Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20 August 2007 zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2

CELEX
32007R0973
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2007-08-20
In force since
2009-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2a Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Arbeitskostenerhebung für das Kalenderjahr 2008 sowohl gemäß der NACE Rev. 2 als auch der NACE Rev. 1.1; verbindlich ist die Übermittlung nach der NACE Rev. 1.1 lediglich für Tabelle A und nur auf der Abschnittsebene der NACE Rev. 1.1.“

Article 2

Anhang I und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Article 3

In der Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 wird im Anhang der Ausdruck „NACE Revision 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

Article 4

Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 wird wie folgt geändert: 1. „NACE Rev. 1“ wird im gesamten Text und in den Anhängen durch „NACE Rev. 2“ ersetzt. 2. In Artikel 4 und in Anhang IV wird „Abschnitte L, M, N und O“ ersetzt durch „Abschnitte O bis S“. 3. In Anhang IV wird „Abschnitten C bis K“ durch „Abschnitten B bis N“ ersetzt.

Article 5

In der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 wird „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt und in der Fußnote 22 des Anhangs wird „Rev. 1.1“ durch „Rev. 2“ ersetzt.

Article 6

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Article 1

Der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 genannte Erhebungsbereich der Statistik wird anhand der Erhebungsgrundgesamtheit und der Beobachtungseinheit bestimmt. Die Erhebungsgrundgesamtheit des Bezugszeitraums umfasst Unternehmen, deren Haupttätigkeit oder eine der Nebentätigkeiten in Abschnitt B oder C der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates , aufgeführt ist. Die Beobachtungseinheit ist das Unternehmen wie in der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft definiert. Die Mitgliedstaaten können für die Datenerhebung eine andere statistische Einheit als Beobachtungseinheit verwenden, sofern sie Eurostat Unternehmensdaten übermitteln.

Article 3

Zur Erfüllung der für sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 geltenden Verpflichtung, Erhebungsmethoden festzulegen, mit denen eine Erhebung bei Einheiten, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je NACE-Klasse repräsentieren, möglich ist, legen die Mitgliedstaaten Erhebungsmethoden fest, mit denen Daten erhoben werden können, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je Klasse der Abschnitte B und C der NACE Rev. 2 repräsentieren.“

Article 8

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

Article 9

In der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 wird im gesamten Anhang II „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

Article 10

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 782/2005 wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2008, mit Ausnahme von Artikel 4, der ab dem 1. Januar 2009 gilt.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions