Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2006/40/EG erlassen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen aus seiner Klimaanlage“: eine Gesamtheit von Fahrzeugen, die im verwendeten Kältemittel oder anderen wesentlichen Merkmalen ihrer Klimaanlage oder der Zahl der Verdampfer (einer oder zwei) nicht unterscheiden; 2. „Typ einer Klimaanlage“: eine Gesamtheit von Klimaaanlagen, die sich in der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers oder der Liste der leckageanfälligen Bauteile nicht unterscheiden; 3. „Leckageanfälliges Bauteil“: eines der folgenden Bestandteile einer Klimaanlage oder eine Baugruppe, die eines oder mehrere von ihnen enthält: a) Schläuche und ihre Anschlussteile, b) Kupplungen (Stecker und Muffen), c) Ventile, Schaltorgane und Sensoren, d) Expansionsventile und ihre Anschlussteile, e) Verdampfer und ihre äußeren Anschlussteile, f) Kompressoren und ihre Anschlussteile, g) Kondensatoren mit integriertem Trockner, h) Sammler/Trockner und ihre Anschlussteile, i) Druckspeicher und ihre Anschlussteile; 4. „Typ eines leckageanfälligen Bauteils“: eine Gesamtheit von leckageanfälligen Bauteilen, die sich in der Fabrik oder Handelsmarke des Herstellers oder ihrer Hauptfunktion nicht unterscheiden. Leckageanfällige Bauteile, die aus mehreren Werkstoffen bestehen, und Baugruppen aus mehreren leckageanfälligen Bauteilen gelten als einem Typ eines leckageanfälligen Bauteils im Sinne von Absatz 4 zugehörig, sofern die Kombination verschiedener Werkstoffe oder Teile nicht zu einer erhöhten Leckagerate führt.
Article 3 EG-Bauteiltypgenehmigung
Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Bauteiltypgenehmigung für einen Typ eines leckageanfälligen Bauteils oder einer vollständigen Klimaanlage, der den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, nicht aus Gründen verweigern, die sich auf die Emissionen aus der Klimaanlage beziehen.
Article 4 Verwaltungsvorschriften für die EG-Bauteiltypgenehmigung
1 Der Antrag auf EG-Bauteiltypgenehmigung für ein leckageanfälliges Bauteil oder eine Klimaanlage ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Hierfür ist der in Anhang I Teil 1 wiedergegebene Beschreibungsbogen zu verwenden.
2 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter übergibt dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst ein Exemplar des zu genehmigenden Bauteils oder der zu genehmigenden Klimaanlage. Dabei ist das Exemplar mit der höchsten Leckagerate zu wählen, (im Folgenden als „den ungünstigsten Fall repräsentierendes Exemplar“ bezeichnet).
3 Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, so wird die EG-Bauteiltypgenehmigung erteilt, und ihr wird nach Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG eine Nummer zugeteilt. Derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Genehmigungsnummer keinem anderen Typ eines leckageanfälligen Bauteils oder einer Klimaanlage zuteilen.
4 Für die Zwecke des Absatzes 3 verwendet die Genehmigungsbehörde den in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung wiedergegebenen Typgenehmigungsbogen.
Article 5 EG-Typgenehmigungszeichen
Jedes leckageanfällige Bauteil und jede Klimaanlage, das/die einem nach dieser Verordnung genehmigten Typ entspricht, ist mit dem in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung wiedergegebenen EG-Typgenehmigungszeichen zu versehen.
Article 6 Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen aus seiner Klimaanlage
1 Der Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen aus seiner Klimaanlage ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Hierfür ist der in Anhang 1 Teil 4 wiedergegebene Beschreibungsbogen zu verwenden.
2 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter übergibt dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst im Falle einer Fahrzeug-Typgenehmigung das den ungünstigsten Fall repräsentierende Exemplar des zu genehmigenden Fahrzeugs und im Falle einer Bauteiltypgenehmigung die Typgenehmigungsbögen für die leckageanfälligen Bauteile der Klimaanlage.
3 Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, so wird die EG-Fahrzeugtypgenehmigung erteilt, und ihr wird nach Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG eine Nummer zugeteilt. Derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
4 Für die Zwecke des Absatzes 3 verwendet die Genehmigungsbehörde den in Anhang I Teil 5 dieser Verordnung wiedergegebenen Typgenehmigungsbogen.
Article 7 Harmonisierter Leckage-Erkennungstest
Der harmonisierte Leckage-Erkennungstest, mit dem festgestellt wird, ob die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2006/40/EG genannten höchstzulässigen Leckageraten nicht überschritten werden, ist in Anhang II dieser Verordnung beschrieben.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist ab 5. Januar 2008 anwendbar.
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