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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

CELEX
32007R0708
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2007-06-11
In force since
2009-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten und auf diese Weise die nachhaltige Entwicklung des Sektors zu fördern.

Article 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Einführung nicht heimischer und die Umsiedlung gebietsfremder Arten für die Zwecke der Aquakultur in der Gemeinschaft nach dem Zeitpunkt, an dem diese Verordnung gemäß Artikel 25 Absatz 1 wirksam geworden ist.

2 Diese Verordnung gilt nicht für die Umsiedlung gebietsfremder Arten innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, aufgrund wissenschaftlicher Gutachten besteht Grund zur Annahme, dass die Umwelt durch die Umsiedlung gefährdet wird. Für den Fall, dass ein Beratungsausschuss gemäß Artikel 5 benannt wurde, ist dieser für die Bewertung der Risiken zuständig.

3 Diese Verordnung betrifft alle Aquakulturtätigkeiten unter der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Größe oder Besonderheiten. Sie erstreckt sich auf alle gezüchteten nicht heimischen und gebietsfremden Wasserorganismen. Sie gilt für die Bewirtschaftung in jeder Art von Wassermedium.

4 Diese Verordnung gilt nicht für die Haltung von Zierwassertieren oder -pflanzen in Tierhandlungen, Gartenzentren, umschlossenen Gartenteichen oder Aquarien, wenn die Anforderungen des Artikels 6 der Entscheidung 2006/656/EG der Kommission vom 20. September 2006 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zierfischen erfüllt sind, oder in Anlagen mit Abwasserbehandlungssystemen, die den Zielen des Artikels 1 gerecht werden.

5 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 nicht für die in Anhang IV genannten Arten. Die Risikobewertung gemäß Artikel 9 gilt nicht für die in Anhang IV genannten Arten, außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen möchten, um die Verwendung der betreffenden Arten in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken.

6 Für Verbringungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in geschlossene Aquakulturanlagen ist keine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, außer wenn die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen möchten.

