Verordnung (EG) Nr. 1099/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
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Article 1
„(2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch binnen drei Tagen nach Ausstellung der Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 die nachstehenden Angaben zu dem Schiff, für das die Fangerlaubnis erteilt wurde: a) Name des Schiffes; b) Schiffstyp; c) Länge; d) IMO-Nummer des Schiffes (sofern gegeben); e) Bauort und Baujahr; f) gegebenenfalls frühere Flagge; g) internationales Rufzeichen; h) Name und Anschrift des oder der Schiffseigner(s) und, falls bekannt, des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s); i) folgende Farbfotos des Schiffs: i) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm der Steuerbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist; ii) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm der Backbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist; iii) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm des direkt von achtern fotografierten Hecks; j) Zeitraum, für den die Fangerlaubnis im Übereinkommensbereich erteilt wurde, mit Angabe der Daten, wann die Fangtätigkeiten aufgenommen werden und wann sie enden; k) Fanggebiet oder -gebiete; l) Zielarten; m) verwendetes Fanggerät; n) Maßnahmen, die eine Manipulation des an Bord installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems ausschließen sollen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem, so weit möglich, folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind: a) Name und Anschrift des Betreibers, sofern nicht mit dem/den Schiffseigner(n) identisch; b) Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns und gegebenenfalls des Fischereikapitäns; c) Fangmethode oder -methoden; d) Breite (m); e) Bruttoregistertonnen; f) Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C); g) normale Besatzung; h) Hauptmaschinenleistung (kW); i) Ladekapazität (t), Zahl und Kapazität (m3) der Fischladeräume; j) sonstige als sinnvoll erachtete Angaben (z. B. Eisklassifizierung). Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das CCAMLR-Sekretariat weiter.“
„(3 Die Mitgliedstaaten vergleichen die Angaben gemäß Absatz 2 mit denjenigen, die sie über VMS an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die ihre Flagge führen, erhalten. Sie übermitteln dem CCAMLR-Sekretariat die VMS-Daten auf elektronischem Wege binnen zwei Tagen nach Erhalt gemäß den Vertraulichkeitsregeln der CCAMLR in vertraulicher Weise.“
Article 5a Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei
Alle Vertragsparteien, die im Übereinkommensbereich Krill fischen wollen, teilen dem Sekretariat diese Absicht mindestens vier Monate vor der ordentlichen Jahrestagung der CCAMLR unmittelbar vor der Fangsaison, in der sie die Fischerei ausüben wollen, mit.“
Article 7a Sonderbestimmungen für Versuchsfischereien
Für Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischereien teilnehmen, gelten darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen: a) Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen: i) Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78); ii) Müll; iii) Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen; iv) Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen); v) Abwasser in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten oder vi) Müllverbrennungsasche; b) in die Untergebiete 88.1 und 88.2 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht aufgebrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus den Untergebieten 88.1 und 88.2 entfernt werden; c) in den Untergebieten 88.1 und 88.2 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.
Article 7b Markierungsprogramm
1 Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch: a) Exemplare von Dissostichus spp. werden nach dem CCAMLR-Markierungsprogramm und -protokoll für die Dissostichus spp. in Versuchsfischereien markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen die Markierung erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. beenden die Fischerei erst, nachdem sie Dissostichus spp. im angegebenen Umfang markiert haben; b) es werden Exemplare aller Größen erfasst, um den Markierungsvorgaben zu genügen; markiert werden nur Exemplare von Schwarzem Seehecht in gutem Zustand. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet; in Gebieten, in denen beide Dissostichus-Arten vorkommen, richtet sich die Markierung so weit wie möglich nach dem Verhältnis, in dem die verschiedenen Arten und Größen von Dissostichus spp. in den Fängen vorhanden sind; c) alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden; ab dem 1. September 2007 werden alle in der Versuchsfischerei verwendeten Marken vom Sekretariat zur Verfügung gestellt; d) wieder gefangene markierte Fische (d. h. mit einer zuvor angebrachten Marke gefangene Fische) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren; e) von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) zu nehmen und eine mit einem Zeitstempel versehene elektronische Fotografie zu machen sowie die Otolithen und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen; f) alle einschlägigen Markierungsdaten und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischerei verlassen hat, elektronisch im CCAMLR-Format zu übermitteln; g) alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll im CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungsdatenbank zu übermitteln.
2 Markierte und wieder freigelassene Exemplare von Schwarzem Seehecht werden nicht auf die Fangquoten angerechnet“.
Article 26a Meldung gesichteter Schiffe
1 Wenn der Kapitän eines fangberechtigten Fischereifahrzeugs im Übereinkommensbereich ein Fischereifahrzeug sichtet, stellt er, soweit er dazu in der Lage ist, möglichst viele Angaben über dieses Schiff zusammen, unter anderem: a) Name und Beschreibung des Schiffes; b) Rufzeichen; c) Registriernummer und Lloyds/IMO-Nummer des Schiffes; d) Flaggenstaat des Schiffes; e) Fotografien des Schiffes als Beleg für die Meldung; f) alle weiteren einschlägigen Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des gesichteten Schiffes.
2 Der Kapitän macht seinem Flaggenstaat so bald wie möglich eine Meldung mit den in Absatz 1 genannten Angaben. Der Flaggenstaat leitet solche Meldungen an das CCAMLR-Sekretariat weiter, wenn das gesichtete Schiff nach CCAMLR-Regeln IUU-Tätigkeiten ausübt“.
Article 31 Regelung zur Förderung der Einhaltung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
1 Unbeschadet des Vorrangs der Zuständigkeit des Flaggenstaats treffen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen Vorschriften und Gesetze geeignete Maßnahmen, a) um zu prüfen, ob ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen an IUU-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 28 beteiligt sind; b) in geeigneter Weise auf nachgewiesene Tätigkeiten nach Buchstabe a zu reagieren und c) zum Zwecke der Durchführung der Maßnahmen nach Buchstabe a zusammenzuarbeiten. Hierzu können die einschlägigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR zusammenarbeiten und werden sich um die Zusammenarbeit der betreffenden ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Wirtschaftszweige bemühen.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der CCAMLR, den Vertragsparteien und den Nicht-Vertragsparteien, die mit der CCAMLR zusammenarbeiten, zum Zwecke der Umsetzung der Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. rechtzeitig mit Kopie an die Kommission Berichte über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, um die Umsetzung dieser Bestandserhaltungsmaßnahme zu unterstützen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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