Verordnung (EG) Nr. 753/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits
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Article 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Article 2
Die Durchführungsbestimmungen zu den Verwaltungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe h des in Artikel 1 genannten Abkommens vereinbart werden, können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen werden.
Article 3
1 Aufteilung und Verwaltung der im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens erteilten Fangmöglichkeiten, einschließlich der Lizenzen, werden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgenommen.
2 Ungeachtet Absatz 1 kann die Kommission, falls die Lizenzanträge von Mitgliedstaaten die den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zugewiesenen Fangmöglichkeiten, einschließlich derer, die gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 getauscht wurden, bis zum Ablauf der im Anhang genannten Fristen nicht ausschöpfen, auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die Kommission kann dann nach Ablauf der im Anhang genannten Fristen in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten die nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von dem Mitgliedstaat, dem sie zugewiesen waren, an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Von dieser Neuzuweisung der Fangmöglichkeiten bleiben die Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der relativen Stabilität unberührt.
3 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten für jede einzelne im Anhang aufgeführte Art über den Grad der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten aufgrund der Lizenzanträge, die spätestens eingegangen sind a) einen Monat vor Ablauf der im Anhang genannten Frist; und b) bei Ablauf der im Anhang genannten Frist.
4 Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 bis 31. Dezember 2007 die Durchführungsvorschriften und Kriterien fest, nach denen der vorgenannte Neuverteilungsmechanismus anzuwenden ist. Bis zur Festlegung dieser Regeln steht es der Kommission frei, den Mechanismus im Sinne von Absatz 2 anzuwenden.
Article 4
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der grönländischen Fischereizone gefangen wurden.
Article 5
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 6
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 1 Geltungsbereich und Ziele
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für: die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen nachhaltige wirtschaftliche und soziale Bedingungen, insbesondere den Ausbau des grönländischen Fischereisektors, schafft; die Bedingungen, unter denen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands (nachstehend „grönländische AWZ“ genannt) haben; die Regelungen zur Überwachung des Fischfangs der Gemeinschaftsschiffe in der grönländischen AWZ, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die für sie geltenden Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens, des Protokolls und des Anhangs bedeuten die Begriffe: a) „grönländische Behörden“: die Autonome Regierung Grönlands; b) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; c) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; d) „gemischte Gesellschaft“: eine dem grönländischen Recht unterstehende Gesellschaft aus einem oder mehreren Gemeinschaftsreedern und einem oder mehreren Partnern in Grönland, die sich mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die grönländischen Fangquoten in der grönländischen AWZ mit Schiffen unter der Flagge Grönlands zu befischen und möglichst auszuschöpfen, um vorrangig den Gemeinschaftsmarkt zu versorgen; e) „zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung“: die befristete vertragliche Verbindung zwischen Reedern der Gemeinschaft und natürlichen oder juristischen Personen in Grönland mit dem Ziel, gemeinsam die grönländischen Fangquoten mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft zur vorrangigen Belieferung des Gemeinschaftsmarktes zu befischen und auszuschöpfen und die Kosten, Gewinne und Verluste aus der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen; f) „Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Grönlands zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind.
Article 3 Grundsätze der Durchführung dieses Abkommens
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine nachhaltige verantwortungsvolle Fischerei in der grönländischen AWZ nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet des Protokolls sicherzustellen.
2 Grönland arbeitet weiter an der Ausarbeitung seiner sektoralen Fischereipolitik, die es im Rahmen jährlicher und mehrjähriger Programme auf der Grundlage der von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele umsetzt. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien den politischen Dialog über die notwendigen Reformen fort. Die grönländischen Behörden verpflichten sich, die Gemeinschaftsbehörden über weitere wichtige Maßnahmen, die in diesem Bereich getroffen werden, zu unterrichten.
3 Die Vertragsparteien arbeiten — auf Antrag einer der Parteien — auch bei der gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Bewertungen der aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen, Programme und Aktionen zusammen.
4 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gewährleisten, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.
Article 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit
1 Die Gemeinschaft und Grönland beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der grönländischen AWZ; ein gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss erstellt auf Anfrage des Gemischten Ausschusses einen Bericht auf der Grundlage eines vom letzteren erteilten Mandats.
2 Auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses; Grönland verabschiedet daraufhin die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die es zur Erreichung der Ziele seiner Fischereipolitik für erforderlich ansieht.