7 Die Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in geschlossenen Aquakulturanlagen wird in Zukunft möglicherweise aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Gutachten von der Genehmigungspflicht gemäß Kapitel III ausgenommen werden. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Biosicherheit moderner geschlossener Systeme sind unter anderem von den aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Forschungsarbeiten über gebietsfremde Arten zu erwarten. Der entsprechende Beschluss wird spätestens am 31. März 2009 nach dem Verfahren des Artikels 24 gefasst werden.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Aquakultur eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds ; 2. offene Aquakulturanlage eine Anlage, in der die Bewirtschaftung in einem Wassermedium erfolgt, das von den natürlichen Gewässern der Umgebung nicht durch Hindernisse getrennt ist, die das Entweichen aufgezogener Organismen oder biologischen Zuchtmaterials, die bzw. das überleben und sich somit vermehren könnte(n), verhindern; 3. geschlossene Aquakulturanlage eine Anlage, in der die Bewirtschaftung in einem Wassermedium mit Wasserrückführung erfolgt, das von den natürlichen Gewässern der Umgebung durch Hindernisse getrennt ist, die das Entweichen aufgezogener Organismen oder biologischen Zuchtmaterials, die bzw. das überleben und sich somit vermehren könnte(n), verhindern; 4. Wasserorganismus jede im Wasser lebende Art aus dem Tier-, Pflanzen- und Protistenreich, einschließlich Teilen, Gameten, Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Lebewesen, die überleben und sich anschließend vermehren könnten; 5. polyploide Organismen künstlich eingeführte tetraploide Organismen (4N). Dabei handelt es sich um Wasserorganismen, bei denen die Zahl der Zellchromosomen durch Zellmanipulation verdoppelt wurde; 6. nicht heimische Art a) eine Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die außerhalb ihres bekannten natürlichen Lebensbereichs und ihres potenziellen natürlichen Verbreitungsgebietes vorkommt; b) polyploide Organismen und fruchtbare künstlich hybridisierte Arten ungeachtet ihres natürlichen oder potenziellen Verbreitungsgebietes; 7. gebietsfremde Art eine Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die aus biogeografischen Gründen in einem Gebiet innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes nicht vorkommt; 8. Nichtzielart jede Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die der aquatischen Umwelt schaden kann und mit einem eingeführten oder umgesiedelten Wasserorganismus zufällig mitverbracht wird, mit Ausnahme der durch die Richtlinie 2006/88/EG erfassten Krankheitserreger; 9. Verbringung die Einführung und/oder Umsiedlung; 10. Einführung das absichtliche Verbringen einer nicht heimischen Art in ein Milieu außerhalb ihres natürlichen Lebensbereichs zur Verwendung in der Aquakultur; 11. Umsiedlung das absichtliche Verbringen einer gebietsfremden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets in ein Gebiet, in dem sie aus biogeografischen Gründen bisher nicht vorkam, zur Verwendung in der Aquakultur; 12. Pilotphase die Einführung nicht heimischer Arten oder die Umsiedlung gebietsfremder Arten in begrenzter Menge zur Bewertung der ökologischen Wechselwirkung mit heimischen Arten und Lebensräumen, um die Hypothesen der Risikobewertung zu überprüfen; 13. Antragsteller die natürliche oder juristische Person oder Einrichtung, die die Einführung oder Umsiedlung eines Wasserorganismus beantragt; 14. Quarantäne ein Verfahren, wonach Wasserorganismen und vergesellschaftete Organismen in völliger Absonderung von ihrem Umfeld gehalten werden können; 15. Quarantänestation eine Einrichtung, in der Wasserorganismen und vergesellschaftete Organismen in völliger Absonderung von ihrem Umfeld gehalten werden können; 16. routinemäßige Verbringung die Verbringung von Wasserorganismen aus einer Quelle, bei der nur ein geringes Risiko der Verbringung von Nichtzielarten besteht und bei der es in Anbetracht der Merkmale der Wasserorganismen und/oder des verwendeten Aquakulturverfahrens — beispielsweise geschlossene Systeme im Sinne von Nummer 3 — nicht zu negativen ökologischen Auswirkungen kommt; 17. nicht routinemäßige Verbringung jede Verbringung von Wasserorganismen, die die Kriterien für die routinemäßige Verbringung nicht erfüllt; 18. Aufnahmemitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die nicht heimische Art eingeführt bzw. die gebietsfremde Art umgesiedelt wird; 19. Herkunftsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet die nicht heimische Art eingeführt bzw. die gebietsfremde Art umgesiedelt wird.

Article 4 Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt und insbesondere auf Arten, Lebensräume und Ökosysteme zu vermeiden, von denen erwartet werden kann, dass sie sich aus der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen und Nichtzielarten in der Aquakultur und aus der Ausbreitung dieser Arten in natürliche Lebensräume ergeben.

Article 5 Entscheidungsfindung und Beratungsgremien

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n) (nachstehend zuständige Behörde genannt). Jede zuständige Behörde kann sich von einem von ihr ernannten Beratungsausschuss unterstützen lassen, dem auch wissenschaftliche Experten angehören (nachstehend Beratungsausschuss genannt). Ernennt ein Mitgliedstaat keinen Beratungsausschuss, so übernimmt die zuständige Behörde die dem Beratungsausschuss aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben.

Article 6 Antrag auf eine Genehmigung

1 Aquakulturbetreiber, die beabsichtigen, nicht heimische Arten einzuführen oder gebietsfremde Arten, die nicht unter Artikel 2 Absatz 5 fallen, umzusiedeln, müssen bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen Antrag auf Genehmigung stellen. Anträge können für mehrere Verbringungen über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gestellt werden.

2 Der Antragsteller legt zusammen mit dem Antrag die entsprechend den Leitlinien in Anhang I erstellten Unterlagen vor. Der Beratungsausschuss prüft, ob die Anträge alle Angaben enthalten, die zur Bewertung der Frage, ob es sich bei der beantragten Verbringung um eine routinemäßige oder eine nicht routinemäßige Verbringung handelt und der Antrag somit zulässig ist, erforderlich sind, und unterrichtet die zuständige Behörde über seine Stellungnahme.

3 Bis zum Ende des Genehmigungszeitraums kann ein Antrag auf erneute Genehmigung unter Berufung auf die vorherige Genehmigung gestellt werden. Sind keine nachgewiesenen negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu verzeichnen, so wird die beantragte Verbringung als routinemäßige Verbringung eingestuft.

