Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Zeitraum 2007—2013 entstehen.
Article 2 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: a) „jährliches Fischereiüberwachungsprogramm“: ein von einem Mitgliedstaat erstelltes Jahresprogramm im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006; b) „Mittelbindung“: die Bereitstellung der zur Leistung aufeinander folgender Zahlungen im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung erforderlichen Mittel; c) „rechtliche Verpflichtung“: das Eingehen oder Festlegen einer Leistungsverpflichtung durch die Bewilligungsbehörde eines Mitgliedstaats.
Article 3 Jahresprogramme für die Fischereiüberwachung
1 Mitgliedstaaten, die für Ausgaben im Sinne von Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten, teilen der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ihr Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung mit.
2 Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 geben die Mitgliedstaaten in ihrem Fischereiüberwachungsprogramm für jedes Vorhaben Folgendes an: a) eine jährliche Vorausschätzung der Erstattungsanträge; b) die geplanten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit, dass für das betreffende Vorhaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wurde; b) soweit das Vorhaben den Erwerb und die Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen betrifft: den Schiffs- oder Flugzeugtyp; d) eine Beschreibung gemäß Anhang I aller Mittel, die den Behörden für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehen.
3 Die Förderfähigkeit bestimmter Maßnahmen ist in den Anhängen II, III und IV geregelt.
Article 4 Mittelbindung für die Ausgaben
Für Maßnahmen, die für eine Finanzhilfe im Rahmen der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehenen Entscheidung in Frage kommen, gehen die Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem ihnen diese Entscheidung mitgeteilt wurde, die entsprechenden Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen ein.
Article 5 Erstattungsfähige Ausgaben
Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die a) im Fischereiüberwachungsprogramm vorgesehen sind und b) sich auf die in Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Maßnahmen beziehen; c) Vorhaben mit Kosten von über 40000 EUR (ohne MwSt.) betreffen, ausgenommen bei in Artikel 8 Buchstabe a Ziffer ii bzw. v der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Maßnahmen oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen; d) sich aus rechtlichen Verpflichtungen und Mittelbindungen ergeben, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 dieser Verordnung eingegangen sind; e) Vorhaben betreffen, die gemäß Artikel 8 durchgeführt werden; f) soweit zutreffend, spezifischen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.
Article 6 Erstattungsfähige Ausgaben für bestimmte Maßnahmen
1 Ausgaben im Zusammenhang mit neuen Kontrolltechnologien sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats den Vorschriften von Anhang II genügen und zur Überwachung von Fischereitätigkeiten getätigt werden.
2 Ausgaben für den Erwerb und die Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats den Vorschriften von Anhang III genügen und zur Überwachung von Fischereitätigkeiten getätigt werden, und zwar für mindestens 25 % seiner Tätigkeit.
3 Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme sowie für Seminare und Multimedia-Instrumente sind insoweit erstattungsfähig, als sie den Vorschriften von Anhang IV genügen. Diese Ausgaben können u. a. Folgendes betreffen: a) die Methodik der Fischereiüberwachung; b) Gemeinschaftsvorschriften betreffend die gemeinsame Fischereipolitik und insbesondere die Fischereiüberwachung; c) die Anwendung von Techniken der Fischereiüberwachung; d) die Anwendung der geltenden Überwachungsregelung durch die Mitgliedstaaten in Einklang mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.
Article 7 Nicht erstattungsfähige Ausgaben
1 Ausgaben, die vor dem 1. Januar des Jahres getätigt werden, in dem das jährliche Fischereiüberwachungsprogramm der Kommission vorgelegt wird, sind nicht erstattungsfähig.
2 Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht erstattungsfähig.
3 Ein indikatives Verzeichnis nicht erstattungsfähiger Ausgaben ist in Anhang V festgelegt.
Article 8 Durchführung von Vorhaben
1 Vorhaben beginnen und enden entsprechend dem im Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung vorgesehenen Zeitplan.
2 Im Zeitplan sind die voraussichtlichen Daten für Beginn und Ablauf von Vorhaben festgesetzt.
Article 9 Nichtdurchführung und zeitliche Verzögerung von Vorhaben
Beschließt ein Mitgliedstaat, Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewährt wurde, nicht oder nur zum Teil durchzuführen, oder kommt es zu einer zeitlichen Verzögerung, so setzt er die Kommission hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis und gibt dabei Folgendes an: a) die Auswirkungen auf sein Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung, einschließlich der finanziellen Auswirkungen; b) die Gründe für die Verzögerung bzw. Nichtdurchführung; c) den voraussichtlichen neuen Zeitrahmen für die Durchführung.