3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder direkt oder im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen in der grönländischen AWZ sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Article 5 Zugang zu den Fischereien in der grönländischen AWZ
1 Grönland verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner AWZ die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten. Die grönländischen Behörden erteilen den von der Gemeinschaft bestimmten Fahrzeugen Lizenzen im Rahmen des Protokolls nach Maßgabe der gemäß dem Protokoll gewährten Fangmöglichkeiten.
2 Die der Gemeinschaft im Rahmen dieses Abkommens durch Grönland eingeräumten Fangmöglichkeiten können von Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands oder der Färöer Inseln, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer Inseln registriert sind, genutzt werden, sofern dies für das reibungslose Funktionieren der Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Parteien erforderlich ist. Hierzu verpflichtet sich Grönland, Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands oder der Färöer Inseln, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer Inseln registriert sind, die Ausübung des Fischfangs in seiner AWZ zu gestatten.
3 Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Bestimmungen Grönlands. Die grönländischen Behörden fordern die Gemeinschaftsbehörden auf, zu etwaigen Änderungen dieser Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen Stellung zu nehmen, es sei denn der Zweck dieser Vorschriften rechtfertigt ihr sofortiges Inkrafttreten, das eine Konsultation der Gemeinschaftsbehörden nicht zulässt. Die grönländischen Behörden teilen den Gemeinschaftsbehörden jede Änderung dieser Rechtsvorschriften rechtzeitig im Voraus mit.
4 Grönland übernimmt die Verantwortung für die wirksame Anwendung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden zusammen.
5 Die Gemeinschaftsbehörden verpflichten sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich die Gemeinschaftsschiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ geltenden Rechtsvorschriften halten.
Article 6 Lizenzen
1 Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.
2 Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
3 Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verfahren und Bedingungen durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.
Article 7 Finanzielle Gegenleistung
1 Die Gemeinschaft gewährt Grönland eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und im Anhang festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) eine Ausgleichszahlung für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den grönländischen Fischereien; und b) Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ.
2 Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Teil der finanziellen Gegenleistung wird von den grönländischen Behörden nach Maßgabe der Ziele verwaltet, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der grönländischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.
3 Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll. Im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls kann der Betrag der finanziellen Gegenleistung aus folgenden Gründen geändert werden: a) außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ; b) die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird; c) die Gemeinschaft erhält vorrangigen Zugang zu zusätzlichen Fangmöglichkeiten, die über die im Protokoll zu diesem Abkommen festgesetzten Quoten hinausgehen und von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich festgelegt werden, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt; d) die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland werden neu festgelegt, wenn die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen; e) die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.
Article 8 Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftbeteiligten und in der Bürgergesellschaft
1 Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, kommerzielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
2 Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden zur Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
3 Die Vertragsparteien fördern im beiderseitigen Interesse und unter Einhaltung ihrer Rechtsvorschriften die Errichtung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften.
Article 9 Versuchsfischerei
Die Vertragsparteien fördern Versuchsfischereien in der grönländischen AWZ. Sie führen die Versuchsfischereien nach den im Anhang des Protokolls aufgeführten Modalitäten durch.
Article 10 Gemischter Ausschuss
1 Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der den Vertragsparteien als Forum für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und seine ordnungsgemäße Durchführung dient.
2 Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens, insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2; b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; c) Funktion eines Forums für Schlichtungen und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte; d) Überprüfung und gegebenenfalls Neubewertung der bestehenden Fangmöglichkeiten und Aushandlung von neuen Fangmöglichkeiten für Bestände in der grönländischen AWZ auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, des Vorsorgeprinzips und der Erfordernisse des grönländischen Fischereisektors und folglich der Fangmöglichkeiten, zu denen die Gemeinschaft Zugang hat, sowie gegebenenfalls Neubewertung des Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß diesem Protokoll; e) Bewertung der Notwendigkeit von Bestandsauffüllungs- und langfristigen Bewirtschaftungsplänen für die unter dieses Abkommen fallenden Bestände, um eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die marinen Ökosysteme auf einem langfristig akzeptablen Niveau bleiben; f) Kontrolle der im Rahmen dieses Abkommens eingereichten Anträge für die Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften, insbesondere Bewertung der von den Vertragsparteien eingereichten diesbezüglichen Vorhaben anhand der im Anhang des Protokolls zu diesem Abkommen festgelegten Kriterien, sowie Kontrolle der Schiffe, die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften in der grönländischen AWZ tätig sind; g) Festlegung der Arten, Bedingungen und sonstigen Parameter für die Versuchsfischerei in jedem Einzelfall; h) Vereinbarung von Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zur grönländischen AWZ und zu den grönländischen Beständen, einschließlich der Lizenzen, Bewegungen von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und Fangmeldungen; i) Vereinbarung der Durchführungsbestimmungen für die Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ; j) Neufestlegung der Bedingungen für den finanziellen Gemeinschaftsbeitrag zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland, insoweit die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen; k) sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.
