Verordnung (EG) Nr. 248/2007 der Kommission vom 8. März 2007 mit Maßnahmen zu den im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen und zum Übergang von der Förderung im Rahmen von Sapard zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums
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Article 1 Ende des Verpflichtungszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999
Für die Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 können Bulgarien und Rumänien weiterhin im Rahmen der genannten Verordnung Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen, bis sie das erste Mal im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen. Sie teilen der Kommission diesen Zeitpunkt mit.
Article 2 Finanzierung von Sapard-Vorhaben nach Ablauf des Förderzeitraums
1 Erstreckt sich der Zeitraum für mehrjährige Mittelbindungen im Rahmen des Sapard-Programms für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, die Unterstützung der Einrichtung von Erzeugergemeinschaften oder Agrarumweltmaßnahmen über das letzte für Zahlungen im Rahmen von Sapard zulässige Datum hinaus, so können noch bestehende Mittelbindungen im Programm 2007—2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 abgewickelt und aus dem ELER finanziert werden, sofern dies im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist.
2 Wenden Bulgarien oder Rumänien Absatz 1 an, so teilen sie der Kommission die entsprechenden Beträge der Mittelbindungen vor Ende des Jahres 2007 mit.
3 Die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit und die Kontrolle der Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 finden weiterhin Anwendung.
Article 3 Ausgaben für die Ex-post-Bewertung der Sapard-Programme
Ausgaben für die Ex-post-Bewertung der jeweiligen Sapard-Programme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 sind im Rahmen der Komponente technische Hilfe der Programme 2007—2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zuschussfähig und können aus dem ELER finanziert werden, sofern dies im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist.
Article 4 Entsprechung der Maßnahmen im Rahmen des laufenden und des neuen Programmplanungszeitraums
Die Entsprechungstabelle für Maßnahmen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist in Anhang I aufgeführt.
Article 5 Weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt
1 Unbeschadet der weiteren Gültigkeit der in Anhang II aufgeführten mehrjährigen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossen wurden, finden diese Vereinbarungen vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung weiter Anwendung.
2 Die Artikel 2 und 4 der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr.
3 Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr: a) Artikel 1 und 3 von Teil A. Bezugnahmen auf diese Artikel in den mehrjährigen oder jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sind jedoch als Bezugnahmen auf die Entscheidung über die nationale Zulassung gemäß Artikel 4 von Teil A zu verstehen; b) Artikel 14 Nummern 2.6 und 2.7 von Teil A; c) Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 8 von Teil C; d) Teil G.
4 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 finden für Bulgarien und Rumänien keine Anwendung mehr in Bezug auf das Sapard-Programm.
Article 6 Abweichungen von den Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und von der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000
Abweichend vom letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sowie von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 wird die Kommission unverzüglich über Änderungen der Durchführungs- und Zahlungsvorschriften der Sapard-Stelle nach deren Zulassung unterrichtet.
Article 7 Weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt
1 Unbeschadet der weiteren Gültigkeit der in Anhang III aufgeführten mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossen wurden, finden diese Vereinbarungen vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung weiter Anwendung.
2 Die Artikel 2 und 4 der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr.
3 Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr: a) Artikel 1 und 3 von Teil A. Bezugnahmen auf diese Artikel in den mehrjährigen oder jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sind jedoch als Bezugnahmen auf die Entscheidung über die nationale Zulassung gemäß Artikel 4 von Teil A zu verstehen; b) Artikel 14 Nummern 2.6 und 2.7 von Teil A; c) Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 8 von Teil C; d) Punkt 8 von Teil F; e) Teil G.
4 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 finden keine Anwendung mehr in Bezug auf das Sapard-Programm.
Article 8 Abweichungen von den Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und von der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000
Abweichend vom letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sowie von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 wird die Kommission unverzüglich über Änderungen der Durchführungs- und Zahlungsvorschriften der Sapard-Stelle nach deren Zulassung unterrichtet.
Article 9 Änderung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen
1 Artikel 7 Absatz 8 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen erhält folgende Fassung: „Die Zahlung des Restbetrags für das Programm ist an die Bedingungen geknüpft, dass a) der nationale Anweisungsbefugte innerhalb der in der letzten jährlichen Finanzierungsvereinbarung angegebenen Zahlungsfrist eine Bescheinigung über die tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß Artikel 9 dieses Teils bei der Kommission vorgelegt hat; b) der abschließende Durchführungsbericht der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt wurde; c) die in Artikel 11 dieses Teils genannte Entscheidung getroffen wurde. Die Zahlung greift einer späteren Entscheidung gemäß Artikel 12 dieses Teils nicht vor.“
2 Dem Artikel 10 Absatz 3 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wird folgender Unterabsatz angefügt: „Zinserträge, die nicht für die im Rahmen des Programms der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Polens, der Slowakei bzw. Sloweniens unterstützten Projekte verwendet wurden, sind der Kommission jedoch in Euro auszuzahlen.“
3 Artikel 12 Nummer 7 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung erhält folgende Fassung: „Der laut der Konformitätsentscheidungen wiedereinzuziehende Betrag wird dem nationalen Anweisungsbefugten mitgeteilt, der im Namen der Mitgliedstaaten dafür sorgt, dass der Betrag binnen zwei Monaten nach dem Datum der Entscheidung dem Sapard-Euro-Konto gutgeschrieben wird. Die Kommission kann jedoch in Einzelfällen beschließen, den ihr gutzuschreibenden Betrag auf andere Zahlungen anzurechnen, die sie den Mitgliedstaaten im Rahmen eines anderen Gemeinschaftsinstruments zu leisten hat.“
Article 10 Ersetzung der Beträge gemäß Artikel 2 der jährlichen Finanzierungsvereinbarung 2003
Der Betrag gemäß Artikel 2 der jährlichen Finanzierungsvereinbarung 2003 für die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei und Slowenien wird durch die in Anhang IV genannten Beträge ersetzt.
Article 11 Änderung von Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen 2000—2003
Am Ende von Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt: „Der Teil des in Artikel 2 genannten Gemeinschaftsbeitrags, für den bis zu dem in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt mit den Endbegünstigten keine Verträge geschlossen wurden, ist der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag bekannt ist, mitzuteilen.“
Article 12 Geltungsbereich
Kapitel I findet auf die Durchführung des Sapard-Programms in Bulgarien und Rumänien Anwendung. Kapitel II findet auf die Durchführung des Sapard-Programms in der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien Anwendung.
Article 13 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Kapitel I gilt ab dem 1. Januar 2007. Kapitel II gilt ab dem 1. Mai 2007.
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