Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2007 fest. Außerdem werden für Januar 2008 bestimmte Aufwandsbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen und für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und spezifischen Fangbedingungen für die in Anhang IE genannten Zeiträume festgelegt.
Article 2 Geltungsbereich
1 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (Gemeinschaftsschiffe) und b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind (Drittlandschiffe), in Gemeinschaftsgewässern (EG-Gewässer).
2 Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt und der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) zulässige Gesamtfangmenge (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; b) Quote einen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten, festen Anteil an der TAC; c) internationale Gewässer solche Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen; d) NAFO-Regelungsbereich den Teil des Übereinkommensbereichs der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik), der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fällt; e) Skagerrak ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; f) Kattegat das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; g) Golf von Cadiz das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o23'48"W; h) NEAFC-Regelungsbereich die Gewässer des Übereinkommensbereichs nach der Abgrenzung im Übereinkommen über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien.
Article 4 Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen: a) die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 festgelegt; b) die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben festgelegt; c) die Gebiete der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben festgelegt; d) die Gebiete des CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt; e) das Gebiet der IATTC (Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch) ist im Beschluss des Rates 2006/539/EG vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde festgelegt; f) das Gebiet der WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist im Beschluss des Rates 2005/75/EG vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik festgelegt; g) das Gebiet der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist im Beschluss des Rates 86/238/EWG vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention festgelegt; h) die Gebiete der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) sind im Beschluss des Rates 2002/738/EG vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft — Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik festgelegt; i) das Gebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss des Rates 98/416/EG vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer festgelegt.
Article 5 Zulässige Fangmengen und Aufteilung
1 Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.
2 Die Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 10, 17 und 18 in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
3 Die Kommission legt die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa nach Maßgabe von Nummer 8 des Anhangs IID fest.
4 Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde im ICES-Gebiet V und in den grönländischen Gewässern von ICES-Gebiet XIV auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.
5 Die Fangbeschränkungen für Stintdorsch in ICES-Gebiet IIIa und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV, für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sowie für Sardelle im ICES-Gebiet VIII können auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2007 von der Kommission gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren überprüft werden.
6 Die nachstehenden Arten dürfen von Gemeinschaftsschiffen weder im Gemeinschafts- noch in Nichtgemeinschaftsgewässern gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: Riesenhai (Cetorhinus maximus) Weißer Hai (Carcharodon carcharias).
7 Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) darf von Gemeinschaftsschiffen in den Teilen der ICES-Gebiete V, VI und VII, die im NEAFC-Regelungsbereich liegen, nicht gefangen werden.
8 Rotbarsch (Sebastes mentella) darf von Gemeinschaftsschiffen in den Teilen der ICES-Gebiete I und II, die im NEAFC-Regelungsbereich liegen, in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 nicht gefangen werden, mit Ausnahme unvermeidbarer Beifänge. Dieses Fangverbot wird auch in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 angewandt, wenn die NEAFC dies empfiehlt. In diesem Fall veröffentlicht die Kommission eine Änderung der NEAFC-Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).
Article 6 Besondere Aufteilungsvorschriften
1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93; c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.
2 Für zurückzubehaltende und auf 2008 zu übertragende Quoten wird Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auch auf alle Bestände angewandt, für die analytische TAC gelten.
Article 7 Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften
1 Vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak und den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa; b) Anhang IIB für die Bewirtschaftung der Seehechtbestände und Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz; c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Bereich VIIe; d) Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa;
2 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2007 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände weiterhin die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IIA, IIB, IIC und IID der Verordnung (EG) Nr. 51/2006.
3 Schiffe, die mit Fanggerät nach Nummer 4.1 des Anhangs IIA oder Nummer 3 der Anhänge IIB und IIC in den Gebieten nach Nummer 2 des Anhangs IIA oder Nummer 1 der Anhänge IIB und IIC Fischfang betreiben, müssen, wie in diesen Anhängen vorgeschrieben, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.
4 Die Kommission legt den endgültigen Fischereiaufwand für 2007 für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa nach den Bestimmungen in Anhang IID Nummern 3 bis 6 fest.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2007 nicht mehr als 75 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2007 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.
Article 8 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
1 Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Teil eines Gemeinschaftsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist.
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind: a) Arten, außer Hering und Makrele, die i) mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und ii) die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden, oder b) Makrelen, wenn i) diese mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind, ii) ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet und iii) die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.
3 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gilt nicht für den Fang von Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa.
4 Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.
5 Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine mit Hering vermengten Fänge unsortiert anlanden.
6 Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.
Article 9 Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.
2 Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.
Article 10 Zugangsbeschränkungen
Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.
Article 11 Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen
Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Gemeinschaftsschiffe sind in Anhang III festgelegt.
Article 12 Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen
Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Drittlandschiffe sind in Anhang III festgelegt.
Article 13 Genehmigung
1 Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Fangmengen nach Maßgabe der Artikel 14 bis 16 und der Artikel 19 bis 25 Fänge in Gemeinschaftsgewässern tätigen.
2 Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) b) Weißer Hai (Carcharodon carcharias).
Article 14 Geografische Einschränkungen
1 Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV, im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43o00'N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets.
2 Im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet.
3 Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des Departements Französisch-Guayana liegen.
Article 15 Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer
Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können: a) Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie den Zug- oder Schleppkabeln und –seilen gelöst; b) Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.
Article 16 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
Article 17 Lizenzen und begleitende Bedingungen
1 Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei durch Gemeinschaftsschiffe in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.
2 Absatz 1 gilt nicht für den Einsatz folgender Gemeinschaftsschiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee: a) Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger, oder b) Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, oder c) Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.
3 Die Höchstzahl der Lizenzen und sonstige begleitende Bedingungen sind in Anhang IV Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Schiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.
4 Überträgt ein Mitgliedstaat Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang IV Teil I, so schließt dies auch einen entsprechenden Lizenztransfer ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang IV Teil I genannte Gesamtzahl der Lizenzen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden.
5 Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.
Article 18 Färöer
Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.
Article 19 Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis
1 Unbeschadet von Artikel 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein.
2 Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.
3 Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2006 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2007 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.
Article 20 Beantragung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis
Einem an die Kommission gerichteten Antrag einer Behörde eines Drittlands auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis sind folgende Angaben beizufügen: a) Name des Schiffes, b) Registriernummer, c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern, d) Registrierhafen, e) Name und Anschrift des Eigners oder Charterers, f) Bruttoraumzahl und Länge über alles, g) Maschinenleistung, h) Rufzeichen und Wellenfrequenz; i) vorgesehene Fangmethode; j) vorgesehenes Fanggebiet; k) Arten, die gefangen werden sollen; l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.
Article 21 Anzahl Lizenzen
Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang IV Teil II festgelegt.
