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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 309/2007 des Rates vom 19. März 2007 zur Änderung der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds

CELEX
32007R0309
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2007-03-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Im Rahmen der dezentralen Verwaltung führt die Kommission unbeschadet der Übertragung der übrigen Aufgaben an Einrichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 die Mittel des EEF nach Maßgabe der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Modalitäten aus.“

Article 76

Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, und nach Maßgabe der Bedingungen nach Anhang IV jenes Abkommens gewährleistet die Kommission, dass eine möglichst breite Beteiligung an den Ausschreibungen für aus dem EEF finanzierte Aufträge zu gleichen Bedingungen gewährleistet ist und die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beachtet werden.

Article 77

Die Kommission unternimmt im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, analog zu den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung Schritte zur Schaffung einer zentralen Datenbank mit Angaben zu Bewerbern und Bietern, die sich in einer Situation befinden, die sie im Einklang mit der Regelung nach Anhang IV des AKP-EG-Abkommens von einer Teilnahme an Verfahren für die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit aus dem EEF finanzierten Maßnahmen ausschließt.

Article 78

Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, und nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs IV jenes Abkommens trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die internationalen Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet veröffentlicht werden.“

Article 80

1 Dieser Titel regelt die in direkter und die in indirekter dezentraler Regie ausgeführten Aufträge nach Artikel 24 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens. Er findet sinngemäß Anwendung auf die finanzielle Zusammenarbeit mit den ÜLG.

2 Bei Aufträgen in direkter Regie werden die Maßnahmen, Projekte und Programme unmittelbar von staatlichen Einrichtungen des bzw. der betreffenden AKP-Staates/n ausgeführt. Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Ausgaben der genannten Einrichtungen und stellt ihnen zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel zur Verfügung, die sie in die Lage versetzen, das erforderliche zusätzliche Personal, beispielsweise Experten aus den betreffenden AKP-Staaten oder anderen AKP-Staaten, anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft deckt nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und befristete Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausführung der betreffenden Aktion. Die finanzielle Abwicklung der Aufträge in direkter Regie nach den Unterabsätzen 1 und 2 erfolgt über die Konten von Zahlstellen, die von einem Zahlstellenverwalter und einem Rechnungsführer verwaltet werden; deren Ernennung durch den nationalen Anweisungsbefugten bedarf der vorherigen Genehmigung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission.

3 Bei Aufträgen in indirekter dezentraler Regie betrauen die öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a öffentlich-rechtliche Einrichtungen des bzw. der betreffenden AKP-Staates/n oder privatrechtliche Einrichtungen, die von dem/den betreffenden AKP-Staat(en) rechtlich getrennt sind, mit Aufgaben zur Ausführung der Projekte oder Programme. Diese Einrichtungen übernehmen dann anstelle des nationalen Anweisungsbefugten die Verwaltung und Durchführung der Projekte oder Programme. Die so übertragenen Aufgaben können die Befugnis zum Abschluss und zur Verwaltung von Verträgen und die Vergabe von Aufträgen im Namen und für Rechnung des bzw. der betreffenden AKP-Staaten umfassen.

4 Aufträge in direkter Regie und in indirekter dezentraler Regie werden auf der Grundlage von Kostenschätzungen für das betreffende Programm (im Folgenden ‚Leistungsprogramm‘ genannt) ausgeführt. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, in dem die erforderlichen Human- und Sachmittel, das Budget sowie die technischen und administrativen Einzelheiten der Abwicklung des betreffenden Projekts für einen bestimmten Zeitraum auf dem Wege der direkten Regie sowie gegebenenfalls auf dem Wege öffentlicher Auftragsvergabe und der Gewährung spezifischer Finanzhilfen geregelt werden. Die Leistungsprogramme werden bei Aufträgen in direkter Regie vom Zahlstellenverwalter und Rechnungsführer nach Absatz 2 und bei Aufträgen in indirekter dezentraler Regie von der Einrichtung nach Absatz 3 aufgestellt und vor Beginn der in dem Dokument vorgesehenen Tätigkeiten vom nationalen Anweisungsbefugten und vom zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission gebilligt.

5 Bei der Durchführung der Leistungsprogramme nach Absatz 4 müssen die Verfahren für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen mit den Verfahren in Titel IV beziehungsweise VI übereinstimmen.

6 Die Durchführung von Aufträgen in direkter Regie bzw. in indirekter dezentraler Regie ist in den Finanzierungsabkommen nach Artikel 51 Absatz 3 vorzusehen.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für denselben Zeitraum wie das Interne Abkommen.

Relations

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