Article 7 Art der beantragten Verbringung

Der Beratungsausschuss prüft, ob es sich bei der beantragten Verbringung um eine routinemäßige oder eine nicht routinemäßige Verbringung handelt und ob vor der betreffenden Phase eine Quarantäne oder Pilotphase erforderlich ist, und unterrichtet die zuständige Behörde über seine Stellungnahme.

Article 8 Routinemäßige Verbringungen

Bei routinemäßigen Verbringungen kann die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilen, gegebenenfalls mit der Auflage einer Quarantäne oder Pilotphase im Sinne der Kapitel IV und V.

Article 9 Nicht routinemäßige Verbringungen

1 Bei nicht routinemäßigen Verbringungen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Anhangs II durchgeführt. Die zuständige Behörde entscheidet darüber, ob der Antragsteller selbst oder eine unabhängige Stelle für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig ist und wer die Kosten trägt.

2 Auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung teilt der Beratungsausschuss der zuständigen Behörde seine Einschätzung des Risikos mit; er verwendet hierfür das Kurzberichtsformular gemäß Anhang II Teil 3. Hält der Beratungsausschuss das Risiko für gering, so kann die zuständige Behörde ohne weitere Formalitäten die Genehmigung erteilen.

3 Hält der Beratungsausschuss das mit der beantragten Verbringung verbundene Risiko für hoch oder mittelhoch im Sinne des Anhangs II Teil 1, so prüft er den Antrag in Beratung mit dem Antragsteller, um festzustellen, ob Methoden oder Technologien zur Verfügung stehen, mit denen sich das Risiko auf ein niedriges Niveau mindern lässt. Der Beratungsausschuss teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse seiner Prüfung mit und präzisiert dabei das Risikoniveau sowie seine Gründe für eine etwaige Risikominderung anhand des Formulars gemäß Anhang II Teil 3.

4 Die zuständige Behörde darf nicht routinemäßige Verbringungen nur genehmigen, wenn die Risikobewertung, einschließlich etwaiger Risikominderungsmaßnahmen, ein geringes Umweltrisiko ergibt. Jede Ablehnung eines Genehmigungsantrags ist wissenschaftlich zu begründen; reichen die wissenschaftlichen Angaben nicht aus, so erfolgt die Ablehnung in Anwendung des Vorsorgeprinzips.

Article 10 Entscheidungsfrist

1 Der Antragsteller wird innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag der Antragstellung, schriftlich darüber unterrichtet, ob seinem Genehmigungsantrag stattgegeben oder ob der Antrag abgelehnt wird; dabei wird die Zeit, die der Antragsteller gegebenenfalls für das Nachreichen vom Beratungsausschuss angeforderter Angaben benötigt, nicht mitgerechnet.

2 Mitgliedstaaten, die Unterzeichnerstaaten des ICES sind, können beantragen, dass Genehmigungsanträge und Risikobewertungen für Meeresorganismen vom ICES überprüft werden, bevor der Beratungsausschuss Stellung nimmt. In diesem Fall wird die Frist für die Entscheidungsfindung um sechs Monate verlängert.

Article 11 Verbringungen mit Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten

1 Soweit potenzielle oder bekannte Umweltauswirkungen einer beantragten Verbringung eines Organismus auch benachbarte Mitgliedstaaten betreffen könnten, teilt die zuständige Behörde den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, im Wege eines mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurfs einschließlich eines Resümees der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Anhang II Teil 3 mit.

2 Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung können die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission schriftlich Bemerkungen übermitteln.

3 Innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Mitteilung bestätigt, verwirft oder ändert die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses und des mit dem Beschluss 1999/478/EG eingesetzten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur die vorgeschlagene Entscheidung über die Genehmigungserteilung.

