Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)( Text von Bedeutung für den EWR).
Text
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Article 1 Gegenstand
Ziel dieser Verordnung ist es, das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (nachstehend „ESSOSS“ genannt) einzurichten, indem Folgendes festgelegt wird: a) ein methodischer Rahmen auf der Grundlage von gemeinsamen Standards, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln zur Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Gemeinschaft, und b) Fristen für die Übermittlung von Statistiken, die gemäß ESSOSS aufbereitet wurden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Gemeinschaftsstatistiken“ Gemeinschaftsstatistiken im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97; b) „Sozialschutz“ alle Eingriffe öffentlicher oder privater Stellen, um privaten Haushalten und Einzelpersonen die Belastung durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse abzunehmen, vorausgesetzt, dass weder eine gleichzeitige Vereinbarung auf Gegenseitigkeit noch eine individuelle Vereinbarung besteht. Die Liste der Risiken und Bedürfnisse, die den Sozialschutz begründen können, umfasst vereinbarungsgemäß Folgendes: Krankheits- und/oder Gesundheitsversorgung; Invalidität; Alter; Hinterbliebene; Familie/Kinder; Arbeitslosigkeit; Wohnen und soziale Ausgrenzung, sofern noch nicht anderweitig erfasst; c) „Sozialschutzsystem“ ein ausgeprägtes Regelwerk, das von einer oder mehreren institutionellen Einheiten getragen wird und die Bereitstellung von Sozialschutzleistungen sowie deren Finanzierung regelt; d) „Sozialschutzleistungen“ Geld- oder Sachleistungen der Sozialschutzsysteme an private Haushalte oder Einzelpersonen, um ihnen die Belastung durch ein bestimmtes Risiko oder Bedürfnis oder mehrere bestimmte Risiken oder Bedürfnisse abzunehmen; e) „steuerliche Leistungen“ Sozialschutz in Form von Steuererleichterungen, die als Sozialschutzleistungen bezeichnet würden, falls sie bar ausbezahlt würden, wobei Steuererleichterungen zur Förderung der Bereitstellung von Sozialschutz oder zur Förderung privater Versicherungspläne nicht berücksichtigt werden; f) „Nettosozialschutzleistungen“ den Wert der Sozialschutzleistungen abzüglich der von den Leistungsempfängern gezahlten Steuern und Sozialabgaben, erhöht um den Wert der steuerlichen Leistungen.
Article 3 Anwendungsbereich des Systems
1 Die Statistiken im Zusammenhang mit dem ESSOSS-Kernsystem decken die Finanzströme im Bereich der Ausgaben und Einnahmen des Sozialschutzes ab. Diese Daten werden auf der Ebene der Sozialschutzsysteme übermittelt. Für jedes System werden nach Maßgabe der ESSOSS-Klassifikation detaillierte Ausgaben und Einnahmen vorgelegt. Die — im Rahmen der quantitativen Daten nach Systemen und Einzelleistungen — im Zusammenhang mit der aggregierten Klassifikation zu übermittelnden Daten, die Vorlage von Daten und die Verbreitung sind in Anhang I Nummer 1 festgelegt. Die — im Rahmen der qualitativen Informationen nach Systemen und Einzelleistungen — behandelten Themen, die Vorlage von Daten, die Aktualisierung der qualitativen Informationen und die Verbreitung sind in Anhang I Nummer 2 festgelegt. Das erste Jahr, für das Daten erhoben werden, ist das Jahr 2008.
2 Das ESSOSS-Kernsystem wird um Module zur Abdeckung zusätzlicher statistischer Informationen über Rentenempfänger und Nettosozialschutzleistungen erweitert.
Article 4 Modul Rentenempfänger
1 Ein Modul Rentenempfänger wird dem Kernsystem ab dem ersten Jahr der Datenerhebung im Rahmen dieser Verordnung hinzugefügt. Die zu behandelnden Themen, die Vorlage von Daten und die Verbreitung sind in Anhang II festgelegt.
2 Das erste Jahr, für das Daten erhoben werden, ist das Jahr 2008.
Article 5 Modul Nettosozialschutzleistungen
1 Im Hinblick auf die Einführung eines Moduls Nettosozialschutzleistungen wird bis zum Ende des Jahres 2008 in allen Mitgliedstaaten eine Pilot-Datenerhebung für das Jahr 2005 durchgeführt. Die zu behandelnden Themen und die Vorlage von Daten sind in Anhang III festgelegt.
2 Auf der Grundlage einer Zusammenfassung dieser nationalen Pilot-Datenerhebung und unter der Voraussetzung, dass das Ergebnis einer sehr großen Mehrheit dieser Pilotstudien positiv ist, werden die Maßnahmen für den Beginn einer umfassenden Datenerhebung für dieses Modul nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese umfassende Datenerhebung beginnt frühestens im Jahr 2010.
Article 6 Datenquellen
Die Sozialschutzstatistiken stützen sich je nach Verfügbarkeit in den Mitgliedstaaten sowie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften und Praxis auf folgende Datenquellen: a) Register und andere administrative Quellen, b) Erhebungen, c) Schätzungen.
Article 7 Durchführungsbestimmungen
1 Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung berücksichtigen die Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse und beziehen sich auf das ESSOSS-Kernsystem des Anhangs I, das Modul Rentenempfänger des Anhangs II und das in Artikel 5 genannte Modul Nettosozialschutzleistungen.
2 Die Maßnahmen, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung beziehen, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
3 Die Maßnahmen, die die Festlegung des ersten Jahres, für das umfassende Daten erhoben werden, betreffen, sowie Maßnahmen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten, die zu verwendenden Definitionen und die Aktualisierung der Verbreitungsregelungen betreffen, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Maßnahmen bewirken eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung.
Article 8 Verfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzt wurde.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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