Article 22 Ungültigkeitserklärung und Rücknahme
1 Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.
2 Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.
3 Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.
Article 23 Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften
1 Für ein Drittlandschiff, bei dem die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.
2 Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Drittlandschiffe mit, die für den darauf folgenden Monat oder die darauf folgenden Monate wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden
Article 24 Verpflichtungen der Lizenzinhaber
1 Drittlandschiffe befolgen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet für die Fangtätigkeit von Gemeinschaftsschiffen gelten, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1381/87, (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1434/98 und die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund .
2 Die Drittlandschiffe nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang V Teil I genannten Angaben eingetragen werden.
3 Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge, die im ICES-Gebiet IIIa fischen, übermitteln der Kommission nach Anhang VI die dort genannten Angaben.
Article 25 Sonderbestimmungen für das Departement Französisch-Guayana
1 Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana werden nur gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Drittlandschiffes verpflichtet, auf Antrag der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.
2 Drittlandschiffe, die in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana fischen, führen ein Logbuch nach dem Muster in Anhang V Teil II. Auf Anfrage werden der Kommission über die französischen Behörden die Fangdaten übermittelt.
Article 26 Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten
1 Zum Schutz von Goldmakrelen (Coryphaena hippurus), insbesondere kleinen Fischen, ist die Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (fish aggregating devices — FAD) vom 1. Januar 2007 bis 14. August 2007 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensbereichs untersagt.
2 Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund von schlechten Wetterbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe in FAD-Fischereien nicht genutzten Tage bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wollen, unterbreiten der Kommission vor dem 1. Januar 2008 einen Antrag für die zusätzlichen Tage, die ein Schiff während der Schonzeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten ausüben darf. Ein solcher Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) einen Bericht mit den Einzelheiten der fraglichen Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich Angaben zur Wetterlage; b) Name des Schiffes; c) Registriernummer; d) äußere Kennbuchstaben und –ziffern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft . Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.
3 Vor dem 1. November 2007 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
Article 27 Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume
1 In den durch Linien zwischen den nachstehenden Koordinaten eingegrenzten Gebieten ist Fischfang mit gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen untersagt. a) Tiefseefischereisperrgebiet Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca 39o 27.72' N, 18o 10.74' E 39o 27.80' N, 18o 26.68' E 39o 11.16' N, 18o 04.28' E 39o 11.16' N, 18o 35.58' E b) Tiefseefischereisperrgebiet Kohlenwasserstoffaustrittsgebiet im Nildelta 31o 30.00' N, 33o 10.00' E 31o 30.00' N, 34o 00.00' E 32o 00.00' N, 34o 00.00' E 32o 00.00' N, 33o 10.00' E c) Tiefseefischereisperrgebiet Eratosthemes Seamount 33o 00.00' N, 32o 00.00' E 33o 00.00' N, 33o 00.00' E 34o 00.00' N, 33o 00.00' E 34o 00.00' N, 32o 00.00' E
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den Gebieten nach Absatz 1 und stellen insbesondere sicher, dass diese Gebiete vor anderen Einwirkungen als Fischfang, die der Erhaltung der Merkmale dieser besonderen Lebensräume abträglich wären, geschützt werden.
Article 28 Schiffsliste
1 Nur Gemeinschaftsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 50, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die im NAFO-Schiffsregister aufgeführt sind, dürfen unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.
2 Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
3 Die in Absatz 2 genannte Meldung enthält Folgendes: a) die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004; b) das internationale Rufzeichen; c) gegebenenfalls den Schiffscharterer; d) den Schiffstyp.
4 Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung zusätzlich folgende Angaben: a) Zeitpunkt, ab dem das Schiff von einem Mitgliedstaat zum Führen der Flagge des Mitgliedstaats ermächtigt worden ist; b) Zeitpunkt, ab dem das Schiff vom Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist; c) Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, seit dem es nicht mehr die Flagge dieses Staates führt; d) Name des Schiffes; e) von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes; f) Heimathafen des Schiffes nach der Überführung; g) Name des Schiffseigners oder -charterers; h) Bestätigung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat; i) Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich; j) vorgesehene Fanggebiete.
Article 29 Maschenöffnung
1 Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang VII genannten Grundfischarten, ausgenommen die Fischerei auf Sebastes mentella gemäß Absatz 3, verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Für die gezielte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.
2 Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.
3 Schiffe, die in Untergebiet 2 und den Bereichen 1F und 3K den pelagischen Sebastes mentella (Ozeanischer Rotbarsch) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm.
Article 30 Netzzubehör
1 Die Verwendung anderer als in diesem Artikel genannter Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.
2 Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Beschädigungen zu mindern oder zu verhüten.
3 An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Oberseiten-Scheuerschutz dürfen nur die in Anhang VIII aufgeführten Vorrichtungen verwendet werden.
4 Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Schiffe, die Garnelen im Bereich 3L fangen, verwenden überdies Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm gemäß Anhang IX.
Article 31 An Bord behaltene Beifänge
1 Für jede in Anhang IC aufgelistete Art, für die der Gemeinschaft in diesem Bereich keine Quote zugeteilt wurde, begrenzen die Fischereifahrzeuge ihren Beifang auf höchstens 2500 kg oder 10 %, je nachdem, welcher Anteil größer ist.
2 In Fällen, in denen ein Fangverbot gilt oder eine Quote Sonstige ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der betreffenden Arten 1250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.
3 Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Prozentsätze werden für jede Art des an Bord befindlichen Gesamtfangs als prozentuale Gewichtsanteile berechnet. Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.
Article 32 Beifang in einem Hol
1 Übersteigen die prozentualen Beifanganteile in einem Hol die in Artikel 31 Absätze 1 und 2 genannten Prozentsätze, so entfernt sich das Schiff unverzüglich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs und hält während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen gegenüber der Position des letzten Fischzugs. Wenn hiernach im nächsten Hol die Beifanggrenzen erneut überschritten werden, muss das Schiff den Bereich verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.
2 Übersteigt bei der Garnelenfischerei der Gesamtbeifang an quotengebundenen Grundfischarten in einem Hol im Bereich 3M 5 % Gewichtsanteil oder im Bereich 3L 2,5 % Gewichtsanteil, so muss das Schiff sich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs entfernen und während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen zu der Position des letzten Fischzugs einhalten. Werden hiernach im nächsten Hol die Beifanggrenzen wieder überschritten, muss das Schiff den Bereich verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.
3 Der Prozentsatz des zugelassenen Beifangs in einem Hol wird für jede Art des Gesamtfangs in diesem Hol als prozentualer Gewichtsanteil berechnet.
Article 33 Gezielte Fischerei und Beifang
1 Schiffskapitäne von Gemeinschaftsschiffen dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art gilt dann als ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.
