Verordnung (EG) Nr. 88/2007 der Kommission vom 12. Dezember 2006 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 19021100 und 190219 (kodifizierte Fassung)
Text
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Article 1
1 Bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 19021100 und 190219 nach anderen Bestimmungsländern als den Vereinigten Staaten von Amerika wird die für die Ausfuhr von Getreide in Form von Waren der KN-Codes 19021100 und 190219 in die Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzte besondere Erstattung nicht berücksichtigt bei der Bestimmung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.
2 Werden Erzeugnisse des Getreidesektors, die sich in einem der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages genannten Zustände befinden, bei der Herstellung von Waren der KN-Codes 19021100 und 190219 verwendet, in die auch bestimmte der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs unterliegende Getreidemengen eingehen, so verleiht die Ausfuhr der genannten Waren in die Vereinigten Staaten von Amerika keinen Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung für die genannten Erzeugnisse.
Article 2
1 Für die Ausfuhr von Waren der KN-Codes 19021100 und 190219 in die Vereinigten Staaten von Amerika stellt die zuständige Dienststelle der Mitgliedstaaten, in denen die Zollstellen die Ausfuhranmeldungen annehmen, auf Antrag der Betroffenen ein „Certificate for the export of pasta to the USA“ aus, nachstehend „Bescheinigung P 2“ genannt.
2 Die Bescheinigung P 2, die ein Original und drei Abschriften umfasst, wird auf einem dem Muster in Anhang I und den technischen Bedingungen in Anhang II entsprechenden Formblatt erstellt.
Article 3
1 Die Bescheinigung P 2 und ihre Abschriften werden von der von jedem Mitgliedstaat benannten Ausgabestelle ausgestellt. Jede ausgestellte Bescheinigung wird durch eine von der Ausgabestelle zugewiesene laufende Nummer individualisiert. Die Abschriften tragen die gleiche laufende Nummer wie das Original.
2 Die Ausgabestelle behält eine Abschrift und händigt das Original und die beiden anderen Abschriften mit ihrem Sichtvermerk in Feld 9, wie in dem Muster in Anhang I angegeben, dem Ausführer aus, der sie der Zollstelle in der Gemeinschaft bei der Annahme der Zollanmeldung für die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten vorzulegen hat.
Article 4
1 Für die Durchführung dieser Verordnung muss das in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Dokument außer den dort vorgesehenen Informationen die Angabe der Nummer und des Ausstellungsdatums der Bescheinigung P 2 enthalten.
2 Die zuständige Behörde streicht in Feld 10 des Originals und der Abschriften der Bescheinigung P 2 die entsprechende Stelle an, je nachdem ob für die Waren eine Erstattung gezahlt wird oder nicht. Die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Zollstelle prüft, ob das Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und bringt ihren Sichtvermerk in Feld 10 des Originals und der Abschriften der Bescheinigung P 2 an.
3 In dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Fall darf von der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zollstelle kein Sichtvermerk auf der Bescheinigung P 2 angebracht werden.
4 Die Bescheinigung P 2 sowie eine ihrer Abschriften werden dem Betroffenen von der Zollstelle ausgehändigt. Eine Abschrift behält die Zollstelle.
Article 5
Bei der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika gewährleistet die Zahlstelle die Zahlung der Erstattung, wenn die in den Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind und wenn außerdem die Erklärung nach Artikel 4 Absatz 1 ordnungsgemäß ausgefüllt ist und das Original der von der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zollstelle abgestempelten Bescheinigung P 2 vorgelegt wird.
Article 6
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende jedes Monats — unter Angabe der Mengen, für die eine Erstattung gezahlt wird sowie der Mengen, für die keine Erstattung gezahlt wird — die statistischen Daten über die Teigwarenmengen nach KN-Codes, für welche die Zollstellen, die die Ausfuhranmeldungen angenommen haben, im Vormonat Bescheinigungen mit einem Sichtvermerk versehen haben, an die nachstehende Anschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen und Industrie Nicht-Anhang-I-Waren B-1049 Bruxelles/Brussel .
Article 7
Die Verordnung (EWG) Nr. 2723/87 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Article 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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