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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 445/2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (kodifizierte Fassung)

CELEX
32007R0445
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2007-04-23
In force since
2007-05-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehene Ausnahme findet auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen Anwendung.

2 Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die im Anhang der Entscheidung 88/566/EWG aufgeführten Bezeichnungen, die das Wort „Butter“ in einer Gemeinschaftssprache enthalten.

Article 2

1 Die Angabe des Fettgehalts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Der durchschnittliche Fettgehalt wird ohne Dezimalstelle ausgewiesen; b) der durchschnittliche Fettgehalt darf vom angegebenen Prozentsatz höchstens um 1 Prozentpunkt, eine Einzelprobe höchstens um 2 Prozentpunkte abweichen; c) für den durchschnittlichen Fettgehalt gilt in jedem Fall der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 festgesetzte Grenzwert.

2 Abweichend von Absatz 1 muss jedoch bei den in den Teilen A1, B1 und C1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Erzeugnissen der angegebene Gehalt dem Mindestfettgehalt des Erzeugnisses entsprechen.

3 Die Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erfolgt nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.

Article 3

1 Für ein zusammengesetztes Erzeugnis, das als wesentlichen Bestandteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 Butter enthält, darf die Bezeichnung „Butter“ nur verwendet werden, wenn das Enderzeugnis mindestens 75 v. H. Milchfett enthält und ausschließlich aus Butter im Sinne von Teil A1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sowie einem oder mehreren Zusätzen hergestellt ist, die in der Bezeichnung ebenfalls genannt werden.

2 Die Bezeichnung „Butter“ kann für zusammengesetzte Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 62 v. H. und weniger als 75 v. H. verwendet werden, sofern den anderen in Absatz 1 aufgeführten Erfordernissen Rechnung getragen wird und die Produktbezeichnung den Begriff „Butterzubereitung“ enthält.

3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann die Bezeichnung „Butter“ in Verbindung mit einem oder mehreren Begriffen für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 34 v. H. verwendet werden.

4 Für die Verwendung der Bezeichnung „Butter“ gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist die Angabe des Milchfettgehalts auf Etikett und Umschließung der Erzeugnisse und, sofern die anderen Zusätze Fett enthalten, die Angabe des Gesamtfettgehalts verpflichtend vorgeschrieben.

5 Der Begriff „Butterzubereitung“ gemäß Absatz 2 und die Angaben gemäß Absatz 4 müssen an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar angebracht sein.

Article 4

Die Verordnung (EG) Nr. 577/97 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Article 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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