2 Bei gezielter Fischerei auf Rochen mit der hierfür vorgeschriebenen Maschenöffnung jedoch gilt das erste Mal, bei dem in einem Hol Arten mit Beifanggrenzen den größten Gewichtsanteil am Fang ausmachen, als unbeabsichtigt eingebrachter Fang. In diesem Fall wechselt das Schiff unverzüglich die Position gemäß Artikel 32 Absätzen 1 und 2.
3 Nach einer Abwesenheit von dem Bereich von mindestens 60 Stunden gemäß Artikel 32 Absätzen 1 und 2 führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen zunächst einen Versuchsfischzug durch, der maximal drei Stunden dauern darf. Machen hierbei Arten mit Beifanggrenzen in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang aus, so gilt dies abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht als gezielte Fischerei. In diesem Fall ändert das Schiff unverzüglich seine Position gemäß Artikel 32 Absätzen 1 und 2.
Article 34 Mindestgrößen
1 Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang X festgelegte Größe hat, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.
2 Überschreitet die Menge Fische, die nicht die erforderliche Größe nach Anhang X aufweisen, 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so entfernt sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße vorgeschrieben ist, kleiner als in Anhang X festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass der unverarbeitete Fisch auch unterhalb der Mindestgröße lag.
Article 35 Grundfanggeräte
In den nachstehenden Gebieten ist Fischfang mit Grundfanggeräten verboten: Gebiet Koordinate 1 Koordinate 2 Koordinate 3 Koordinate 4 Orphan Knoll 50.00.30 47.00.30 51.00.30 45.00.30 51.00.30 47.00.30 50.00.30 45.00.30 Corner Seamounts 35.00.00 48.00.00 36.00.00 48.00.00 36.00.00 52.00.00 35.00.00 52.00.00 Neufundland Seamounts 43.29.00 43.20.00 44.00.00 43.20.00 44.00.00 46.40.00 43.29.00 46.40.00 Neuengland Seamounts 35.00.00 57.00.00 39.00.00 57.00.00 39.00.00 64.00.00 35.00.00 64.00.00
Article 36 Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung
1 Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur festgestellt werden können; bei Garnelen muss auch das Fangdatum festgestellt werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.
2 In den Bereichen 3L und 3M gefangene Garnelen sowie im Gebiet 2 und in den Bereichen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.
3 Unter Beachtung der rechtmäßigen Verantwortung des Kapitäns für Sicherheit und Navigation gilt Folgendes: a) Die innerhalb des NAFO-Regelungsbereichs gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern. Sie sind deutlich, etwa durch Kunststoff, Sperrholz oder Netzwerk, von den anderen Fängen zu trennen. b) Fänge derselben Art können in unterschiedlichen Bereichen des Laderaums gelagert werden, doch muss ihr Lagerplatz im Stauplan gemäß Artikel 37 klar ausgewiesen sein.
Article 37 Fischerei- und Produktionslogbücher und Stauplan
1 Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen befolgen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und tragen außerdem die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.
2 Vor dem 15. jeden Monats teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission in computerlesbarer Form die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang XII bezeichneten Beständen mit und übermittelt alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihm eingegangen sind.
3 Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Anhang IC genannten Arten a) ein Produktionslogbuch, dem der Gesamtertrag zu entnehmen ist, aufgeschlüsselt nach an Bord befindlichen Arten (Produktgewicht in Kilogramm); b) einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist. Für Garnelen wird im Stauplan getrennt der Lagerplatz von Garnelen aus Bereich 3L und aus Bereich 3M ausgewiesen; außerdem werden die an Bord befindlichen Garnelenmengen nach Bereichen angegeben (Produktgewicht in Kilogramm).
4 Das Produktionslogbuch und der Stauplan nach Absatz 3 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.
5 Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen leisten die erforderliche Hilfe zur Überprüfung der im Produktionslogbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse.
6 Alle zwei Jahre beglaubigen die Mitgliedstaaten für alle nach Artikel 28 Absatz 1 zum Fischfang berechtigten Gemeinschaftsschiffe die Richtigkeit der Kapazitätspläne. Der Kapitän gewährleistet, dass eine Kopie dieser Beglaubigung an Bord mitgeführt wird, um einem Inspektor auf Wunsch vorgelegt zu werden.
Article 38 Mitführen von Netzen
1 Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang VII genannten Arten dürfen sich an Bord von Gemeinschaftsschiffen keine Netze befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 29 festgelegt.
2 Gemeinschaftsschiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch Netze an Bord mitführen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 29 festgelegt, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können. Die Netze müssen a) von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst sein, und b) wenn sie sich auf oder über Deck befinden, an einem Teil des Überbaus sicher festgemacht sein.
Article 39 Umladungen
1 Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.
2 Gemeinschaftsschiffe dürfen von einem Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das beim Fischfang im NAFO-Regelungsbereich gesichtet oder in anderer Weise identifiziert wurde, weder Fisch übernehmen, noch dürfen sie Fisch an ein solches Schiff abgeben.
3 Gemeinschaftsschiffe melden ihren zuständigen Behörden jede im NAFO-Regelungsbereich vorgenommene Umladung. Diese Meldung ist vom abgebenden Schiff mindestens 24 Stunden vor und vom übernehmenden Schiff spätestens eine Stunde nach der Umladung zu übermitteln.
4 Die Meldung nach Absatz 3 enthält die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder zu übernehmende abgerundete Gesamtgewicht nach Arten in Kilogramm sowie die Rufzeichen der an der Umladung beteiligten Schiffe.
5 Das übernehmende Schiff meldet außerdem mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung zusätzlich zu dem an Bord befindlichen Gesamtfang und dem anzulandenden Gesamtgewicht den Namen des Hafens und die voraussichtliche Anlandezeit.
6 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 3 und 5 genannten Meldungen unverzüglich der Kommission, die sie ihrerseits umgehend an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.
Article 40 Chartern von Gemeinschaftsschiffen
1 Ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt und im NAFO-Regelungsbereich fischen darf, gechartert wird, um eine Quote und/oder Fangtage, die einem anderen NAFO-Vertragspartner zugewiesen wurden, vollständig oder teilweise auszuschöpfen. Nicht gechartert werden dürfen allerdings Schiffe, bei denen die NAFO oder eine andere regionale Fischereiorganisation festgestellt hat, dass sie an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei beteiligt waren.
2 Am Tage des Charterabschlusses übermittelt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission die folgenden Angaben, die diese an den Exekutivsekretär der NAFO weiterleitet: a) seine Zustimmung zur Charter; b) die unter die Charter fallenden Arten und die mit dem Chartervertrag zugewiesenen Fangmöglichkeiten; c) die Dauer der Charter; d) Name des Charterers; e) die Vertragspartei, die das Schiff gechartert hat; f) die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat getroffen hat, um sicherzustellen, dass alle gecharterten Schiffe, die seine Flagge führen, während der Dauer der Charter die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO beachten.