4 Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Entscheidung der Kommission können die betroffenen Mitgliedstaaten den Rat mit dieser Entscheidung befassen. Der Rat kann innerhalb einer Frist von weiteren 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

Article 12 Entzug einer Genehmigung

In unvorhergesehenen Fällen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen kann die zuständige Behörde die Genehmigung jederzeit vorübergehend oder endgültig entziehen. Jeder Entzug einer Genehmigung ist wissenschaftlich zu begründen; reichen die wissenschaftlichen Angaben noch nicht aus, so erfolgt der Entzug in Anwendung des Vorsorgeprinzips und unter gebührender Berücksichtigung der innerstaatlichen Verwaltungsvorschriften.

Article 13 Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften

Eine Genehmigung für die Einführung im Rahmen dieser Verordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere a) die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/88/EG; b) die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse .

Article 14 Einsetzen in Aquakulturanlagen bei routinemäßiger Einführung

Bei routinemäßiger Einführung wird das Einsetzen der Wasserorganismen in offene oder geschlossene Aquakulturanlagen ohne Quarantäne oder Pilotphase gestattet, es sei denn, die zuständige Behörde trifft ausnahmsweise auf der Grundlage spezifischer Gutachten des Beratungsausschusses eine andere Entscheidung. Verbringungen aus einer geschlossenen in eine offene Aquakulturanlage gelten nicht als routinemäßige Verbringungen.

Article 15 Einsetzen in offene Aquakulturanlagen bei nicht routinemäßiger Einführung

1 Bei nicht routinemäßiger Einführung ist das Einsetzen der Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen erforderlichenfalls an die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 gebunden.

2 Die Wasserorganismen werden zur Bildung eines Zuchtbestandes in einer ausgewiesenen Quarantänestation im Gebiet der Gemeinschaft gemäß den Bedingungen des Anhangs III gehalten.

3 Die Quarantänestation kann in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat liegen, sofern alle betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen und diese Option in die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 9 einbezogen wurde.

4 Soweit angebracht, dürfen in Aquakulturanlagen des Aufnahmemitgliedstaats nur Nachkommen der eingeführten Wasserorganismen verwendet werden, und nur unter der Voraussetzung, dass während der Quarantäne keine potenziell schädlichen Nichtzielarten festgestellt werden. Ausgewachsener Bestand darf in den Fällen eingesetzt werden, in denen die Organismen sich in Gefangenschaft nicht vermehren oder ganz und gar reproduktionsunfähig sind, wenn feststeht, dass sich darunter keine potenziell schädlichen Nichtzielarten befinden.

Article 16 Pilotphase vor dem Einsetzen in offene Aquakulturanlagen

Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass dem Einsetzen von Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen eine Pilotphase vorausgehen muss, während deren auf der Grundlage der Gutachten und Empfehlungen des Beratungsausschusses spezifische Eingrenzungs- und Präventivmaßnahmen durchgeführt wurden.

Article 17 Krisenpläne

Für jede nicht routinemäßige Einführung und Pilotphase erstellt der Antragsteller einen Krisenplan für unvorhergesehene Fälle mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen, der unter anderem die Entfernung der eingeführten Art aus dem Wasserumfeld oder eine Verringerung der Besatzdichte vorsieht, und legt ihn der zuständigen Behörde zur Genehmigung vor. Tritt ein solcher Fall ein, ist der Krisenplan unverzüglich umzusetzen und kann die Genehmigung gemäß Artikel 12 vorübergehend oder auf Dauer entzogen werden.

Article 18 Überwachung

1 Nicht heimische Arten werden nach ihrer Einsetzung in offene Aquakulturanlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren oder während eines vollständigen Generationszyklus — je nach dem, welcher Zeitraum länger ist — überwacht, um festzustellen, ob die Prognose der Auswirkungen präzise war oder ob es weitere oder andere Auswirkungen gibt. Dabei ist besonders der Grad der Ausbreitung oder Eingrenzung der jeweiligen Art zu untersuchen. Die zuständige Behörde entscheidet, ob der Antragsteller über das erforderliche Sachwissen verfügt oder ob die Überwachung von einer anderen Stelle durchzuführen ist.

2 Vorbehaltlich der Stellungnahme des Beratungsausschusses kann die zuständige Behörde längere Überwachungszeiträume vorschreiben, um etwaige langfristige Auswirkungen auf das Ökosystem festzustellen, die sich in der in Absatz 1 vorgesehenen Zeit nur schwer ermitteln lassen.