3 Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Grönland zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
4 Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 11 Geografischer Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Grönlands und die grönländische AWZ.
Article 12 Laufzeit und Kündigung
1 Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 gekündigt wird.
2 Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
3 Wird das Abkommen aus den Gründen gemäß Absatz 2 gekündigt, so benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Wird das Abkommen aus anderen Gründen gekündigt, so beträgt der Benachrichtigungszeitraum neun Monate.
Article 13 Aussetzung
1 Die Anwendung des Abkommens kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn ihrer Ansicht nach schwerwiegende Verstöße der anderen Vertragspartei gegen die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen vorliegen. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
2 Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 und die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 werden während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Article 14
Das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen sind Bestandteil des Abkommens.
Article 15 Aufhebung
Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland vom 1. Februar 1985 wird aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
Article 16 Sprachenregelung und Inkrafttreten
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
Article 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten
1 Die grönländischen Behörden gestatten Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2007, im Rahmen der in Kapitel I des Anhangs und gemäß Absatz 2 festgelegten Fangmöglichkeiten Fischfang zu betreiben. Die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Fangmöglichkeiten können durch den Gemischten Ausschuss angepasst werden.
2 Spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres 2007 und jedes folgenden Jahres beschließt der Gemischte Ausschuss für das folgende Jahr auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, des Vorsorgeprinzips und der Erfordernisse des Fischereisektors die Fangmöglichkeiten für die in Kapitel I des Anhangs aufgeführten Arten und insbesondere die Mengen gemäß Absatz 7 dieses Artikels. Werden die Fangmöglichkeiten durch den Gemischten Ausschuss auf einem niedrigeren Niveau als dem in Kapitel I des Anhangs festgesetzt, so bietet Grönland der Gemeinschaft einen Ausgleich durch entsprechende Fangmöglichkeiten in den darauf folgenden Jahren oder durch andere Fangmöglichkeiten im selben Jahr. Vereinbaren die Vertragsparteien keinen Ausgleich, so werden die finanziellen Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls, einschließlich der Parameter für die Wertberechnung, entsprechend angepasst.
3 Die Quote für Garnelen östlich Grönlands kann in Gebieten westlich Grönlands genutzt werden, sofern ein Quotentransfer zwischen Reedern aus Grönland und der Gemeinschaft auf der Ebene einzelner Unternehmen vereinbart worden ist. Die grönländischen Behörden tragen dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Der Quotentransfer kann jährlich höchstens 2000 t in Gebieten westlich Grönlands betreffen. Die Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsschiffe unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Lizenzen der grönländischen Reeder festgelegt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen von Kapitel III des Anhangs.
4 Genehmigungen für Versuchsfischerei werden jeweils im Einklang mit dem Anhang für einen Probezeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt.
5 Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen positive Ergebnisse erbracht haben, so teilen die grönländischen Behörden 50 % der Fangmöglichkeiten für die neuen Arten bis zum Ablauf dieses Protokolls der Gemeinschaftsflotte zu. Dies geschieht mit entsprechender Anhebung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2.
6 Grönland räumt der Gemeinschaft zusätzliche Fangmöglichkeiten ein. Nimmt die Gemeinschaft dieses Angebot ganz oder teilweise an, so wird der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 entsprechend angehoben. Das Verfahren für die Zuteilung zusätzlicher Fangmöglichkeiten ist im Anhang zu diesem Protokoll festgelegt.
7 Die Mindestmengen für die Erhaltung der grönländischen Fischereitätigkeiten werden jährlich wie folgt festgesetzt: Art (Tonnen) westliche Bestände (NAFO 0/1) östliche Bestände (ICES XIV/V) Arktische Seespinne4000Kabeljau30000 Rotbarsch25005000Schwarzer Heilbutt47004000Garnelen250001500
8 Grönland erteilt den Gemeinschaftsschiffen nur Lizenzen im Rahmen dieses Protokolls.
Article 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
1 Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 85843464 EUR festgesetzt. Hinzu kommt eine finanzielle Reserve von 9240000 EUR, aus der nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren Zahlungen für die Mengen Kabeljau und Lodde geleistet werden, die Grönland über die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Mengen hinaus tatsächlich zur Verfügung stellt.
2 Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2, 5 und 6 und von Artikel 6 dieses Protokolls. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrags nicht übersteigen.