3 Bei Beendigung der Charter teilt der Flaggenmitgliedstaat dies der Kommission mit, und die Kommission leitet diese Information unverzüglich an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.
4 Der Flaggenmitgliedstaat ergreift Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass a) das Schiff nicht ermächtigt wird, während der Dauer der Charter auf die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten zu fischen; b) das Schiff nicht ermächtigt wird, in ein und demselben Zeitraum im Rahmen von mehr als einer Charter zu fischen; c) das Schiff während der Dauer der Charter die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO beachtet; d) das Charterschiff alle im Rahmen einer Charter erzielten Fänge und Beifänge von anderen Fangdaten getrennt in das Fischereilogbuch einträgt.
5 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die in Absatz 4 Buchstabe d genannten Fänge und Beifänge getrennt von anderen nationalen Fangdaten. Die Kommission leitet diese Daten umgehend an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.
Article 41 Überwachung des Fischereiaufwands
1 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand den Fangmöglichkeiten entspricht, die ihm im NAFO-Regelungsbereich zur Verfügung stehen.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar 2007 oder — nach diesem Zeitpunkt — mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Fischereitätigkeit den Fangplan für ihre Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich fischen. Der Fangplan enthält unter anderem Angaben zu dem Schiff bzw. den Schiffen, die an der Fischerei teilnehmen, und zu den geplanten Fangtagen, die im NAFO-Regelungsbereich verbracht werden sollen.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverbindlich über die beabsichtigten Tätigkeiten ihrer Schiffe in anderen Gebieten.
4 Der Fangplan gibt außerdem Aufschluss über den Gesamtaufwand, der im NAFO-Regelungsbereich eingesetzt werden soll, und stellt ihn den Fangmöglichkeiten gegenüber, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.
5 Spätestens am 15. Januar 2008 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Durchführung ihrer Fangpläne. Diese Berichte enthalten die Anzahl der Schiffe, die tatsächlich an der Fischerei im NAFO-Regelungsbereich teilgenommen haben, die Fänge jedes Schiffs und die Gesamtzahl der Fangtage jedes Schiffs im Regelungsbereich. Die Fangtätigkeiten von Schiffen, die in den Bereichen 3M und 3L Garnelen fischen, werden für jeden Bereich getrennt gemeldet.
Article 42 Fischerei auf Nordische Garnelen
1 Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission täglich die Mengen Nordischer Garnelen (Pandalus borealis), die im Bereich 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen eingebracht wurden, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Sämtliche Fangtätigkeiten werden in Tiefen von über 200 m durchgeführt und es dürfen gleichzeitig nicht mehr als ein Fischereifahrzeug je fangberechtigten Mitgliedstaat fischen.
2 Kapitäne von Schiffen, die Garnelenfang im Bereich 3L betreiben, oder deren Vertreter teilen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Häfen sie anlaufen möchten, vor jeder Einfahrt in einen Hafen mindestens 24 Stunden vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit: a) die Ankunftszeit im Hafen; b) die an Bord befindlichen Mengen Garnelen; c) den Bereich oder die Bereiche, in dem oder denen die Fänge getätigt wurden.
Article 43 Fischfang auf Rotbarsch
1 Jeden zweiten Montag meldet der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das im Untergebiet 2 und in den Bereichen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs Rotbarschfang betreibt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in den genannten Gebieten gefangen wurden. Haben die insgesamt getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich, und zwar jeden Montag erfolgen.
2 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden zweiten Dienstag vor 12.00 Uhr die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen im Untergebiet 2 und den Bereichen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet gemeldet sind, gefangen wurden. Haben die insgesamt getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich erfolgen.
Article 44 Verfolgung von Verstößen
1 Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von einem Verstoß eines seiner Schiffe unterrichtet werden, führen zur Beweisaufnahme sofort eingehende Ermittlungen durch, die bei Bedarf die Inspektion des betreffenden Schiffes einschließen können.
2 Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats leiten unverzüglich gegen die Verantwortlichen des Schiffes, das die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, nach Maßgabe ihrer nationalen Gesetzgebung Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, wenn von der NAFO verabschiedete Maßnahmen nicht eingehalten wurden.
3 Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gewährleisten, dass das nach Absatz 2 eingeleitete Verfahren im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu Ergebnissen führt, die angemessen streng sind, die Befolgung der Vorschriften gewährleisten, den Verantwortlichen den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verstoß entziehen und gegen weitere Verstöße wirksam vorbeugen.
Article 45 Behandlung von Inspektionsberichten über Verstöße
1 Inspektions- und Überwachungsberichte von NAFO-Fischereiinspektoren stellen Beweismittel für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eines Mitgliedstaats dar. Zur Feststellung des Sachverhalts werden sie genau so behandelt wie Inspektions- und Überwachungsberichte der eigenen nationalen Fischereiinspektoren.
2 Die Mitgliedstaaten arbeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln im eigenen Rechtswesen zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren im Zuge eines Berichts, der von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegt wurde, zu erleichtern.
Article 46 Verstärktes Vorgehen im Falle bestimmter schwerer Verstöße
1 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Durchführung der Regelung einer gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik , insbesondere der Nummern 9 und 10 der der Verordnung beigefügten Regelung, wird der Flaggenmitgliedstaat nach Maßgabe dieses Abschnitts tätig, wenn ein Schiff unter seiner Flagge einen der folgenden schweren Verstöße begangen hat: a) gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium gilt oder dessen Befischung verboten ist. b) falsche Fangberichte. Hier ist ein Vorgehen nach Maßgabe dieses Artikels gefordert, wenn die Differenz zwischen den vom Fischereiinspektor geschätzten Mengen verarbeiteter Fänge an Bord, nach Arten oder insgesamt, und den Zahlen im Produktionslogbuch 10 t oder 20 % beträgt, je nachdem welcher Anteil der höhere ist, berechnet als Prozentsatz der Zahlen im Produktionslogbuch. Für die Schätzung des Fangs an Bord findet ein Staufaktor Anwendung, der zwischen den Fischereiinspektoren der inspizierenden Vertragspartei und der Vertragspartei des inspizierten Schiffes vereinbart wird. c) die Wiederholung desselben ernsten Verstoßes gemäß Nummer 9 der der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 beigefügten Regelung, die gemäß Nummer 10 der Regelung während eines Zeitraums von 100 Tagen oder während der Fangreise, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, bestätigt wurde.
2 Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass das betreffende Schiff nach der durchgeführten Inspektion gemäß Absatz 3 sämtliche Fangtätigkeiten einstellt und eine Untersuchung des schweren Verstoßes eingeleitet wird.
