Verordnung (EG) Nr. 754/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
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Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006
Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007
„(1 Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch im Sinne des Artikels 49 an Bord haben und einen Hafen anlaufen oder dort Anlandungen oder Umlandungen vornehmen wollen, oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Hafens, den sie nutzen möchten, diese Absicht mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit.“.
„(1 Anlandungen oder Umladungen können von den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 51 Absatz 3 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass:“.
„(3 Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen ihre Entscheidung, die Anlandung oder Umladung zu genehmigen oder nicht, unverzüglich der Kommission und dem NEAFC-Sekretär durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang IV Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Regelungsbereich gefangen wurde.“.
„(1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe im Sinne des Artikels 49 in ihren Häfen.“.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt jedoch in Bezug auf die Änderungen nach Anhang I Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2007.
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