Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Richtlinie trifft Bestimmungen für die Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen. Sie gilt für fertig verpackte Erzeugnisse und Fertigpackungen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG.
2 Diese Richtlinie gilt nicht für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.
Article 2 Freier Warenverkehr
1 Wenn in den Artikeln 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Nennfüllmengen der Packungen beziehen.
2 Bei Einhaltung der im Vertrag verankerten Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, können Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Milch, Butter, Trockenteigwaren und Kaffee vorgeschrieben sind, diese Vorschriften bis zum 11. Oktober 2012 beibehalten. Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Weißzucker vorgeschrieben sind, können diese Vorschriften bis zum 11. Oktober 2013 beibehalten.
Article 3 Inverkehrbringen und freier Verkehr bestimmter Erzeugnisse
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Anhang unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnisse in Fertigpackungen, die innerhalb der im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Füllmengenbereiche liegen, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge der fertig verpackten Erzeugnisse einem der im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.
Article 4 Aerosolpackungen
1 Auf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.
2 Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen brauchen in Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet zu werden.
Article 5 Sammelpackungen und Fertigpackungen aus nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen
1 Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Zwecke des Artikels 3 für jede Einzelfertigpackung.
2 Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
Article 6 Aufgehobene Rechtsvorschriften
Die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG werden aufgehoben.
Article 7 Änderung der Richtlinie 76/211/EWG
In Artikel 1 der Richtlinie 76/211/EWG werden die Worte — mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen fallen — gestrichen.
Article 8 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 11. Oktober 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 11. April 2009 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 9 Berichterstattung, Mitteilung von Ausnahmeregelungen und Überwachung
1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 11. Oktober 2015 und danach alle zehn Jahre einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.
2 Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe des Zeitraums, der Wertereihen für die verbindlichen Nennfüllmengen sowie des betreffenden Füllmengenbereichs bis zum 11. April 2009 mit, welche Sektoren unter die Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 2 fallen.
3 Die Kommission überwacht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 auf der Grundlage eigener Erkenntnisse und der Berichte der betreffenden Mitgliedstaaten. Die Kommission beobachtet insbesondere die Marktentwicklungen nach der Umsetzung dieser Richtlinie und erwägt im Lichte der Ergebnisse einer solchen Beobachtung die Anwendung von Folgemaßnahmen zu dieser Richtlinie im Sinne einer Beibehaltung der verbindlichen Nennfüllmengen für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Erzeugnisse.
Article 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 2, 6 und 7 gelten ab dem 11. April 2009.
Article 11 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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