3 Ist kein Fischereiinspektor bzw. keine andere vom Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes bestellte Person im Regelungsbereich anwesend, so fordert der Flaggenmitgliedstaat das Schiff auf, unverzüglich einen Hafen anzulaufen, in dem mit der Inspektion begonnen werden kann.
4 Bei Abschluss der Untersuchung eines schweren Verstoßes falscher Fangberichte gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewährleistet der Flaggenmitgliedstaat, dass die physische Kontrolle und Aufzählung der Gesamtfänge an Bord unter seiner Aufsicht im Hafen erfolgt. Vorbehaltlich der Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats können bei solchen Kontrollen auf Wunsch Fischereiinspektoren anderer Vertragsparteien teilnehmen.
5 Ist ein Schiff aufgefordert, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 einen Hafen anzulaufen, so darf ein Fischereiinspektor einer anderen Vertragspartei an Bord gehen und/oder bleiben, während das Schiff den Hafen anläuft, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des inspizierten Schiffes ihn nicht zum Verlassen des Schiffes auffordert.
Article 47 Durchsetzungsmaßnahmen
1 Jeder Flaggenmitgliedstaat ergreift gegenüber einem Schiff Durchsetzungsmaßnahmen, wenn gemäß den eigenen Gesetzen festgestellt wurde, dass dieses Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 46 begangen hat.
2 Die Maßnahmen nach Absatz 1 können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts Folgendes umfassen: a) Bußgelder; b) Beschlagnahme von illegalem Fanggerät und Fängen; c) Sequestration des Schiffes, d) Aussetzung oder Entzug der Fanggenehmigung; e) Kürzung oder Entzug der Fangquote.
3 Der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes teilt der Kommission unverzüglich mit, welche geeigneten Maßnahmen nach Maßgabe dieses Artikels ergriffen wurden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung teilt die Kommission dem NAFO-Sekretariat diese Maßnahmen mit.
Article 48 Bericht über Verstöße
1 Bei schweren Verstößen gemäß Artikel 46 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen drei Monaten nach Mitteilung des Verstoßes einen Bericht über den Fortgang der Ermittlungen einschließlich Angaben zu den Maßnahmen, die in Bezug auf den schweren Verstoß ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen, sowie einen Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.
2 Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht. Sie übermittelt dem NAFO-Sekretariat binnen vier Monaten nach Mitteilung des Verstoßes den Gemeinschaftsbericht über den Stand der Ermittlungen und so bald wie möglich den Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.
Article 49 Hafenstaatkontrollen
Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft gelten die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren ab 1. Mai 2007 für alle Anlandungen oder Umladungen von Gefrierfisch, der von Drittlandschiffen im NEAFC-Regelungsbereich gemäß Artikel 1 des dem Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik beigefügten Übereinkommens gefangen wurde, in Häfen der Mitgliedstaaten.
Article 50 Bezeichnete Häfen
Anlandungen und Umladen dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Fisch gemäß Artikel 49 angelandet oder umgeladen werden darf. Unbeschadet des in Artikel 49 genannten Datums der Anwendung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste dieser Häfen vor dem 15. Januar 2007. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen und Änderungen hierzu im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.
Article 51 Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens
1 Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 49 an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, den zuständigen Behörden mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.
2 Der Mitteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beigefügt ist folgendes Formblatt gemäß Anhang XV Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A: a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fängen anlandet; b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.
3 Der Hafenmitgliedstaat übersendet eine Kopie des Formblatts nach Absatz 2 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie bei Umladungen den oder die Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen Fänge übernommen wurden.
Article 52 Genehmigung zur Anlandung oder Umladung
1 Anlandungen oder Umladungen können vom Hafenmitgliedstaat nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 51 Absatz 3 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass: a) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten; b) die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind; c) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, in Besitz einer Fangerlaubnis für die angegebenen Gebiete waren; d) der angegebene Aufenthalt des Schiffes in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist. Mit den Anlandungen oder Umladungen darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.
2 Abweichend von Absatz 1 kann der Hafenmitgliedstaat Anlandungen ganz oder teilweise genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, er lässt den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, so kann der Hafenmitgliedstaat den Fisch konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.
3 Seine Entscheidung, die Anlandung oder Umladung zu genehmigen oder nicht, teilt der Hafenmitgliedstaat unverzüglich der Kommission und dem NEAFC-Sekretär durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang XV Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Regelungsbereich gefangen wurde.
Article 53 Kontrollen
1 Die Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe gemäß Artikel 49 in ihren Häfen.
2 Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung und schließen einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.
3 Die Kontrollbeamten bemühen sich, ein Fischereifahrzeug nicht über Gebühr warten zu lassen, und gewährleisten, dass dem Fischereifahrzeug möglichst wenig Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.
Article 54 Kontrollberichte
1 Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang XV Teil II dokumentiert.
2 Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, unverzüglich eine Kopie übermittelt, ebenso wie der Kommission und dem NEAFC-Sekretär, wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde.
3 Das Original oder eine beglaubigte Kopie eines jedes Kontrollberichts wird auf Anfrage dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs übersandt.
Article 55 Fangverbote und -beschränkungen
1 Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XIII aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
2 Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XIV genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Article 56 Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind
1 Ab 1. August 2007 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 folgende Angaben zu den fangberechtigten Schiffen: a) IMO-Nummer (sofern gegeben); b) gegebenenfalls frühere Flagge; c) internationales Rufzeichen; d) Name und Anschrift des/der Schiffseigner(s) und, falls bekannt, des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s); e) Schiffstyp; f) Bauort und –jahr; g) Länge; h) folgende Farbfotos des Schiffs: i) eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm der Steuerbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist; ii) eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm der Backbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist; iii) eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm des direkt von achtern fotografierten Hecks; i) Maßnahmen, die eine Manipulation des an Bord installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems ausschließen sollen.
2 Ab dem 1. August 2007 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, soweit möglich, außerdem folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind: a) Name und Anschrift des Betreibers, sofern nicht mit dem/den Schiffseigner(n) identisch; b) Namen und Staatsangehörigkeit des Kapitäns und gegebenenfalls des Fischereikapitäns; c) Fangmethode bzw. –methoden; d) Breite (m); e) Bruttoregistertonnen; f) Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von Inmarsat A, B und C); g) normale Besatzung; h) Hauptmaschinenleistung (kW); i) Ladekapazität (Tonnen), Zahl und Kapazität (in m3) der Fischladeräume; j) sonstige als sinnvoll erachtete Angaben (z. B. Eisklassifizierung).
