Bei der Herstellung der auf die in Absatz 1 genannten Zellglasfolien aufzubringenden Beschichtung dürfen nur die in den Anhängen II bis VI der Richtlinie 2002/72/EG aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet werden.
3 Unbeschadet von Absatz 1 müssen Materialien und Gegenstände, die aus in Artikel 2 Buchstabe c aufgeführten Zellglasfolien hergestellt sind, die Bestimmungen der Artikel 2, 7 und 8 der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen.
Article 5
Die bedruckte Seite einer Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Article 6
1 Materialien und Gegenständen aus Zellglasfolie, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein.
2 Absatz 1 gilt nicht für Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
3 Sind besondere Verwendungsbedingungen zu beachten, so ist das Erzeugnis oder der Gegenstand aus Zellglasfolie entsprechend zu kennzeichnen.
Article 7
Die Richtlinie 93/10/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Anwendungsfristen aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Article 8
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 9
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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