Verordnung (EG) Nr. 129/2007 des Rates vom 12. Februar 2007 über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen Internationalen Freinamen (INN) und für bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
Text
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Article 1
Die Gemeinschaft erweitert ab 1. Januar 2007 die Zollbefreiung auf die in Anhang I aufgeführten INN.
Article 2
Die Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit INN die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen für die ebenfalls Zollfreiheit gilt, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind, wird ab 1. Januar 2007 durch die Liste in Anhang II ersetzt.
Article 3
Die Gemeinschaft erweitert ab 1. Januar 2007 die Zollbefreiung auf die in Anhang III aufgeführten Zwischenprodukte, die zur Herstellung pharmazeutischer Produkte verwendet werden.
Article 4
Für die in Anhang IV aufgeführten Zwischenprodukte gilt ab 1. Januar 2007 keine Zollfreiheit mehr.
Article 5
Die Anhänge 3, 4 und 6 in Abschnitt II Teil III Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (Listen der pharmazeutischen Stoffe, für die Zollfreiheit gilt) werden entsprechend geändert.
Article 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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