Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Richtlinie gilt für Masthühner. Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind jedoch a) Betriebe mit weniger als 500 Hühnern; b) Betriebe, die ausschließlich Zuchthühnerbestände halten; c) Brütereien; d) Hühner in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhaltung gemäß Anhang IV Buchstaben b, c, d und e der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch ; e) Hühner aus ökologischer Haltung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel .
2 Die Richtlinie gilt für Mastbestände in Betrieben, die sowohl Zuchtbestände als auch Mastbestände haben. Es steht den Mitgliedstaaten frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu erlassen. Die Hauptverantwortung für den Tierschutz liegt beim Eigentümer oder Halter der Tiere.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Eigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Hühnerhaltungsbetrieb hat; b) „Halter“ jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder von Gesetzes wegen vorübergehend oder dauerhaft für die Hühner zuständig oder verantwortlich ist; c) „zuständige Behörde“ die für die Durchführung von Tierschutzkontrollen sowie von veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit auf regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene übertragen wurde; d) „amtlicher Tierarzt“ einen Tierarzt im Sinne von Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, der in dieser Funktion handelt und von der zuständigen Behörde ernannt wurde; e) „Huhn“ ein zur Fleischerzeugung gemästetes Tier der Art Gallus gallus; f) „Betrieb“ eine Produktionsstätte, in der Hühner gehalten werden; g) „Stall“ ein Betriebsgebäude, in dem ein Hühnerbestand gehalten wird; h) „Nutzfläche“ ein den Hühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich; i) „Besatzdichte“ das Gesamtlebendgewicht der sich in einem Stall gleichzeitig befindenden Hühner je Quadratmeter Nutzfläche; j) „Bestand“ eine in einem Stall eines Betriebes untergebrachte und sich dort gleichzeitig befindende Gruppe von Hühnern; k) „tägliche Mortalitätsrate“ die Zahl der am selben Tag in einem Stall verendeten sowie der aufgrund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Hühner, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Stall befindenden Hühner, multipliziert mit 100; l) „kumulative tägliche Mortalitätsrate“ die Summe der täglichen Mortalitätsraten.
2 Die Definition des Begriffs „Nutzfläche“ gemäß Absatz 1 Buchstabe h kann in Bezug auf nicht eingestreute Bereiche nach dem Verfahren des Artikels 11 entsprechend den Ergebnissen eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Auswirkungen nicht eingestreuter Bereiche auf die Haltung von Hühnern ergänzt werden.
Article 3 Bedingungen für die Hühnerhaltung
1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) alle Ställe die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen; b) die zuständige Behörde oder der amtliche Tierarzt die erforderlichen Kontrollen und die Überwachungs- und Folgemaßnahmen einschließlich derjenigen, die in Anhang III vorgesehen sind, durchführt.
2 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebs zu keiner Zeit 33 kg/m2 überschreitet.
3 Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Hühner in einer höheren Besatzdichte gehalten werden, sofern der Eigentümer oder der Halter neben den Anforderungen von Anhang I auch die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt.
4 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Falle einer Ausnahme gemäß Absatz 3 die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebs zu keiner Zeit 39 kg/m2 überschreitet.
5 Sind die Kriterien gemäß Anhang V erfüllt, so können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die maximale Besatzdichte nach Absatz 4 um höchstens 3 kg/m2 erhöht wird.
Article 4 Schulung und Anleitung von mit Hühnern umgehenden Personen
1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Halter, die natürliche Personen sind, für ihre Aufgaben angemessen geschult wurden und dass entsprechende Lehrgänge zur Verfügung stehen.
2 Die Lehrgänge gemäß Absatz 1 behandeln in erster Linie Tierschutzfragen und insbesondere die Aspekte gemäß Anhang IV.
3 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Verfahren zur Kontrolle und Genehmigung von Lehrgängen festgelegt wird. Die Halter der Hühner erhalten eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie einen solchen Lehrgang absolviert haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.
4 Die Mitgliedstaaten können vor dem 30. Juni 2010 erworbene Berufserfahrung als einer Teilnahme an Lehrgängen gleichwertig anerkennen; in diesem Falle bestätigen sie dies in einer entsprechenden Bescheinigung.
5 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auch für die Eigentümer gelten.
6 Der Eigentümer oder Halter gewährleistet, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Hühner angestellten oder beschäftigten Personen in Tierschutzfragen, einschließlich der in Betrieben gängigen Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.
Article 5 Etikettierung von Hühnerfleisch
Spätestens am 31. Dezember 2009 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die mögliche Einführung einer harmonisierten und verbindlichen Etikettierungsregelung speziell für Hühnerfleisch, Hühnerfleischerzeugnisse und Hühnerfleischzubereitungen vor, der auf der Einhaltung von Tierschutzstandards beruht. In dem Bericht wird auf die potenziellen sozioökonomischen Auswirkungen, die Konsequenzen für die Wirtschaftspartner der Gemeinschaft und die Vereinbarkeit der Regelung mit den Regeln der Welthandelsorganisation eingegangen. Dem Bericht liegen geeignete Legislativvorschläge bei, die den genannten Erwägungen und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit freiwilligen Etikettierungsregelungen Rechnung tragen.
Article 6 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
1 Auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über den Einfluss genetischer Parameter auf Mangelzustände vor, die das Wohlbefinden von Masthühnern beeinträchtigen. Der Bericht kann erforderlichenfalls von geeigneten Legislativvorschlägen begleitet werden.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Datenerhebung aufgrund der Überwachung einer repräsentativen Stichprobe von geschlachteten Beständen während eines Mindestzeitraums von einem Jahr. Um eine fundierte Analyse zu ermöglichen, sollten die Anforderungen an die Probenahme und die Datenerhebung nach Anhang III wissenschaftlich abgesichert, objektiv und vergleichbar sein und nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten benötigen möglicherweise finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft, um die Datenerhebung für die Zwecke dieser Richtlinie durchführen zu können.
3 Auf der Grundlage der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2012 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und ihren Einfluss auf das Wohlergehen von Hühnern sowie über die Entwicklung der Tierschutzindikatoren. In dem Bericht werden die verschiedenen Haltungsbedingungen und -methoden berücksichtigt. Ferner werden darin die sozioökonomischen und administrativen Auswirkungen dieser Richtlinie einschließlich regionaler Aspekte berücksichtigt.
Article 7 Kontrollen
1 Die zuständige Behörde überprüft im Wege nicht diskriminierender Kontrollen die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie. Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten gehaltenen Tiere nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren für die Feststellung der Besatzdichte.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die im Vorjahr gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrollen. Der Bericht enthält auch eine Liste der relevantesten Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zur Behebung der wichtigsten festgestellten Tierschutzprobleme ergriffen worden sind.
Article 8 Leitlinien für gute betriebliche Praxis
Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für gute betriebliche Praxis, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Richtlinie enthalten. Die Verbreitung und Anwendung dieser Leitlinien werden gefördert.
Article 9 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für den Fall, dass gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verstoßen wird, Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Sanktionsvorschriften bis spätestens 30. Juni 2010 und etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften so bald wie möglich mit.
Article 10 Durchführungsbefugnisse
Zur einheitlichen Durchführung dieser Richtlinie erforderliche Maßnahmen können nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren erlassen werden.
Article 11 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit eingesetzt wurde („Ausschuss“).
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Article 12 Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 2010 nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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