Article 57 Meldung gesichteter Schiffe
1 Sichtet der Kapitän eines fangberechtigten Fischereifahrzeugs im CCAMLR-Bereich ein Fischereifahrzeug, so stellt er möglichst viele Angaben über dieses Schiff zusammen, unter anderem: a) Name und Beschreibung des Schiffes; b) Rufzeichen; c) Registriernummer und Lloyds/IMO-Nummer des Schiffes; d) Flaggenstaat des Schiffes; e) Fotografien des Schiffes als Beleg für die Meldung; f) alle weiteren einschlägigen Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des gesichteten Schiffes.
2 Der Kapitän macht seinem Flaggenstaat so bald wie möglich eine Meldung mit den in Absatz 1 genannten Angaben. Übt das gesichtete Schiff nach CCAMLR-Regeln illegale, nicht gemeldetet oder unregulierte Tätigkeiten aus, so leitet der Flaggenstaat diese Meldungen an das CCAMLR-Sekretariat weiter.
Article 58 Teilnahme an Versuchsfischerei
1 Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Bereichen 58.4.1, 58.4.2 und den Bereichen 58.4.3a und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.
2 In den Bereichen 58.4.3a und 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug je Mitgliedstaat fischen.
3 Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Gebiete und der Bereiche sind in Anhang XIV festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
4 Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand vermieden wird. In den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
Article 59 Melderegelungen
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 58 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen: a) dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. In den Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 werden die Meldungen je SSRU vorgenommen; b) dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates; c) zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch (jellymeat).
Article 60 Sonderbestimmungen
1 Die Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 wird zur Reduzierung der tödlichen Beifänge von Seevögeln bei der Langleinenfischerei nach den Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis durchgeführt. Außerdem gilt Folgendes: a) Bei dieser Fischerei ist das Überbordwerfen von Fischabfällen verboten. b) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 teilnehmen und in Bezug auf das Beschweren von Langleinen den CCAMLR-Protokollen (A, B oder C) entsprechen, sind von der Vorschrift befreit, die Leinen nachts auszulegen; hat ein Schiff jedoch insgesamt drei Seevögel gefangen, so muss es nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 die Leinen wieder nachts auslegen. c) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Bereichen 58.4.3a und 58.4.3b teilnehmen und die insgesamt drei Seevögel gefangen haben, stellen unverzüglich die Fangtätigkeit ein und dürfen für den Rest der Saison 2006/2007 außerhalb der normalen Fangsaison keine Fische mehr fangen.
2 Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen: a) Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen: i) Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I von MARPOL 73/78 (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe); ii) Müll; iii) Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen; iv) Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen); v) Abwasser in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten; vi) Müllverbrennungsasche; oder vii) Fischabfälle. b) In die Untergebiete 88.1 und 88.2 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht verbrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus den Untergebieten 88.1 und 88.2 entfernt werden. c) In den Untergebieten 88.1 und 88.2 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.
Article 61 Begriffsbestimmung des Hols
1 Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.
2 Um als Forschungshol bezeichnet zu werden, a) müssen die betreffenden Hols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Hols, durchgeführt werden; b) werden bei jedem Hol mindestens 3500 und höchstens 10000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden; c) wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird.
Article 62 Forschungsprogramme
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt: a) bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als erste Reihe bezeichnet, als Forschungshols bezeichnet und müssen den in Artikel 61 Absatz 2 genannten Kriterien genügen; b) die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als zweite Reihe bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können jedoch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 61 Absatz 2 erfüllen; c) bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine dritte Reihe; in den drei Reihen werden insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in den SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe; d) das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols nach der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen; e) in den SSRU A, B, C, E und G in den Untergebieten 88.1 und 88.2, in denen der befischbare Meeresboden weniger als 15000 km2 umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen.
Article 63 Datenerhebungsprogramme
1 Fischereifahrzeuge, die Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 betreiben, führen in allen SSRU, in die die FAO-Gebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst a) Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol; b) Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit; c) Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische; d) Anzahl ausgesetzter Haken; e) Art des Köders; f) Erfolg der Köderung ( %); g) Art der verwendeten Haken und h) See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen.
2 Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jedes Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind in einem Forschungshol von bis zu 100 Fischen alle Fische zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.
Article 64 Markierungsprogramm
1 Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch: a) Exemplare von Dissostichus spp. werden nach dem CCAMLR-Markierungsprogramm und -protokoll für die Dissostichus spp. in Versuchsfischereien markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Fanggewicht markiert haben; b) es werden Exemplare aller Größen erfasst, um den Markierungsvorgaben zu genügen. Markiert werden nur Exemplare von Schwarzem Seehecht in gutem Zustand. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet; c) alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden, d) wieder gefangene markierte Fische (d. h. mit einer zuvor angebrachten Marke gefangene Fische) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren; e) von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) und, soweit möglich, elektronische Fotografien zu nehmen sowie die Otolithen und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen; f) alle einschlägigen Markierungsdaten und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischereien verlassen hat, elektronisch im CCAMLR-Format zu übermitteln; g) alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll im CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungs-Datenbank zu übermitteln.
2 Markierte und wieder freigelassene Exemplare von Schwarzem Seehecht werden nicht auf die Fangquoten angerechnet.
Article 65 Wissenschaftliche Beobachter und Inspektoren
1 Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.
2 Jeder Mitgliedstaat behandelt nach Maßgabe seiner eigenen Vorschriften und Gesetze einschließlich Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln vor einheimischen Gerichten Berichte von Fischereiinspektoren des bestellenden CCAMLR-Mitglieds im Rahmen dieser Regelung genau so wie Berichte seiner eigenen Fischereiinspektoren, und die Vertragspartei und das bestellende CCAMLR-Mitglied arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren aufgrund solcher Berichte zu erleichtern.
Article 66 Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei
Jeder Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Bereich Krill fischen will, teilt dem CCAMLR-Sekretariat diese Absicht mindestens vier Monate vor der ordentlichen Jahrestagung der Kommission unmittelbar vor der Fangsaison, in der er die Fischerei ausüben will, mit.
Article 67 Vorübergehendes Verbot der Tiefseefischerei mit Kiemennetzen
1 Der Einsatz von Kiemennetzen im CCAMLR-Bereich zu anderen als Forschungszwecken ist so lange verboten, bis der Wissenschaftsausschuss die möglichen Folgen dieses Fanggeräts untersucht und hierüber einen Bericht erstellt hat und die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses sich darauf geeinigt hat, diese Fangmethode im CCAMLR-Bereich zuzulassen.
2 Der Einsatz von Kiemennetzen zu Forschungszwecken in Gewässern mit einer Tiefe von über 100 m wird dem Wissenschaftsausschuss im Voraus mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor mit dieser Forschungsarbeit begonnen werden kann.
