Verordnung (EG) Nr. 568/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 996/97 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 02062991
Text
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Article 1
„(1 Für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-Codes 02062991 wird für Zeiträume vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres (nachfolgend ‚Einfuhrzollkontingentszeitraum‘ genannt) ein mehrjähriges Zollkontingent mit einem Volumen von insgesamt 1500 Tonnen jährlich eröffnet. Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.4020.“
„(6 Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission und von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission unbeschadet der vorliegenden Verordnung. Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.
Article 7
Um für die Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b in Betracht zu kommen, darf sich der Lizenzantrag, der von dem Interessenten eingereicht wird, höchstens auf eine Menge von 80 Tonnen beziehen.“
Article 8
1 Die in Artikel 7 genannten Lizenzanträge müssen innerhalb der ersten zehn Tage jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach Ende des Zeitraums, in dem die Anträge eingereicht werden können, vor 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Gesamtmenge je Ursprungsland mit, für die Anträge gestellt wurden.
3 Die Einfuhrlizenzen werden zwischen dem 7. und dem 16. Arbeitstag nach Ende des Zeitraums der Mitteilungen gemäß Absatz 2 erteilt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.
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