Verordnung (EG) Nr. 1355/2007 des Rates vom 19. November 2007 mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz
Text
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Article 1
1 Jährlich wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für die im Anhang genannten Erzeugnisse und Mengen mit Ursprung in der Schweiz unter der laufenden Nummer 09.4180 eröffnet. Es wird am 1. Januar 2008 eröffnet und läuft am 31. Dezember 2009 aus.
2 Für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gelten die Ursprungsregeln nach Artikel 4 des Abkommens.
Article 2
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Verfahren erlassen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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