3 Schiffe, die den CCAMLR-Bereich mit Kiemennetzen an Bord durchfahren wollen, müssen diese Absicht einschließlich der voraussichtlichen Daten für die Durchfahrt durch den CCAMLR-Bereich dem CCAMLR-Sekretariat im Voraus melden. Hält sich ein Schiff mit Kiemennetzen an Bord im CCAMLR-Bereich auf, ohne dies vorher gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß gegen die Vorschriften.
Article 68 Vorübergehende Beschränkungen des Einsatzes von Grundschleppgeschirr in den internationalen Gewässern des CCAMLR-Bereichs für die Fangsaison 2006/07 und 2007/08
1 Der Einsatz von Grundschleppgeschirr in den internationalen Gewässern des CCAMLR-Bereichs ist auf die Gebiete beschränkt, für die die Kommission in Bezug auf besagtes Fanggeschirr Bestandserhaltungsmaßnahmen verabschiedet hat.
2 Diese Beschränkungsmaßnahmen finden keine Anwendung, wenn Grundschleppgeschirr im CCAMLR-Bereich zu wissenschaftlichen Forschungszwecken eingesetzt wird.
Article 69 Fangberechtigte Schiffe
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission zum 1. Juni 2007 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die Erteilung einer Fangerlaubnis zum Fischfang im SEAFO-Übereinkommensbereich berechtigt sind.
2 Die Eigner der Schiffe auf der Liste nach Absatz 1 sind Bürger oder Rechtsträger der Gemeinschaft.
3 Fischereifahrzeugen wird der Einsatz im SEAFO-Übereinkommensbereich nur dann erlaubt, wenn die Auflagen und Pflichten nach dem SEAFO-Übereinkommen sowie dessen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden können.
4 Schiffen, die für IUU-Fangtätigkeiten bekannt sind, wird keine Fangerlaubnis erteilt, es sei denn, die neuen Eigner können zufriedenstellend belegen, dass die früheren Eigner und Betreiber keine Beteiligung rechtlicher oder finanzieller Natur an oder Kontrolle über diese Schiffe haben oder dass ihre Schiffe unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen keinen IUU-Fischfang betreiben oder hiermit in Verbindung gebracht werden können.
5 Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben: a) Name des Schiffes, Registriernummer, frühere Namen (wenn bekannt) und Registrierhafen; b) gegebenenfalls frühere Flagge; c) gegebenenfalls internationales Rufzeichen; d) Name und Anschrift des oder der Eigner; e) Schiffstyp; f) Länge; g) gegebenenfalls Name und Anschrift des oder der Betrei ber(s) (Manager(s)); h) Bruttoregistertonnen und i) Hauptmaschinenleistung.
6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Erstellung der ersten Liste von fangberechtigten Schiffen unverzüglich jedes hinzugekommene oder gestrichene Schiff und/oder jede Änderung mit.
Article 70 Auflagen für fangberechtigte Schiffe
1 Die Schiffe befolgen alle einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SEAFO.
2 Die fangberechtigten Schiffe haben gültige Schiffsdokumente und gültige Genehmigungen für den Fischfang und/oder Umladungen immer an Bord.
Article 71 Nicht fangberechtigte Schiffe
1 Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, wonach es Schiffen, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, verboten wird, unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Sachhinweise, die den begründeten Verdacht zulassen, dass Schiffe, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, im SEAFO-Übereinkommensbereich Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, befischen und/oder umladen.
3 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Eigner von Schiffen, die im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, sich nicht an Fangtätigkeiten von nicht in diesem Verzeichnis geführten Schiffen im SEAFO-Übereinkommensbereich beteiligen.
Article 72 Verbot von Umladungen auf See
Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen unter ihrer Flagge im SEAFO-Übereinkommensbereich Umladungen auf See von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen.
Article 73 Umladungen in Häfen
1 Gemeinschaftsschiffe, die im SEAFO-Übereinkommensbereich unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, nehmen Umladungen in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei nur vor, wenn sie hierzu die vorherige Genehmigung der betreffenden Vertragspartei eingeholt haben. Gemeinschaftsschiffen werden Umladungen nur gestattet, wenn ihnen der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenstaat eine solche vorherige Genehmigung zum Umladen erteilt hat.
2 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine fangberechtigten Fischereifahrzeuge eine vorherige Genehmigung für Umladungen im Hafen einholen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, dass Umladungen und gemeldete Fangmengen des Schiffes übereinstimmen, und verlangen Umlademeldungen.
3 Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes, der Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen und im SEAFO-Übereinkommensbereich gefangen wurden, auf ein anderes Schiff umlädt, nachstehend das übernehmende Schiff genannt, teilt dem Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes zum Zeitpunkt der Umladung die umgeladenen Arten und Mengen, das Datum der Umladung und den Fangort mit und übermittelt seinem eigenen Flaggenstaat eine SEAFO-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang XVI Teil I.
4 Der Kapitän des Gemeinschaftsschiffes übermittelt der SEAFO-Vertragspartei, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird, mindestens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben: a) die Namen der umladenden Fischereifahrzeuge, b) die Namen der übernehmenden Schiffe, c) die umgeladenen Mengen nach Arten (in Tonnen), d) den Tag und den Hafen der Umladung.
5 Spätestens 24 Stunden vor dem Beginn sowie am Ende der Umladung, wenn diese in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei stattfindet, teilt der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes den zuständigen Behörden des Hafenstaates die Mengen von unter das SEAFO-Übereinkommen fallenden Arten an Bord seines Schiffes mit und übermittelt besagten zuständigen Behörden binnen 24 Stunden die SEAFO-Umladeerklärung.
6 Der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenstaates, in dem er seine Fänge anlanden will, mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine SEAFO-Umladeerklärung.
7 Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Vorkehrungen, um die Richtigkeit der übermittelten Angaben zu überprüfen, und arbeitet mit dem Flaggenstaat zusammen, um sicherzustellen, dass Anlandungen und gemeldete Fangmengen der jeweiligen Schiffe übereinstimmen.
8 Jeder Mitgliedstaat mit Schiffen, die für den SEAFO-Übereinkommensbereich zum Fang auf Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, berechtigt sind, übermittelt der Kommission zum 1. Juni 2007 detaillierte Angaben über die Umladungen durch die Schiffe unter seiner Flagge.
