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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 622/2007 der Kommission vom 5. Juni 2007 zur Festlegung von Bedingungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale in der Nordsee für 2007

CELEX
32007R0622
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2007-06-05
In force since
2007-06-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgesetzten Quoten für die Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2007 im ICES-Gebiet IV gefischt werden dürfen.

2 Die in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Bedingungen gelten zusätzlich zu den Bedingungen von Anhang IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007.

Article 2 Liste von gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen

1 Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich eine Liste der ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IV beteiligen wollen; diese Liste muss den Namen, die Registriernummer und das internationale Rufzeichen jedes Schiffes enthalten.

2 Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Angaben erstellt die Kommission eine Liste aller gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale in norwegischen Gewässern beteiligen wollen, und übermittelt diese Liste an Norwegen.

Article 3 Fangmeldungen durch gemeinschaftliche und norwegische Fischereifahrzeuge

1 Gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge, die Sandaal fischen wollen oder ein Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm an Bord haben, senden die Fangmeldung an jedem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in das norwegische Gebiet an die Direktion Fischerei in Norwegen.

2 Zusätzlich zu den gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 übersandten Mitteilungen über den Fang bei der Einfahrt und den Fang bei der Ausfahrt senden norwegische Fischereifahrzeuge, die Sandaal fischen wollen oder ein Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm an Bord haben, die Fangmeldung an jedem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer an die Kommission.

Article 4 Zugang zu Daten aus der satellitengestützten Schiffsüberwachung (VMS) über gemeinschaftliche Fahrzeuge

Die Mitgliedstaaten übermitteln ihren nationalen Wissenschaftlern, die Mitglieder der jeweiligen ICES-Arbeitsgruppe sind, oder, falls es keine solchen gibt, der Arbeitsgruppe direkt Angaben über die ihre Flagge führenden Schiffe, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale beteiligen.

Article 5 Schließung der Versuchsfischerei für norwegische Fahrzeuge

1 Für norwegische Fischereifahrzeuge wird die Versuchsfischerei auf Sandaale in EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV nach dem 6. Mai 2007 nur erlaubt, wenn a) 30 % des gesamtem Fischereiaufwands Norwegens im Jahr 2005 nicht ausgeschöpft worden sind und b) die Fangmenge von 20000 Tonnen nicht erreicht worden ist.

2 Der Fischereiaufwand der norwegischen Schiffe darf 25 Schiffe, die jeweils nicht mehr als eine mehrtägige Fahrt durchführen, nicht überschreiten.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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