3 Der Beratungsausschuss wertet die Ergebnisse des Überwachungsprogramms aus und hält insbesondere Fälle fest, die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht korrekt antizipiert wurden. Die Auswertungsergebnisse werden der zuständigen Behörde übermittelt, die sie in zusammengefasster Form im nationalen Register gemäß Artikel 23 veröffentlicht.

Article 19 Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften

Eine Genehmigung für die Umsiedlung im Rahmen dieser Veordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere a) die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/88/EG des Rates; b) die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG.

Article 20 Nicht routinemäßige Umsiedlung in offene Aquakulturanlagen

Bei nicht routinemäßigen Umsiedlungen in offene Aquakulturanlagen kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass dem Einsetzen der Wasserorganismen eine Pilotphase vorausgehen muss, während der auf der Grundlage der Empfehlungen des Beratungsausschusses spezifische Eingrenzungs- und Präventivmaßnahmen durchgeführt werden.

Article 21 Quarantäne

In Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Aufnahmemitgliedstaat eine Quarantäne nach Maßgabe des Artikels 15 Absätze 2, 3 und 4 vorschreiben, bevor Arten im Rahmen einer nicht routinemäßigen Umsiedlung in offene Aquakulturanlagen eingesetzt werden. Der Antrag auf Zustimmung der Kommission muss mit den Gründen für die Quarantäne versehen sein. Die Kommission entscheidet über diese Anträge innerhalb von 30 Tagen.

Article 22 Überwachung nach der Umsiedlung

Nach einer nicht routinemäßigen Umsiedlung werden die betreffenden Arten gemäß Artikel 18 überwacht.

Article 23 Register

Die Mitgliedstaaten führen ein Register aller Einführungen und Umsiedlungen, einschließlich einer chronologischen Aufstellung aller eingereichten Anträge und einschlägigen Dokumente, die vor der Erteilung der Genehmigung und während des Überwachungszeitraums zusammengetragen wurden. Das Register wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen frei zugänglich gemacht. Um den Mitgliedstaaten den Austausch der in ihren Registern erfassten Angaben zu ermöglichen, kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein spezielles Informationssystem eingerichtet werden.

Article 24 Durchführungsvorschriften und Anpassung an den technischen Fortschritt

1 Änderungen der Anhänge I, II, III und IV und der entsprechenden Vorschriften, die zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

2 Voraussetzung für die Aufnahme von Arten in Anhang IV ist, dass der Wasserorganismus über einen längeren Zeitraum (seines Lebenszyklus) in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft ohne negative Auswirkungen in der Aquakultur verwendet wurde und dass er ohne gleichzeitige Verbringung potenziell schädlicher Nichtzielarten eingeführt bzw. umgesiedelt werden kann.

3 Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die in Absatz 2 genannte Aufnahme von Arten in Anhang IV.

4 Nach dem Erlass der Durchführungsvorschriften durch die Kommission gemäß Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Anwendung des in Absatz 1 genannten Verfahrens die Aufnahme von Arten in Anhang IV dieser Verordnung bei der Kommission beantragen. Die Mitgliedstaaten können wissenschaftliche Daten vorlegen, um nachzuweisen, dass die einschlägigen Kriterien für die Aufnahme von Arten in Anhang IV erfüllt sind. Die Kommission entscheidet binnen fünf Monaten nach Eingang der Anträge, ob die beantragte Aufnahme angebracht ist; dabei wird die Zeit, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für das Nachreichen von der Kommission angeforderter zusätzlicher Angaben benötigen, nicht angerechnet.

5 Über Anträge der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Arten in Anhang IV, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingegangen sind, ist jedoch bis zum 1. Januar 2009 zu entscheiden.

6 Mitgliedstaaten mit Regionen in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft können beantragen, dass für diese Regionen bestimmte Arten in einen gesonderten Teil des Anhangs IV aufgenommen werden.

Article 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird 6 Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission mit den in Artikel 24 Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen, spätestens jedoch am 1. Januar 2009 wirksam.

2 Die Vorschriften der Kapitel I und II sowie Artikel 24 gelten jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung.

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