Article 74 Schongebiete
Jegliche Befischung von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, durch Gemeinschaftsschiffe ist in folgenden Gebieten verboten: a) Sub-Bereich A1 i) Dampier Seamount 10o00'S 02o00'W 10o00'S 00o00'E 12o00'S 02o00'W 12o00'S 00o00'E ii) Malahit Guyot Seamount 11o00'S 02o00'W 11o00'S 04o00'W 13o00'S 02o00'W 13o00'S 04o00'W b) Sub-Bereich B1 Molloy Seamount 27o00'S 08o00'E 27o00'S 10o00'E 29o00'S 08o00'E 29o00'S 10o00'E c) Bereich C i) Schmidt-Ott Seamount & Erica Seamount 37o00'S 13o00E 37o00'S 17o00'E 40o00'S 13o00E 40o00'S 17o00'E ii) Africana seamount 37o00'S 28o00E 37o00'S 30o00E 38o00'S 28o00E 38o00'S 30o00E iii) Panzarini Seamount 39o00'S 11o00'E 39o00'S 13o00'E 41o00'S 11o00'E 41o00'S 13o00'E d) Sub-Bereich C1 i) Vema Seamount 31o00'S 08o00'E 31o00'S 09o00'E 32o00'S 08o00'E 32o00'S 09o00'E ii) Wust Seamount 33o00'S 06o00'E 33o00'S 08o00'E 34o00'S 06o00'E 34o00'S 08o00'E e) Bereich D i) Discovery, Junoy, Shannon Seamounts 41o00'S 06o00'W 41o00'S 03o00'E 44o00'S 06o00'W 44o00'S 03o00'E ii) Schwabenland & Herdman Seamounts 44o00'S 01o00'W 44o00'S 02o00'E 47o00'S 01o00'W 47o00'S 02o00'E
Article 75 Frühere Fangtätigkeiten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zum 1. Juni 2007 in nachstehendem Format mit, welche Fangtätigkeiten in Bezug auf unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten Schiffe unter ihrer Flagge in den Jahren 2004, 2005 und 2006 in den in Artikel 74 genannten Gebieten ausgeübt haben. Fangmethode Fischereiaufwand Gesamtfang (mt) Trawler a) Kilowatt/Fangtage b) Schiff/Fangtage Langleiner a) Bruttoraumzahl/Fangtage b) durchschnittliche Anzahl eingesetzter Haken/Anzahl ausgesetzter Leinen Sonstige Bruttoraumzahl/Fangtage
Article 76 Informationen über Vorkommnisse mit Seevögeln
Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Vorkommnisse mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, und leiten diese Informationen zum 1. Juni 2007 an die Kommission weiter.
Article 77 Maßnahmen zur Risikominderung
1 Alle Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vögel verscheuchende Leinen ein (tori lines): a) Konstruktion und Verwendung der Tori-Leinen entsprechen den Vorgaben in Anhang XVI Teil II; b) südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden; c) soweit praktisch machbar, sind die Schiffe aufgefordert, bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange mit Vögel verscheuchender Leine zu verwenden; d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.
2 Langleinen werden nur nachts ausgelegt (d. h. in der Dunkelheit zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung . Bei der nächtlichen Langleinenfischerei werden nur die zur Sicherheit des Schiffes absolut erforderlichen Lichter gesetzt.
3 Beim Aussetzen des Fanggeräts ist es verboten, Abfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen des Fanggeräts wird das Überbordwerfen von Abfällen vermieden. Werden doch Abfälle über Bord geworfen, so sollte dies möglichst auf der gegenüberliegenden Seite der Seite geschehen, auf der das Fanggerät eingeholt wird. Für Schiffe oder Fischereien, bei denen Abfälle nicht vorschriftsmäßig an Bord behalten werden müssen, wird ein System angewendet, das Fischhaken vor dem Abladen von Abfall und Fischköpfen löst. Netze werden vor dem Wiederauswerfen gesäubert, um alle Reste zu entfernen, die Seevögel anlocken könnten.
4 Die Gemeinschaftsschiffe stellen auf Aussetz- und Einholverfahren um, bei denen die Netze möglichst kurz mit lockeren Maschen an der Wasseroberfläche liegen. Bei Wartung der Netze dürfen diese soweit möglich nicht im Wasser liegen.
5 Die Gemeinschaftsschiffe sollten ihr Fanggeschirr so zusammenstellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Vögel mit den für sie besonders gefährlichen Netzteilen in Berührung kommen, möglich gering ist. So könnten die Gewichte erhöht oder der Auftrieb verringert werden, damit die Netze schneller sinken, oder farbige Schwimmer oder andere Vorrichtungen über bestimmten Bereichen des Netzes angebracht werden, deren Maschenöffnungen für Vögel besonders gefährlich sind.
6 Gemeinschaftsschiffe ohne Anlagen zur Verarbeitung an Bord oder angemessene Kapazitäten zur Lagerung der Abfälle an Bord oder die Möglichkeit, Abfälle auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite über Bord zu werfen, erhalten keine Erlaubnis, im SEAFO-Übereinkommensbereich zu fischen.
7 Es ist alles daran zu setzen, während eines Fangeinsatzes lebend gefangene Vögel lebend wieder freizusetzen und Haken möglichst zu entfernen, ohne dass Leben des Vogels zu gefährden.
Article 78 Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen
1 Fischereifahrzeuge und Fischereiforschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im SEAFO-Übereinkommensbereich fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.
2 Bei jeder Einfahrt in den SEAFO-Übereinkommensbereich erfolgt eine Meldung längstens 12 und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).
3 Die Fangmelden erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jeden Kalendermonats.
4 Bei jeder Ausfahrt aus dem SEAFO-Übereinkommensbereich erfolgt die Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst ebenfalls Datum, Zeit, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im SEAFO-Übereinkommensbereich seit Aufnahme des Fischfangs im SEAFO-Übereinkommensbereich oder seit der letzten Meldung.
Article 79 Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen
1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im SEAFO-Übereinkommensbereich tätig sind und unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen, qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.
2 Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die von den Beobachtern gesammelten Daten für jedes Schiff unter seiner Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des SEAFO-Übereinkommensbereich übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in dem vom SEAFO-Wissenschaftsausschuss vorgegeben Format. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission baldmöglichst eine Kopie dieser Angaben, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit von nicht aggregierten Daten. Der Mitgliedstaat kann auch dem SEAFO-Exekutivsekretär eine Kopie übermitteln.
3 Die in diesem Artikel genannten Angaben werden, sofern irgend möglich, von bestellten Beobachtern bis 30. Juni gesammelt und geprüft.
Article 80 Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien
1 Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensbereich von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem: a) Name des Schiffes; b) Registriernummer des Schiffes; c) Flaggenstaat des Schiffes; d) alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.
2 Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.
Article 81 Nordatlantik
Gegen Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben, werden die Maßnahmen nach Anhang XVII ergriffen.
Article 82 Datenübermittlung
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen; sie verwenden dabei die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Bestandscodes.
Article 83
Die Verordnung (EG) Nr. 1116/2006 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Article 84 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2007. Werden für den CCAMLR-Bereich TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2007 beginnen, so gilt Artikel 55 ab Beginn des entsprechenden TAC-Geltungszeitraums.
Relations
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