3 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2, 5 und 6 dieses Protokolls zahlt die Gemeinschaft die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls in jährlichen Tranchen von je 14307244 EUR. Grönland teilt den Gemeinschaftsbehörden jährlich die Mengen Kabeljau und Lodde mit, die über die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Fangmengen hinaus zur Verfügung stehen. Die Gemeinschaft zahlt für diese zusätzlichen Mengen 17,5 % des Wertes der ersten Anlandung zu einem Satz von 1800 EUR je Tonne Kabeljau und 100 EUR je Tonne Lodde, abzüglich der von den Reedern gezahlten Lizenzgebühren, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1540000 EUR für beide Arten. Der in einem bestimmten Jahr nicht genutzte Teil dieser finanziellen Reserve kann übertragen werden, um Grönland für zusätzliche Fangmengen Kabeljau und Lodde zu bezahlen, die in den beiden darauf folgenden Jahren zur Verfügung gestellt werden.
4 Die Gemeinschaft zahlt den jährlichen Betrag der finanziellen Gegenleistung im ersten Jahr bis spätestens 30. Juni 2007 und in den folgenden Jahren bis spätestens 1. März und den jährlichen Reservebetrag für Kabeljau und Lodde bis zu denselben Daten oder sobald wie möglich nach diesen Daten, nachdem die Verfügbarkeit der betreffenden Mengen gemeldet wurde.
5 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 dieses Protokolls liegt die Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung und der finanziellen Reserve im Ermessen der grönländischen Behörden, ausgenommen für die jährlichen Beträge von 500000 EUR und 100000 EUR, die für den Betrieb des Grönländischen Instituts für Naturressourcen bzw. für die Schulung der für die Fischerei zuständigen Beamten bestimmt sind, und im Jahr 2007 für einen Betrag von 186022 EUR, der zur Finanzierung der Studien für den Kabeljaubewirtschaftungsplan dient.
6 Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Bankkonto des Finanzministeriums bei einem von den grönländischen Behörden angegebenen Finanzinstitut überwiesen.
Article 3 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung aus Gründen höherer Gewalt
1 Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ, so kann die Europäische Gemeinschaft, möglichst nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien, die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen, sofern die Gemeinschaft alle bis zum Zeitpunkt der Aussetzung fälligen Zahlungen geleistet hat.
2 Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen.
3 Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gemäß Artikel 5 des Abkommens gewährten Lizenzen wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.
Article 4 Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen AWZ
1 Ein Teilbetrag der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung, der sich auf 3261449 EUR pro Jahr (für 2007 ausnahmsweise 3224244 EUR) beläuft, ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen AWZ vorgesehen. Dieser Betrag wird nach Maßgabe der Ziele, die die Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt haben, und der jährlichen und mehrjährigen Programme zur Verwirklichung dieser Ziele verwaltet.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 vereinbart der Gemischte Ausschuss, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, spätestens jedoch drei Monate nach diesem Datum, ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Grönlands auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.
3 Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
4 Grönland beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der Gemeinschaft diese Verwendung zu dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem die Mitteilung für das folgende Jahr erfolgt. In den Folgejahren teilt Grönland der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Dezember des vorangehenden Jahres mit.
5 Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses beantragen, dass der Betrag der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung angepasst wird.
Article 5 Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls
1 Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.
2 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn ihrer Ansicht nach schwerwiegende Verstöße der anderen Vertragspartei gegen die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen vorliegen und die gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss zu keiner gütlichen Lösung geführt haben.
3 Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
4 Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung und die Fangmöglichkeiten je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Article 6 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung
Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen zu leisten, so wird die Anwendung des Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt: a) die zuständigen grönländischen Behörden teilen den Gemeinschaftsbehörden das Ausbleiben der Zahlung mit. Letztere prüfen die Angelegenheit und veranlassen die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung; b) geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen grönländischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Gemeinschaftsbehörden hierüber in Kenntnis; c) die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.
Article 7 Halbzeitbewertung
Stellt eine der Vertragsparteien im Laufe des Jahres 2009 einen entsprechenden Antrag, so wird die Anwendung der Artikel 1, 2 und 4 des vorliegenden Protokolls vor dem 1. Dezember jenen Jahres überprüft. Die Vertragsparteien können dabei vereinbaren, die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls insbesondere in Bezug auf die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten indikativen Fangmöglichkeiten, die finanziellen Bestimmungen und die Bestimmungen von Artikel 4 zu ändern.
Article 8 Inkrafttreten
Dieses Protokoll und der Anhang gelten ab dem 1. Januar 2007.
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