Article 10 Vorschüsse
1 Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission für die einzelnen Vorhaben einen Vorschuss in Höhe von bis zu 50 % der mit der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 bewilligten Finanzhilfe gewähren. Der Vorschussbetrag wird von etwaigen Zwischenbeträgen sowie vom Schlussbetrag der Finanzhilfe, die der betreffende Mitgliedstaat für das Vorhaben erhält, abgezogen.
2 Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zwischen der betreffenden Behörde und dem Lieferanten bei.
3 Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 keine rechtliche Verpflichtung eingegangen, so ist ein bereits bewilligter Zuschuss umgehend zurückzuzahlen.
Article 11 Erstattungsanträge
1 Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben binnen neun Monaten nach dem Tag, an dem die Ausgaben getätigt wurden, bei der Kommission ein.
2 Erstattungsanträge umfassen die Angaben gemäß Anhang VI und werden unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII ausgefüllt.
3 Bei der Einreichung von Erstattungsanträgen überprüfen und bescheinigen die Mitgliedstaaten, dass die betreffenden Ausgaben unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, der vorliegenden Verordnung und der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehenen Entscheidung sowie gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge getätigt wurden. Jedem Antrag ist eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VII über die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der vorgelegten Kostenaufstellungen beizufügen.
4 Der Erstattungsbetrag muss, außer in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen, mindestens 20000 EUR betragen. Anträge können zusammengefasst werden.
5 Anträge für Vorhaben, die nicht innerhalb des in Artikel 8 gegebenen Zeitrahmens abgeschlossen wurden, können nur angenommen werden, wenn die Verzögerung ausreichend begründet wird. Im Falle zurückgewiesener Anträge werden gebundene Gemeinschaftsmittel freigegeben.
6 Erfüllt ein Antrag nach Auffassung der Kommission die in der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, in der vorliegenden Verordnung und in der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Bedingungen oder die Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen tatsächlich nicht erfüllt sind, so lehnt die Kommission die Ausgabenerstattung ganz oder in Teilen ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beträge.
Article 12 Währung
1 Fischereiüberwachungsprogramme, Anträge auf Ausgabenerstattung und Anträge auf Vorschusszahlungen sind in Euro auszudrücken.
2 Die Erstattung erfolgt in Euro auf Basis des Wechselkurses, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem die anweisungsbefugte Dienststelle der Kommission die Zahlung bzw. Wiedereinziehung in Auftrag gegeben hat.
3 Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, geben den verwendeten Wechselkurs an.
Article 13 Prüfungen und finanzielle Berichtigungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Rechnungshof alle Informationen mit, die diese Institutionen für Prüfungen und finanzielle Berichtigungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 möglicherweise anfordern.
Article 14 Berichte der Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben, auf deren Grundlage letztere die Verwendung der Finanzhilfe überprüfen und die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf die Kontroll-, Inspektions- und Überwachungstätigkeiten beurteilen kann.
2 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ferner Folgendes vor: a) jährlich bis zum 31. März einen Zwischenbericht über ihr Fischereiüberwachungsprogramm für das Vorjahr mit Angaben über i) die abgeschlossenen Vorhaben und den Stand der Durchführung des Fischereiüberwachungsprogramms, ii) eine Vorschätzung der Erstattungsanträge für das laufende und das folgende Jahr, iii) die Auswirkungen der Vorhaben auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in den Programmen vorgesehenen Indikatoren, iv) etwaige Anpassungen am ursprünglichen Fischereiüberwachungsprogramm; b) bis zum 31. März 2014 einen Schlussbericht mit Angaben über i) die abgeschlossenen Vorhaben, ii) die Kosten der Vorhaben, iii) die Auswirkungen der Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in den Programmen vorgesehenen Indikatoren, iv) etwaige Anpassungen an den ursprünglichen Fischereiüberwachungsprogrammen, v) die Auswirkungen der Finanzhilfe auf die Fischereiüberwachungsprogramme im gesamten Zeitraum 2007—2013.
Article 15 Übergangsbestimmungen
Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 werden Erstattungsanträge im Rahmen der Finanzhilfe für Ausgaben, die auf Basis der Entscheidungen 1995/527/EG, 2001/431/EG und 2004/465/EG genehmigt wurden, nach Maßgabe der Anhänge VI und VII dieser Verordnung eingereicht.
Article 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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